Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 15 vom 24.04.2007  - Seite 550 bis 550 - Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003

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550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007 Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 Vom 16. April 2007 Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG: Artikel 1 § 2 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3491) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit ­ für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte mit fester Arbeitszeit ­ ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. § 2 der PostArbeitszeitverordnung 2003 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft. Berlin, den 16. April 2007 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de