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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007
Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
Vom 16. April 2007
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG:
Artikel 1
§ 2 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3491) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte mit fester Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. § 2 der PostArbeitszeitverordnung 2003 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft. Berlin, den 16. April 2007 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück
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