Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 23 vom 01.06.2007  - Seite 944 bis 946 - Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

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944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) Vom 23. Mai 2007 Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), der zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: §1 Gebühren Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. §2 Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter Im Falle von Amtshandlungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen. Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebührenund Auslagenschuldnern (§ 3) bekannt gegeben. §3 Gebühren- und Auslagenschuldnerschaft Gebühren- und Auslagenschuldner sind 1. für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller; 2. für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 6 und 9 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen; 3. für Amtshandlungen nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller oder im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers; 4. für Amtshandlungen nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber; 5. für Amtshandlungen nach den Nummern 7 und 8 des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antragsteller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1). §4 Auslagen (1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Auslagen für innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung geführte Ferngespräche sowie für entsprechend gesendete Fernschreiben und Telefaxe werden nicht erhoben. (3) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben. §5 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden. §6 Übergangsregelungen Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 7 und 8 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. Mai 2007 Der Bundesminister des Innern Schäuble Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 945 Anhang Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis 1 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen oder anderen verbotenen Gegenständen (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LuftSiG) allgemein im Einzelfall Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen (einschließlich des aufgegebenen Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger Weise je Fluggast Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 7 LuftSiG je Person Zulassung von Ausbildern für die Schulung von Personen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG und für die Schulung von Personen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 bis 3 LuftSiG Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8 Abs. 1 LuftSiG Erlass von nachträglichen Auflagen Zulassung von Änderungen 30 bis 15 bis 2 bis 110 55 10 1.1 1.2 2 3 4 5 bis 150 500 5 5.1 5.2 6 1 000 bis 100 000 100 bis 100 bis 5 000 1 000 a) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs. 1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunternehmen) b) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 LuftSiG (für ausländische Luftfahrtunternehmen) 1 000 bis 10 000 500 bis 5 000 6.1 6.2 7 Erlass von nachträglichen Auflagen Zulassung von Änderungen Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr. 2320/2002 und Nr. 622/2003 Zulassung von Änderungen Verlängerung der Zulassung Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-verwaltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 Zulassung von Änderungen Verlängerung der Zulassung Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG pro Kalenderjahr 100 bis 100 bis 1 000 1 000 200 bis 10 000 7.1 7.2 8 100 bis 100 bis 2 500 2 500 100 bis 10 000 8.1 8.2 9 100 bis 100 bis 2 500 2 500 500 bis 20 000 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 946 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2 500 erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 . Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de