Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 26 vom 14.06.2007  - Seite 1037 bis 1043 - Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1037 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze Vom 12. Juni 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes 2. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Semikolon sowie die Angabe ,,es unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8" gestrichen. b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Das Zollkriminalamt unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Es unterstützt auch andere Dienststellen der Zollverwaltung bei Ermittlungen, soweit sie die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen." 3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 bis 4" ersetzt. 4. § 8 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. die Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 erhoben wurden." 5. In § 15 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 bis 4 und § 5" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5" ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Weitere Befugnisse Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft." 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und a) von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 Kenntnis haben, b) aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnten oder c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftaten bedienen könnte (Kontakt- und Begleitpersonen),". b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,einen Monat" durch die Angabe ,,14 Tage" ersetzt. Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 114 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen". b) Nach § 22 wird die Angabe ,,§ 22a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen" eingefügt. c) Nach § 23 wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,Abschnitt 3 Präventive Telekommunikations- und Postüberwachung § 23a Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses § 23b Gerichtliche Anordnung § 23c Durchführungsvorschriften § 23d Übermittlungen durch das Zollkriminalamt § 23e Verschwiegenheitspflicht § 23f Entschädigung für Leistungen § 23g Erhebung von Verkehrsdaten". d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen". e) Nach § 32 wird die Angabe ,,§ 32a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen" eingefügt. f) In Kapitel 4 wird vor § 33 die Angabe ,,§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung" und die Angabe ,,§ 32c Unterstützung durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder" eingefügt. g) Nach § 44 wird folgendes Kapitel eingefügt: ,,Kapitel 5 Straf- und Bußgeldvorschriften § 45 § 46 § 47 Strafvorschriften Bußgeldvorschriften (weggefallen)". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind, nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden sowie nicht mehr für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 von Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach Absatz 5 gespeichert bleiben, sind zu sperren; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden." 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Kontakt- und Begleitpersonen,". b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren." 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Kontakt- und Begleitpersonen,". b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,einen Monat" durch die Angabe ,,14 Tage" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 10. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Kontakt- und Begleitpersonen,". b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 11. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Mittel" die Wörter ,,außerhalb von Wohnungen" angefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort ,,Verfolgung" die Wörter ,,Verhütung und" und nach dem Wort ,,Straftaten" die Wörter ,,sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten" eingefügt sowie die Wörter ,,innerhalb und" gestrichen. c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. d) Der Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 12. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: ,,§ 22a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen (1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet. (2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt. (3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur 1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder 2. Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessordnung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet das Zollkriminalamt über die Verwendung der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 gelten entsprechend." 13. § 23a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im Einleitungssatz wird nach der Angabe ,,in Verbindung mit Abs. 1" die Angabe ,,oder 2" eingefügt. bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,Herstellungsausrüstung und Technologie" ein Komma und die Angabe ,,sowie von Gütern, die geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1039 militärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder im Sinne von § 5c der Außenwirtschaftsverordnung bestimmt sind," eingefügt. cc) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,wesentlichen" durch das Wort ,,erheblichen" ersetzt. dd) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,leisten" das Wort ,,oder" angefügt. ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Errichtung, zum Betrieb einer oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) zu leisten und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist,". b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 sind unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch sie allein Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Beschränkung nach Absatz 1, 3 oder 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt." d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Eine Maßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken." e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Absatz 5 gilt nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten Personen an der Vorbereitung einer Tat nach Absatz 1 oder 3 beteiligt sind. Die Verwendung von Daten im Sinne von Absatz 5 Satz 2 ist zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person zulässig." 14. § 23b Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Wird eine Maßnahme nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 auf Grund einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten überschreiten, so entscheidet das Oberlandesgericht über die weiteren Verlängerungen." 15. § 23c wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter ,,oder soll sie auf Dauer unterbleiben" gestrichen. 16. Nach § 23f wird folgender § 23g eingefügt: ,,§ 23g Erhebung von Verkehrsdaten (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen 1. Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 vorbereiten oder 2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 23a Abs. 3 erheblich gefährden, darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes) bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, erheben, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Person erforderlich ist. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig. (2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen im Sinne des § 23a Abs. 1, 3 oder 4 richten. (3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Ver- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 zug auch durch das Bundesministerium der Finanzen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. § 23b Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist. (5) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Zollkriminalamt die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. (6) § 23c Abs. 2 bis 8 und die §§ 23d bis 23f gelten entsprechend." 17. § 26 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: ,,Die §§ 17 bis 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 23 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 18. Dem § 27 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung begehen wird, dürfen die Zollfahndungsämter personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen, die am innergemeinschaftlichen oder internationalen grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen oder die Teilnahme anderer ermöglichen, erheben, soweit dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist und die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre." 19. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt." 20. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 21. § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 werden jeweils wie folgt gefasst: ,,(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt." 22. § 32 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Mittel" die Wörter ,,außerhalb von Wohnungen" angefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort ,,Verfolgung" die Wörter ,,Verhütung und" und nach dem Wort ,,Straftaten" die Wörter ,,sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten" angefügt sowie die Wörter ,,innerhalb und" gestrichen. c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 23. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: ,,§ 32a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen (1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet. (2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt. (3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur 1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder 2. Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessordnung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollfahndungsamt seinen Sitz hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet das Zollfahndungsamt über die Verwendung der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten entsprechend." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1041 24. In Kapitel 4 werden dem § 33 folgende §§ 32b und 32c vorangestellt: ,,§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. § 32c Unterstützung durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder (1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes können auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen. (2) Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Behörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisung." 25. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 10 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2" die Angabe ,,und 3" gestrichen. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung." 26. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist 1. zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabe, 2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder 3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen." 27. § 37 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist die übermittelnde Behörde des Zollfahndungsdienstes." b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung." 28. In § 42 wird nach der Angabe ,,§ 25 Abs. 2" die Angabe ,,sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 26 Abs. 2" eingefügt. 29. § 47 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: ,,(3a) Der Verkehr mit Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1889/ 2005 auf nationales Recht verweist, gelten die Bestimmungen zur Überwachung des innergemeinschaftlichen Bargeldverkehrs entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches und der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung das Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 3 sind Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine sowie elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes." b) In Absatz 3b wird nach der Angabe ,,Absatz 3a" die Angabe ,,Satz 3" eingefügt und die Angabe ,,§ 12a" wird ersetzt durch die Angabe ,,Absatz 3a Satz 3". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 2. Es wird folgender § 11 eingefügt: ,,§ 11 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen (1) Die Dienststellen der Zollverwaltung, die Aufgaben nach § 1 wahrnehmen, können an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist 1. zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabe, 2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder 3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. (2) Die in Absatz 1 genannten Dienststellen tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie haben die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet wäre. (3) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt ferner, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. (4) § 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes findet Anwendung." 3. § 12a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: ,,(1) Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss schriftlich im Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise erfolgen. Die §§ 2 und 4 gelten entsprechend." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,15 000" durch die Angabe ,,10 000" sowie die Angabe ,,in die, aus den oder durch die in § 1 Abs. 3a Satz 1 bezeichneten Gebiete" durch die Wörter ,,in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt. bb) Satz 2 und die bisherigen Sätze 4 und 5 werden gestrichen. c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 4 bis 6. d) Nach dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Zur Ermittlung des Sachverhaltes nach den Absätzen 1 und 2 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Ist es zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre." e) In dem bisherigen Absatz 2a wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. f) In dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,1 bis 2a" durch die Angabe ,,1 bis 4a" sowie in Satz 2 die Angabe ,,§ 31a Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3" ersetzt. g) In dem bisherigen Absatz 4 wird die Angabe ,,Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1 und Absatz 3" durch die Angabe ,,Absätze 2, 3, 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5" ersetzt. 4. § 31a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,Abs. 2 Satz 1" ersetzt und die Wörter ,,auf Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes oder der Bundespolizei" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden." c) Absatz 3 wird gestrichen. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde" ersetzt durch die Wörter ,,das örtlich zuständige Hauptzollamt". 5. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt: ,,§ 31b Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 in Verbindung mit § 12a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag an Barmitteln nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1043 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige Hauptzollamt. (4) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft." Artikel 3 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes b) nach der Fußnote 9 folgende Fußnote 10 angefügt: ,,10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3." 2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" und die Zusätze ,,­ als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein ­" und ,,­ als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ­" gestrichen. 3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden a) nach der Amtsbezeichnung ,,Leitender Senatsrat" die Amtsbezeichnung ,,Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" und der Fußnotenhinweis ,,8)" eingefügt und b) nach der Fußnote 7 folgende Fußnote 8 angefügt: ,,8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6." In § 37 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) wird nach der Angabe ,,§ 20 Abs. 1 und 2," die Angabe ,,§ 20a Abs. 1 bis 3," sowie nach der Angabe ,,in Verbindung mit § 21" ein Komma eingefügt. Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 4. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung ,,Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" gestrichen. Artikel 4a Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden a) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" die Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein", der Zusatz ,,­ als der ständige Vertreter des Präsidenten ­" und der Fußnotenhinweis ,,10)" eingefügt und Zitiergebot Die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Artikel 1, 3, 4, 4a und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 15. Juni 2007 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 12. Juni 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de