Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 26 vom 14.06.2007  - Seite 1045 bis 1047 - Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1045 Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften Vom 6. Juni 2007 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, e, g, q und w sowie des § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 und § 63 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), ­ des § 24a Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz, ­ des § 6 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1990 (BGBl. I S. 1078), der zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Die Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 24a) Liste der berauschenden Mittel und Substanzen Berauschende Mittel Substanzen Cannabis Heroin Morphin Cocain Cocain Amfetamin Designer-Amfetamin Designer-Amfetamin Designer-Amfetamin Metamfetamin Tetrahydrocannabinol (THC) Morphin Morphin Cocain Benzoylecgonin Amfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA) Methylendioxyethylamfetamin (MDE) Methylendioxymetamfetamin (MDMA) Metamfetamin". Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 468 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Abs. 5 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn". 2. In § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 wird jeweils die Angabe ,,§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15" durch die Angabe ,,§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15" ersetzt. 3. In § 58 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12" durch die Angabe ,,§ 57 Nr. 1, 2, 4 bis 10 und 12" ersetzt. 4. § 76 Nr. 9 wird wie folgt geändert: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 a) In der Überschrift wird nach der Angabe ,,§§ 23, 24, 48" die Angabe ,,und Anlage 5 und 6" eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden." 5. Nummer 11 der Anlage 4 wird wie folgt gefasst: ,,11. 11.1 Verschiedenes Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen Schlafstörungen unbehandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit nein wenn messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt nein nein wenn messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt nein ". Regelmäßige Kontrollen von Tagesschläfrigkeit Regelmäßige Kontrollen von Tagesschläfrigkeit 11.2 11.2.1 11.2.2 behandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit 11.3 Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die HerzKreislauf-Dynamik 6. In Anlage 5 wird im Muster, Teil I, nach Nummer 13 folgende Nummer 14 angefügt: ,,14. Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit (z. B. Schlafstörungen) keine Anzeichen für Erkrankung mit erhöhter Tagesschläfrigkeit Falls ja, welche: ____________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________________________ ". 7. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2 und 2.2.3.2 erfüllt wurden." bb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Über die" die Wörter ,,nach Satz 1 erforderliche" eingefügt. b) Auf der Rückseite des Musters der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Teil 1 und der Rückseite des Musters des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung, Teil 1 wird die Nummer 2.2 jeweils wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2 und 2.2.3.2 erfüllt wurden." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1047 bb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Über die" die Wörter ,,nach Satz 1 erforderliche" eingefügt. 8. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Der Abschnitt ,,Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete" wird wie folgt geändert: aa) Vor dem Anstrich ,,Mississippi" wird folgender Anstrich eingefügt: ,,­ Minnesota D ja7) nein". bb) Vor dem Anstrich ,,Oregon" wird folgender Anstrich eingefügt: ,,­ Oklahoma D nein nein". cc) Vor dem Anstrich ,,West Virginia" wird folgender Anstrich eingefügt: ,,­ Washington State Driver License8) Intermediate Driver License9) nein nein". b) In den Fußnoten werden nach Nummer 6 folgende Nummern 7 bis 9 angefügt: ,,7 ) 8 9 Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich. Sofern die ,,Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis. Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer ,,Instruction Permit"." ) ) Artikel 3 Änderung der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes In § 1 Satz 2 der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3970) wird das Wort ,,Alkoholeinwirkung" durch die Wörter ,,der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 6. Juni 2007 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de