Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 27 vom 20.06.2007  - Seite 1115 bis 1116 - Vierzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 - 14. KOV-AnpV 2007)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007 1115 Vierzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 ­ 14. KOV-AnpV 2007) Vom 14. Juni 2007 Auf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 oder 60 vom Hundert um 70 oder 80 vom Hundert um 90 vom Hundert bei Erwerbsunfähigkeit 383 Euro, 463 Euro, 556 Euro, 624 Euro." 71 Euro, 148 Euro, 222 Euro, 296 Euro, 369 Euro, 444 Euro." Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Zahl ,,141" durch die Zahl ,,142" ersetzt. 2. In § 15 werden in Satz 1 die Zahl ,,115" durch die Zahl ,,116" und in Satz 2 die Zahl ,,1,770" durch die Zahl ,,1,780" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert um 40 vom Hundert um 50 vom Hundert um 60 vom Hundert um 70 vom Hundert um 80 vom Hundert um 90 vom Hundert bei Erwerbsunfähigkeit von von von von von von von von 119 Euro, 162 Euro, 219 Euro, 276 Euro, 383 Euro, 463 Euro, 556 Euro, 624 Euro. 5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl ,,25 723" durch die Zahl ,,25 975" ersetzt. 6. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl ,,262" durch die Zahl ,,263" und in Satz 4 die Zahlen ,,448, 635, 816, 1 060 oder 1 304" durch die Zahlen ,,450, 638, 820, 1 066 oder 1 311" ersetzt. 7. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl ,,1 498" durch die Zahl ,,1 506" und die Zahl ,,751" durch die Zahl ,,755" sowie in Absatz 3 die Zahl ,,1 498" durch die Zahl ,,1 506" ersetzt. 8. In § 40 wird die Zahl ,,372" durch die Zahl ,,374" ersetzt. 9. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl ,,412" durch die Zahl ,,414" ersetzt. 10. In § 46 werden die Zahl ,,105" durch die Zahl ,,106" und die Zahl ,,196" durch die Zahl ,,197" ersetzt. 11. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl ,,184" durch die Zahl ,,185" und die Zahl ,,256" durch die Zahl ,,257" ersetzt. 12. § 51 wird wie folgt geändert: Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 und 60 vom Hundert um 70 und 80 vom Hundert um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit um 24 Euro, um 30 Euro, um 37 Euro." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007 a) In Absatz 1 werden die Zahl ,,504" durch die Zahl ,,507" und die Zahl ,,351" durch die Zahl ,,353" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl ,,92" durch die Zahl ,,93" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Zahl ,,285" durch die Zahl ,,287" und die Zahl ,,207" durch die Zahl ,,208" ersetzt. 13. In § 53 Satz 2 werden die Zahl ,,1 498" durch die Zahl ,,1 506" und die Zahl ,,751" durch die Zahl ,,755" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. Juni 2007 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Müntefering Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de