Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 28 vom 29.06.2007  - Seite 1160 bis 1169 - Gesetz zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

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1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 Gesetz zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Vom 26. Juni 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4 Getrennte Vermögensverwaltung (1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. (2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes. §5 Substanzerhaltungsgebot Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten. §6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau (1) Teile des Sondervermögens werden als Eigenkapital in Form einer Kapitalrücklage (Förderrücklage) in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht. Weitere Teile des Sondervermögens können der Kreditanstalt für Wiederaufbau als befristetes Nachrangdarlehen gewährt werden. Der Bestimmungszweck des Sondervermögens bleibt auch in Form der Förderrücklage und eines Nachrangdarlehens und der hierauf entfallenden Erträge erhalten; hierüber legt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einen jährlichen Bericht vor. (2) Über das in die Kreditanstalt für Wiederaufbau als Eigenkapital einzubringende und das als Nachrangdarlehen gewährte Vermögen wird zwischen dem Sondervermögen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Vertrag geschlossen, der insbesondere zum Inhalt hat: a) Vergütung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in einer Höhe, die es erlaubt, gemeinsam mit den Artikel 1 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERP-Verwaltungsgesetz) §1 Verwalter des Sondervermögens Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verwaltet die in Artikel III des Gesetzes vom 31. Januar 1950 betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 9) bezeichneten Vermögenswerte der Bundesrepublik Deutschland als Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung ,,ERP-Sondervermögen". §2 Zweckbestimmung Das Sondervermögen dient der Förderung der deutschen Wirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 10). §3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1161 übrigen Erträgen des Sondervermögens Substanz und Förderung in vollem Umfang sicher zu stellen; b) Verpflichtung zu jährlichem Bericht über die Verwendung des in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebrachten Eigenkapitals, des gewährten Nachrangdarlehens und der Erträge; c) Wert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs; d) Sicherung der Verwendung der Erträge entsprechend den Rahmenvorgaben des Sondervermögens; e) Regelung zu den Förderlasten einschließlich der Bearbeitungskosten; f) Verzicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Eigenkapitalkosten, soweit das einzusetzende Unterlegungskapital durch das eingebrachte haftende Eigenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen abgedeckt ist. (3) Der Vertrag nach Absatz 2 sowie seine Änderungen und Ergänzungen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestages. §7 Fördertätigkeit (1) Im Rahmen der Zweckbestimmung können Fördermaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere Darlehen gewährt und Zinslasten aus der Verbilligung von Darlehen getragen werden. Darüber hinaus können Sicherheiten bestellt, Gewährleistungen und Bürgschaften eingegangen sowie Beteiligungen erworben werden. Für die hiermit verbundenen Risiken ist in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen. Im Ausnahmefall können auch Zuschüsse gewährt werden. (2) Bei zeitweise nicht ausreichenden Erträgen kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Sondervermögen nach Maßgabe der Ermächtigung im jährlichen Gesetz über den Wirtschaftsplan vorübergehend verzinsliche rückzahlbare Mittel bereitstellen. Kredite am Kapitalmarkt darf das Sondervermögen nicht aufnehmen. §8 Wirtschaftsplan (1) Über die für das jeweils folgende Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres) geplante Wirtschaftsförderung des Sondervermögens stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf. Dieser enthält die für die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens vorgesehenen Fördermaßnahmen und Programme sowie die dafür einzusetzenden Mittel. Darüber hinaus werden die voraussichtlichen zukünftigen Risiken und Belastungen ausgewiesen. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Wirtschaftsplan ist außerdem der Bericht der Kreditanstalt für Wiederaufbau über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens aufzunehmen. (2) Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Liegt das Wirtschaftsplangesetz zum Beginn des Rechnungsjahres noch nicht vor, kann die Wirtschaftsförderung des Son- dervermögens auf der Grundlage des Wirtschaftsplans des Vorjahres weitergeführt werden, soweit die Erzielung der Einnahmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen sichergestellt ist. (3) Einzelne Ausgabeansätze des Wirtschaftsplans können überschritten werden, soweit andere Ansätze entfallen, sich verringern oder sich die Einnahmen entsprechend erhöhen. (4) Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind. §9 Durchführung der Wirtschaftsförderung (1) Der Wirtschaftsplan wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach den Regelungen des nach § 6 Abs. 2 geschlossenen Vertrages umgesetzt. (2) Über Vertragsaufhebungen und -änderungen sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Ansprüchen werden das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen die erforderliche Rahmenvereinbarung treffen. (3) Verträge, durch die die Verpflichtung übernommen werden soll, über ein Rechnungsjahr hinaus Leistungen aus dem Sondervermögen zu erbringen, dürfen endgültig erst abgeschlossen werden, nachdem erstmals Ausgabemittel hierfür im Wirtschaftsplan vorgesehen sind oder die Einwilligung durch das Bundesministerium der Finanzen erteilt worden ist. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird dem Deutschen Bundestag nach Abschluss des Förderjahres über die Umsetzung des Wirtschaftsplans berichten. § 10 Kosten Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund getragen werden. § 11 Jahresabschluss (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erstellt außerdem zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung). Der Jahresabschluss ist im Rahmen des jährlichen Gesetzes über den Wirtschaftsplan zu veröffentlichen. (3) Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 § 12 Prüfungsrechte des Sondervermögens (1) Das Sondervermögen kann unmittelbar oder durch Beauftragte von allen natürlichen oder juristischen Personen, die durch die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens finanziell begünstigt worden sind, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere verlangen. Das Gleiche gilt gegenüber den Begünstigten in den Fällen, in denen im Rahmen der Wirtschaftsförderung Sicherheiten bestellt, Bürgschaften oder Gewährleistungen übernommen oder Beteiligungen erworben worden sind. (2) Das gleiche Recht besteht gegenüber den Banken und sonstigen Institutionen, die bei der Durchführung der Wirtschaftsförderung nach diesem Gesetz für das Sondervermögen tätig geworden sind. gen. Die Lasten können pauschaliert werden. Sollten die aus allen Vermögensbestandteilen des ERP-Sondervermögens erzielten Erträge in einzelnen Jahren nicht ausreichen, um die Förderung und den Substanzerhalt zu gewährleisten und die Lasten aus der Zwischenfinanzierung zu tragen, tritt der Bund in Vorleistung für den Ausgleich des Fehlbetrags aus der Zwischenfinanzierung. (3) Einzelheiten regeln der Bund und das ERP-Sondervermögen durch Verwaltungsvereinbarung. §2 Im Innenverhältnis zum ERP-Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner der nach § 1 übernommenen Verbindlichkeiten und alleiniger Gläubiger der nach § 1 übernommenen Kreditforderungen und sonstigen Rechte. §3 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Tilgung der nach § 1 vom Bund mitübernommenen Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 1 314 533 505 Euro aufzunehmen. §4 (1) Aus dem ERP-Sondervermögen werden nach Maßgabe des § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes Kreditforderungen und sonstige Rechte in Höhe von 4 650 000 000 Euro als Eigenkapital in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht. Das darüber hinaus verfügbare Kapital des ERP-Sondervermögens wird der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des in § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages als befristetes Nachrangdarlehen gewährt. Das eingebrachte Eigenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen werden unter Aufrechterhaltung der Zweckbestimmung der ERP-Wirtschaftsförderung und unter Beachtung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau für Zwecke der Wirtschaftsförderung eingesetzt. (2) Die einzubringenden Kreditforderungen und sonstige Rechte gehen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Wirksamwerden des in § 6 des ERPVerwaltungsgesetzes genannten Vertrages auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über. Artikel 2 Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau §1 (1) Der Bund übernimmt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 als Mitschuldner die bis dahin aufgelaufenen Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens im Nennwert von 14 080 977 718,92 Euro sowie die dazugehörigen Zinsverbindlichkeiten und als Mitgläubiger Kreditforderungen und sonstige Rechte des ERP-Sondervermögens in nominal gleicher Höhe. Vor der Übernahme nach Satz 1 können die zu übernehmenden Kreditforderungen und sonstigen Rechte im Rahmen des gemäß § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes zu schließenden Vertrages durch ein einheitliches Schuldverhältnis ersetzt werden. In diesem Fall gehen die entsprechenden ursprünglichen Kreditforderungen und sonstige Rechte mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem Wirksamwerden des in § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über. (2) Das ERP-Sondervermögen überträgt dem Bund 2 Milliarden Euro. Zum vollständigen Ausgleich überträgt der Bund mit Wirkung vom 1. Juli 2007 die Rechte an Rücklagen, die ihm in der Kreditanstalt für Wiederaufbau zustehen, in Höhe von 1 Milliarde Euro auf das Sondervermögen und übernimmt Risiken und Lasten, soweit dafür in der Vermögensrechnung des ERP-Sondervermögens Rückstellungen gebildet worden sind. Das ERP-Sondervermögen löst dementsprechend Rückstellungen im Wert von 1 Milliarde Euro auf. Die nach der Übernahme von Verbindlichkeiten und Forderungen gemäß Absatz 1 und nach der Übernahme von Risiken und Lasten gemäß Satz 2 verbleibenden sonstigen Risiken und Lasten aus dem bisherigen Fördergeschäft und den hieraus resultierenden Differenzen aus Ein- und Auszahlungen trägt das ERP-Sondervermö- Artikel 3 Änderung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007 Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007 vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1143) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe ,,4 777 231 000" durch die Angabe ,,6 777 231 000" ersetzt. 2. Der ERP-Wirtschaftsplan 2007 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1163 Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Artikel 1 bis 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ver- waltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft. Der Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. Juni 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Michael Glos Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 Anlage zu Artikel 3 Nachtrag zum Gesamtplan des ERP-Sondervermögens 2007 Teil I: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 Finanzierungsübersicht Kreditfinanzierungsplan Teil II: Teil III: Teil I Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953, das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 geändert worden ist Kapitel 1 (Ausgaben): Kapitel 2 (Ausgaben): Kapitel 3 (Ausgaben): Kapitel 4 (Einnahmen): Investitionsfinanzierung Exportfinanzierung Sonstige Ausgaben Einnahmen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1165 Kap. 1 Titel und Funktion 1 Zweckbestimmung Bisheriges Soll 2007 1 000 3 Für 2007 treten hinzu 1 000 4 Neues Soll 2007 1 000 5 2 Ausgaben 611 01-873 Zuweisung an Bund Erläuterungen Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden 2 Mrd. an den Bundeshaushalt abgeführt. ­ 2 000 000 2 000 000 691 01-873 Übertragung von Kreditforderungen und sonstigen Rechten an den Bund Erläuterungen ­ ­ ­ Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen und sonstige Rechte des ERP-Sondervermögens auf den Bund gegen die Übernahme finanziell gleichwertiger Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens übertragen, soweit sie nicht zur Fortsetzung des Fördergeschäfts benötigt werden; Einzelheiten regeln der Bund und das ERP-Sondervermögen durch Verwaltungsvereinbarung. 697 01-873 Bildung einer Kapitalrücklage bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Erläuterungen ­ ­ ­ Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen des ERP-Sondervermögens und sonstige Rechte auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau gegen die Bildung einer finanziell gleichwertigen Kapitalrücklage zugunsten des ERP-Sondervermögens übertragen. Erträge dieser Kapitalrücklage sind zur Fortführung der ERP-Wirtschaftsförderung bestimmt. Abschluss Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamtausgaben 6 200 3 850 000 3 856 200 2 000 000 ­ 2 000 000 2 006 200 3 850 000 5 856 200 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 Kap. 4 Titel und Funktion 1 Zweckbestimmung Bisheriges Soll 2007 1 000 3 Für 2007 treten hinzu 1 000 4 Neues Soll 2007 1 000 5 2 Einnahmen 129 01-873 Einnahmen aus Vermögen Erläuterungen Die Einnahmen aus dem ERP-Sondervermögen dienen der Deckung der Ausgaben bei Kap. 1 Titel 611 01 (Zuweisung an Bund) in gleicher Höhe. ­ 2 000 000 2 000 000 Abschluss Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamtausgaben 550 4 776 681 4 777 231 ­ 2 000 000 2 000 000 550 6 776 681 6 777 231 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1167 Abschluss Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben sächliche Ausgaben 1 000 1 000 1 000 davon entfallen auf Zinskosten Zuweisungen und Zuschüsse 1 000 Investitionen 1 000 1 000 1 2 3 4 Investitionsfinanzierung Exportfinanzierung Sonstige Ausgaben Einnahmen 6 777 231 6 777 231 3 900 000 150 000 2 727 231 1 550 719 481 2 006 200 3 900 000 150 000 6 777 231 1 550 719 481 2 006 200 4 050 000 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 Teil II Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag für 2007 Für 2007 treten hinzu 1 000 Neuer Betrag für 2007 Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) 2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen) 3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 777 231 2 000 000 6 777 231 2 318 502 2 000 000 4 318 502 2 458 729 ­ 2 458 729 Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt 4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 773 263 1 314 534 2 458 729 ­ 2 458 729 ­ ­ ­ ­ ­ 3 773 263 1 314 534 2 458 729 ­ 2 458 729 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1169 Teil III Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag für 2007 Für 2007 treten hinzu 1 000 Neuer Betrag für 2007 1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 1.1. langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2. kurzfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe 1. 2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt (einschl. Umschuldung) 2.1. Tilgung langfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2. Tilgung kurzfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe 2. 3. Saldo aus 1. und 2. (im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte Netto-Neuverschuldung am Kapitalmarkt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 314 534 ­ 1 314 534 2 458 729 ­ ­ ­ ­ 1 314 534 ­ 1 314 534 2 458 729 3 000 000 777 263 3 773 263 ­ ­ ­ 3 000 000 777 263 3 773 263 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de