Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 31 vom 19.07.2007  - Seite 1382 bis 1382 - Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

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1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Vom 16. Juli 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,sechs" durch das Wort ,,vier" ersetzt. b) In Absatz 3 werden in Satz 2 die Wörter ,,von zwei weiteren Mitgliedern" durch die Wörter ,,eines weiteren Mitglieds" und das Wort ,,vier" durch das Wort ,,drei" ersetzt und nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt: ,,Für die Bestellung des Vizepräsidenten kann der Bundesrat der Bundesregierung einen Vorschlag zuleiten." 2. In § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort ,,Kreditwesengesetzes" ersetzt. 3. § 45 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Weitere Übergangsvorschriften". b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 20. Juli 2007 geltenden Fassung kann der Vorstand bis zum 30. April 2009 aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern bestehen." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Juli 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de