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Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
Vom 17. Juli 2007
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/ zur Feinwerkmechanikerin
,,§ 5 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden." 3. In § 6 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe ,,§ 5 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 377) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen." b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden." d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. 2. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden." 3. In § 8 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe ,,§ 7 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 375) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen." b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden." d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. 2. § 5 wird wie folgt gefasst:
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Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin
,,§ 3 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden." 3. In § 4 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe ,,§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1130) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen." b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5. d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) In den Fällen des § 27a Abs.1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden." 3. In § 4 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe ,,§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik vom 12. Februar 2004 (BGBl. I S. 262) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen." b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5. d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden." 3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe ,,§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1143) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen." b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5. d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden." 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 1931) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei
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Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen." b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden." d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 35 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 38" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden." 4. In § 12 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe ,,§ 11 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1837) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen." b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden." d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 35" durch die Angabe ,,§ 38" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden." 4. In § 6 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe ,,§ 5 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1834) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallen Teilen." b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden." d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 35" durch die Angabe ,,§ 38" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden." 4. In § 6 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe ,,§ 5 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1238) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen." b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5. d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 35 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 38" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
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e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden." 3. In § 4 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe ,,§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen." b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5. d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 35 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 38" ersetzt. e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden." 3. In § 4 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe ,,§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/ zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen." b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5. d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 35 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 38" ersetzt. e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden." 3. In § 4 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe ,,§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserieund Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom 12. Februar 2004 (BGBl. I S. 264) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen." b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5. d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 35 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 38" ersetzt. e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: Berlin, den 17. Juli 2007 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Bernd Pfaffenbach
,,§ 3 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden." 3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe ,,§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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