Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 32 vom 23.07.2007  - Seite 1417 bis 1417 - Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007 1417 Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung Vom 17. Juli 2007 Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 ,,§ 6a Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 eine Vorkehrung für das Zurückgewinnen fluorierter Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig trifft oder 3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung ,,(2)" gestrichen und die Angabe ,,2007" durch die Angabe ,,2008" ersetzt. Artikel 2 Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: ,,§ 2b Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung zu einem dort genannten Zweck verwendet oder 2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benötigen, in den Verkehr bringt." 2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 123 S. 27)" durch die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 136 S. 9)" ersetzt. 3. § 5 wird aufgehoben. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Juni 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 24. Juli 2007 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Juli 2007 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de