Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 33 vom 25.07.2007  - Seite 1477 bis 1480 - Verordnung über Telekommunikationsgebühren (Telekommunikationsgebührenverordnung -TKGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1477 Verordnung über Telekommunikationsgebühren (Telekommunikationsgebührenverordnung ­ TKGebV) Vom 19. Juli 2007 Auf Grund des § 142 Abs. 2 Satz 1, 2, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 der TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899), von denen § 142 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes zuletzt durch Artikel 273 Nr. 1 und § 1 der TKG-Übertragungsverordnung zuletzt durch Artikel 465 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Erhebung von Gebühren Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung. Daneben werden für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt. §2 Gebührenbefreiungen (1) Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die Amtshandlungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die Amtshandlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern. (2) Amtshandlungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen feststellt, dass dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. (3) Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Gleiches gilt für Amtshandlungen nach Absatz 2, sofern die Begünstigten die Gebühren Dritten auferlegen können. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Juni 2004 in Kraft. Bonn, den 19. Juli 2007 Der Präsident der Bundesnetzagentur für E l e k t r i z i t ä t , G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n Kurth Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1478 Anlage 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 Gebührentatbestände für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro A A.1 A.2 Allgemeine Gebühren Zweitschrift eines Registrierungsbescheides Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unternehmens 60 50 - 500 A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Grün- bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten den als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Verwaltungsakt soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegen der Maßnahmen 500 - 15 000 524 616 860 B B.1 B.2 B.3 C C.1 Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1479 Anlage 2 Gebührentatbestände für die einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro A A.1 A.2 A.3 Allgemeine Gebühren Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde Änderung einer bestehenden Urkunde 60 60 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Grün- bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten den als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Verwaltungsakt soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat Gebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf ,,Non-Interference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5 und B.6 genannten Fälle) Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk (BSS) Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich) Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2 Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6 Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Verstößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen 50 - 5 000 100 - 50 000 B B.1 4 760 B.2 B.3 B.4 B.5 B.6 B.7 B.8 C C.1 C.2 27 970 57 480 53 820 68 810 65 510 11 900 17 210 Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1480 Anlage 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 Gebührentatbestände für die Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten nach § 69 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro A A.1 A.2 A.3 Allgemeine Gebühren Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung 60 120 - 150 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer AmtshandVerwaltungsakt lung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat Gebühren für die Übertragung von Wegerechten Erteilung einer Nutzungsberechtigung 800 200 - 1 500 A.4 B B.1 Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de