Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 44 vom 29.08.2007  - Seite 2136 bis 2149 - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

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2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Vom 24. August 2007 Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Februar 2006 (BGBl. I S. 311), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Bestimmungen" die Angabe ,,der §§ 3 und 4" durch die Angabe ,,des § 3" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Nummer 1.5" durch die Angabe ,,Nummer 1.1.13" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5." b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtigen Amtshandlung wird, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben." c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und in Satz 3 werden nach den Wörtern ,,gegen eine Ge- bührenentscheidung" das Wort ,,oder" durch die Wörter ,, , die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes," ersetzt, nach den Wörtern ,,Bestimmungen des Abschnitts 2" die Wörter ,,oder gegen Beitragsbescheide nach § 8 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" eingefügt und die Angabe ,,Absatz 4" durch die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5 und wie folgt gefasst: ,,(5) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro." 4. § 4 wird aufgehoben. 5. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Die Gliederung wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zu Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkreditund Millionenkreditverordnung (GroMiKV) 1.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) 1.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)". bb) Nach der Angabe zu Nummer 3 werden folgende Angaben eingefügt: ,,3.1 3.2 Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007 2137 b) Die Nummern 1 bis 1.9 werden durch folgende neue Nummern 1 bis 1.2.3.2 ersetzt: ,,1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) Freistellungen nach § 2 Abs. 4, 5 und 7 KWG Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 7 Satz 2 KWG Anordnung der Wiederanwendung der §§ 10, 13 und 13a KWG sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines internen Kontrollsystems auf Einzelebene (§ 2a Abs. 4 Satz 2 KWG) 1.1.3 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 2c KWG) 1.1.3.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 1a Satz 1 KWG) 1.1.3.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) 1.1.3.3 Übertragung der Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder (§ 2c Abs. 2 Satz 2 KWG) 1.1.3.4 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2c Abs. 2 Satz 3 KWG) 1.1.4 Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel (§ 10 KWG) 1.1.4.1 1.1.4.1.1 Ausnahmen von der Abzugspflicht Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf die Abzugspositionen nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG (§ 10 Abs. 6 Satz 2 KWG) 1.1.4.1.2 Zustimmung zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung (§ 10 Abs. 6 Satz 5 KWG) 1.1.4.2 1.1.4.2.1 Festsetzung eines Korrekturpostens auf das haftende Eigenkapital (§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG) 1.1.4.2.2 auf die Eigenmittel (§ 10b Abs. 5 Satz 1 KWG) 750 750 500 bis 1 500 500 bis 1 500 1 500 1 500 5 000 bis 100 000 5 000 bis 100 000 5 000 5 000 5 000 1 000 bis 20 000 1.1 1.1.1 1.1.1.1 1.1.1.2 1.1.1.3 1.1.2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2138 1.1.4.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen an ein Wertpapierhandelsunternehmen (§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) 500 1.1.4.4 Zustimmung zur Einbeziehung von Eigenkapitalpositionen von Tochterunternehmen in die Ermittlung eines Instituts (§ 10 Abs. 11 KWG) 500 bis 1 500 1.1.5 Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Abs. 6 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe (§ 10a Abs. 8 KWG) 500 bis 1 500 1.1.6 1.1.6.1 1.1.6.2 1.1.7 Überschreitung der Beteiligungsobergrenzen Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KWG Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmensbeziehung (§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG) 750 750 750 bis 1 500 1.1.8 1.1.8.1 Amtshandlungen in Bezug auf Großkreditvorschriften Zustimmung zur Überschreitung einer Großkreditobergrenze (§ 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 KWG; § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13b Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 sowie § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13c Abs. 3 Satz 1 KWG; § 13d Abs. 4 Satz 1 KWG) 750 je Tatbestand 1.1.8.2 Gestattung der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 KWG (§ 20c Abs. 1 KWG) 750 je Tatbestand 1.1.9 1.1.9.1 Amtshandlungen in Bezug auf Organkredite Anordnung der Unterlegung mit haftendem Eigenkapital (§ 15 Abs. 1 Satz 5 KWG) 500 bis 1 500 1.1.9.2 Anordnung von Obergrenzen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG) 500 bis 1 500 1.1.9.3 Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG) 500 bis 1 500 1.1.10 1.1.10.1 Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 25a Abs. 1 Satz 5 KWG) 750 bis 3 000 1.1.10.2 Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 25a Abs. 3 KWG) 750 bis 3 000 1.1.11 Anordnung zur Offenlegung durch die Institute (§ 26a Abs. 3 KWG) 500 bis 1 500 1.1.12 Befreiungen (§§ 8c und 31 KWG) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007 2139 1.1.12.1 Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG) 500 1.1.12.2 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG, sofern nicht gleichzeitig Nummer 1.1.12.6 anwendbar ist (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) 500 bis 1 500 1.1.12.3 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) 1.1.12.3.1 1.1.12.3.2 bei bis zu fünf verwalteten Depots für jedes weitere Depot 500 10, insgesamt jedoch höchstens 1 000 500 1.1.12.4 Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) 1.1.12.5 Anordnung der Wiedereinbeziehung einzelner nachgeordneter Unternehmen in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG (§ 31 Abs. 3 Satz 3 KWG) 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 500 bis 1 500 1.1.12.6 Befreiung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen (§ 31 Abs. 3 Satz 4 KWG) 1.1.12.7 Befreiung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG (§ 31 Abs. 4 KWG) 1.1.12.8 Befreiung übergeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen von den Verpflichtungen nach § 10b KWG (§ 31 Abs. 5 Satz 1 KWG) 1.1.13 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG) 1.1.13.1 1.1.13.1.1 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten- und Kreditkartengeschäft Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 KWG 1 000 1.1.13.1.2 Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 KWG, 1.1.13.1.2.1 wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, 2 000 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007 1.1.13.1.2.2 wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, wenn in den Fällen der Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 im Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird. Eigenhandel Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG 3 000 1.1.13.1.2.3 4 000 1.1.13.1.3 4 000 1.1.13.1.4 Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG, sofern nicht die Nummern 1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3 oder 1.1.13.1.5 anwendbar sind. 2 000 bis 4 500 1.1.13.1.5 Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG 5 000 1.1.13.2 1.1.13.2.1 Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit Ausnahme des Investmentgeschäfts Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniserteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände beschränkt ist. 5 000 1.1.13.2.1.1 1.1.13.2.1.2 Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfandbriefgeschäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf und Nummer 1.1.13.2.1.1 nicht anwendbar ist. 10 000 1.1.13.2.1.3 Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbriefgeschäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar ist. 15 000 1.1.13.2.1.4 Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf. 30 000 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007 2141 1.1.13.2.1.5 Bauspargeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen 30 000 1.1.13.2.2 Investmentgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 InvG, 1.1.13.2.2.1 sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder Immobiliensondervermögen sowie Sondervermögen oder DachSondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt, sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Immobiliensondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt 10 000 1.1.13.2.2.2 30 000 1.1.13.3 Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen Gebühr nach und zum Betreiben von Bankgeschäften Nummer 1.1.13.2 zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 50 % bis 100 % nach Nummer 1.1.13.1 Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis 1.1.13.4 1.1.13.4.1 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis 1.1.13.4.2 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht 1.1.13.4.3 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von 50 % bis 100 % Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften der Gebühr nach bezieht Nummer 1.1.13.3 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen und das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers (§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG) 25 % der zum Zeitpunkt der Untersagung für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.13 1.1.14 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2142 1.1.15 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG) 1.1.15.1 Verlangen auf Abberufung 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.13 12,5 % der nach Nummer 1.1.13 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3 000 Euro 1.1.15.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 1.1.16 1.1.16.1 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/ oder Bestellung eines Abwicklers (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) im Hinblick auf 1.1.16.1.1 1.1.16.1.2 1.1.16.2 das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.16.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) im Hinblick auf 10 000 4 000 1.1.16.2.1 1.1.16.2.2 1.1.17 1.1.17.1 das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) im Hinblick auf 2 000 1 000 1.1.17.1.1 1.1.17.1.2 das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen 10 000 4 000 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007 2143 1.1.17.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.17.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) im Hinblick auf 1.1.17.2.1 1.1.17.2.2 1.1.18 1.1.18.1 1.1.18.1.1 das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen Maßnahmen in besonderen Fällen Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 45a Abs. 1 KWG) 2 000 1 000 500 bis 1 500 1.1.18.1.2 1.1.18.2 1.1.18.2.1 Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln Anordnung, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten (§ 45b Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1 500 500 bis 1 500 1.1.18.2.2 Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen (§ 45b Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1 500 1.1.18.2.3 Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zu errichten (§ 45b Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1 500 1.1.18.2.4 Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten (§ 45b Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1 500 1.1.18.2.5 1.1.18.3 1.1.18.3.1 Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG Maßnahmen bei Gefahr Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) 500 bis 1 500 500 bis 1 500 1.1.18.3.2 Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) 500 bis 1 500 1.1.18.3.3 Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG) 500 bis 1 500 1.1.18.3.4 Bestellung von Aufsichtspersonen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) 500 bis 1 500 1.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkreditund Millionenkreditverordnung (GroMiKV) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2144 1.2.1 1.2.1.1 1.2.1.1.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007 Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV) Verwendung interner Risikomessverfahren Erteilung einer IRBA-Zulassung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV) 1 000 bis 20 000 1.2.1.1.2 1.2.1.1.3 Bestätigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs. 2 Satz 2 SolvV Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 222 Abs. 1 Satz 1 SolvV) 1 000 bis 20 000 1 000 bis 20 000 1.2.1.1.4 Zulassung zur Verwendung eines internen Einstufungsverfahrens (§ 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV) 1 000 bis 20 000 1.2.1.1.5 Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 278 Abs. 1 SolvV) 1 000 bis 20 000 1.2.1.1.6 Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz (§ 293 Abs. 1 SolvV; § 278 Abs. 5 in Verbindung mit § 293 Abs. 1 SolvV) 1 000 bis 20 000 1.2.1.1.7 Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle für die Ermittlung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträgen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 SolvV) 1 000 bis 20 000 1.2.1.2 1.2.1.2.1 Anerkennung einer Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) 5 000 bis 10 000 1.2.1.2.2 für Verbriefungszwecke (§ 235 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) 5 000 bis 10 000 1.2.1.3 1.2.1.3.1 Beantragte Wechsel zu anderen Ansätzen für Risiken Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren Ansatz für das Adressenausfallrisiko (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SolvV) 500 bis 10 000 1.2.1.3.2 Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren Ansatz für das operationelle Risiko (§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV) 500 bis 10 000 1.2.1.3.3 Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle (§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV) 500 bis 10 000 1.2.1.4 Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko (§ 272 Abs. 3 SolvV) 500 bis 10 000 1.2.1.5 Zustimmung zur Verwendung eines alternativen Indikators im Standardansatz für das operationelle Risiko (§ 274 Abs. 1 SolvV) 500 bis 5 000 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007 2145 1.2.1.6 Anordnung der Umstellung von der Delta-Plus-Methode auf die Szenario-Matrix-Methode für Optionsgeschäfte (§ 308 Abs. 3 Satz 6 SolvV) 500 bis 5 000 1.2.1.7 Untersagung der Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismodells (§ 308 Abs. 5 Satz 4 SolvV) 500 bis 10 000 1.2.2 1.2.2.1 Amtshandlungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV) Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV) 1 000 bis 20 000 1.2.2.2 Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV) 500 bis 10 000 1.2.3 1.2.3.1 Amtshandlungen auf der Grundlage der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) Zustimmung zur Verwendung der Interne Modelle-Methode (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 GroMiKV) 1 000 bis 20 000 1.2.3.2 Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV (§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV) 500 bis 10 000". c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2.1 wird aufgehoben. bb) Nach der Nummer 2.10 wird folgende neue Nummer 2.11 angefügt: ,,2.11 Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 32 Abs. 1 PfandBG) Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmassen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen der Pfandbriefbank maßgeblich ist 1 500 bis 15 000". d) Die Nummern 3 bis 3.11 werden durch folgende neue Nummern 3 bis 3.2.3 ersetzt: ,,3. 3.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) 3.1.2 Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) 3.1.3 Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) 500 500 3.1.1 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2146 3.1.3.1 3.1.3.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007 im Regelfall in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden 3 000 je Genehmigung 4 000 für alle genehmigten gleichartigen Änderungen 6 000 3.1.4 Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) 3.1.5 Bestellung eines Vertrauensmanns (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) 500 3.1.6 Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen (§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) 2 500 3.1.7 Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung (§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) 2 500 3.2 3.2.1 Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der BausparkassenVerordnung (§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) 500 bis 3 000 Die Höchstgebühr fällt in der Regel an, wenn die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage eines bauspartechnischen Simulationsmodells erteilt wird. 2 500 3.2.2 Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses (§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) 3.2.3 Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung) 2 500". e) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4.1.1 wird aufgehoben. bb) Nummer 4.2.2 wird aufgehoben. f) Nummer 5 wird wie folgt geändert: Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst: ,,5.3 Befreiung von der jährlichen Prüfung (§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG) 5.3.1 5.3.2 der Meldepflichten und Verhaltensregeln des Depotgeschäfts 250 wie Nummer 1.1.12.3". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007 2147 g) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6.1 wird nach der Angabe ,,§ 106b Abs. 4 Nr. 1" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3" und vor der Angabe ,,§ 159 Abs. 1 Satz 1" die Angabe ,,§ 121g Abs. 1 Satz 2 VAG;" eingefügt. bb) Nach der Nummer 6.1.1.4 wird folgende neue Nummer 6.1.1.5 eingefügt: ,,6.1.1.5 zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft 5 000". cc) Die bisherige Nummer 6.1.1.5 wird die neue Nummer 6.1.1.6. dd) In Nummer 6.1.3 wird nach der Angabe ,,§ 106b Abs. 4 Nr. 1" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3" eingefügt. ee) In Nummer 6.3.1 werden nach den Wörtern ,,sofern die Satzung geändert wird," die Wörter ,,einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und" eingefügt und die Angabe ,,500 bis 2 500" durch die Angabe ,,500 bis 5 000" ersetzt. In Nummer 6.3.2 werden nach dem Wort ,,Lebensversicherungsverträge" die Wörter ,,sowie Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen" eingefügt. ff) gg) Die Nummer 6.3.5 wird durch folgende Nummern 6.3.5 bis 6.3.5.2 ersetzt: ,,6.3.5 6.3.5.1 Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts nach § 119 Abs. 1 VAG Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts 3 500 6.3.5.2 3 500". hh) Die Nummern 6.3.7 bis 6.3.10 werden durch folgende neue Nummern 6.3.7 bis 6.3.10.2 ersetzt: ,,6.3.7 Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans (§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) 6.3.7.1 6.3.7.2 6.3.8 bei Einführung eines neuen Pensionsplans bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und § 292 AktG bezeichneten Art (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) 6.3.9 Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet, (§ 118b Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 11c VAG) 6.3.9.1 6.3.9.2 6.3.10 bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen (§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG) 500 bis 5 000 500 bis 5 000 500 bis 5 000 500 bis 5 000 1 000 bis 2 500 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007 6.3.10.1 6.3.10.2 bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen 500 bis 5 000 500 bis 5 000". ii) Nach der neuen Nummer 6.3.10.2 werden folgende neue Nummern 6.3.11 bis 6.3.12 angefügt: ,,6.3.11 Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen (§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) 6.3.11.1 6.3.11.2 6.3.12 bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans Feststellung der Unbedenklichkeit/Fristverlängerung bei der Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG (§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG) 500 bis 5 000 500 bis 5 000 1 000 bis 2 500". jj) kk) In Nummer 6.4 werden nach der Angabe ,,sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG" die Angaben ,, ; § 121f VAG; § 121i Abs. 4 VAG" eingefügt. In Nummer 6.4.2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummern 6.4.3 und 6.4.4 werden angefügt: ,,6.4.3 für jede der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungsgeschäfts für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 VAG 2 500 6.4.4 500 bis 2 000". ll) In Nummer 6.6.5 werden die Wörter ,,an einem anderen Ort" durch die Wörter ,,an einem Ort außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. mm) Nummer 6.7 wird durch folgende neue Nummern 6.7 bis 6.7.2 ersetzt: ,,6.7 6.7.1 Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) 6.7.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 6.7.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) 4 000". 10 000 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007 2149 nn) In Nummer 6.9 wird nach der Angabe ,,sowie in den Fällen des § 118f" die Angabe ,,und des § 121i Abs. 2 Satz 3, jeweils" eingefügt. oo) Die Nummern 6.12 bis 6.12.2 werden durch folgende neue Nummer 6.12 ersetzt: ,,6.12 Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG) 500". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. August 2007 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de