Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 49 vom 12.10.2007  - Seite 2312 bis 2314 - Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

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2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Vom 9. Oktober 2007 Die Bundesregierung verordnet ­ auf Grund des § 6a Abs. 3 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, ­ auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342): §2 Erfassung von Lichtbild und Fingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen. Die einzelnen Anforderungen an die mit der Datenerfassung und Qualitätssicherung verbundenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie an die in diesem Verfahren eingesetzten Systeme und Bestandteile bestimmen sich nach den Kapiteln 2 und 3 der Anlage*). §3 Übermittlung der Daten an den Passhersteller (1) Nach der Erfassung werden sämtliche Passantragsdaten in den Passbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Passhersteller übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und ­ soweit vorhanden ­ zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der QS-Software und der Sollwerte, den Zeitstempel des Passantrags sowie die Speichergröße der kodierten biometrischen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen Passbehörde und Passhersteller oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln. (2) Zum Signieren und Verschlüsseln der gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate gemäß den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellten *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. Artikel 1 Verordnung zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke in den Passbehörden und der Übermittlung der Passantragsdaten an den Passhersteller (Passdatenerfassungsund Übermittlungsverordnung ­ PassDEÜV) §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung. (2) Diese Verordnung gilt für Passbehörden, den Passhersteller sowie für Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2313 Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. Diese sind auf der Internetseite des BSI veröffentlicht und können dort auf Anfrage bezogen werden. Der Passhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen. (3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats (XPass) gemäß Kapitel 4 der Anlage und auf der Grundlage des Übermittlungsprotokolls OSCITransport in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung. Das Auswärtige Amt kann für die Datenübertragung an den Passhersteller als Übermittlungsprotokoll auch WSDL/SOAP gemäß Kapitel 5 und 6 der Anlage verwenden. Die Datenübertragung zwischen den Stellen, die gemäß § 19 Abs. 2 des Passgesetzes für Passangelegenheiten im Ausland zuständig sind, und dem Auswärtigen Amt muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. (4) XPass ist ein auf XML basierendes Datenaustauschformat für Dokumentdaten und dokumentenabhängige Geschäftsprozesse in Nachrichten zwischen den Passbehörden und dem Passhersteller. OSCITransport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Hinsichtlich des Standards OSCI-Transport gilt § 2 Abs. 4 Satz 4 bis 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechend. (5) Die einzelnen Anforderungen an die mit der Datenübermittlung verbundenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie an die in diesem Verfahren eingesetzten Systeme und Bestandteile bestimmen sich nach den Vorgaben der Kapitel 4 bis 7 und 9 der Anlage. (6) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Passhersteller entsprechend. Die Datenübermittlung zwischen Passbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. §4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen (1) Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist vom BSI vor dem Einsatz der Systeme und Bestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid). Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den in den §§ 2 und 3 geregelten Verfahren bestimmt sind, können beim BSI einen Konformitätsbescheid gemäß Satz 1 beantragen. (2) Die Prüfung der Konformität erfolgt durch eine beim BSI akkreditierte und für das Verfahren nach dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle gemäß den Vorgaben des Kapitels 9 der Anlage zu dieser Verordnung. Die Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht. Das BSI stellt auf Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbescheid aus. Die Kosten des Verfahrens, die sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 3. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung richten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle erhoben werden, trägt der Antragsteller. §5 Qualitätsstatistik Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem BSI zur Verfügung. Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikdaten bestimmen sich nach den Vorgaben des Kapitels 10 der Anlage. §6 Behebung technischer Fehler und Inkonsistenzen (1) Soweit bei der Durchführung der in den §§ 2 bis 6 geregelten Verfahren geringfügige technische Fehler oder Inkonsistenzen offenbar werden, die das Datenaustauschformat XPass betreffen, kann das BSI nach Anhörung der Verfahrenshersteller, des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, des Deutschen Landkreistages und des Passherstellers Empfehlungen zur Behebung dieser Fehler und Inkonsistenzen aussprechen. Die Empfehlungen sind auf der Internetseite des BSI zu veröffentlichen. (2) Die nach den Vorschriften dieser Rechtsverordnung Verpflichteten können in dem vom BSI gemäß Absatz 1 empfohlenen Umfang von den in Kapitel 4 der Anlage enthaltenen technischen Vorgaben abweichen. §7 Übergangsregelungen (1) Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Datenaustauschformat beruht, können dieses Verfahren bis zum 31. Oktober 2008 weiterführen. (2) Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Übermittlungsprotokoll beruht, können dieses Verfahren bis zum 31. Oktober 2009 weiterführen. (3) Signaturkarten, die vor dem 1. Mai 2008 ausgestellt wurden, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung. Das Auswärtige Amt tauscht bis zum 1. Mai 2008 mit dem Passhersteller bilateral Softwareschlüssel und Zertifikate aus. (4) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 können bis zum 31. Oktober 2009 auch Systeme und Bestandteile Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 zur Qualitätssicherung der Lichtbilder bei der Erfassung eingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbescheid erteilt wurde. Angabe ,, , einer Änderung des Ordensnamens/Künstlernamens" gestrichen und die Nummer 5 aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung In § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 7 der Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird die Artikel 3 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft, soweit im nachfolgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 treten am 1. Mai 2008 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 9. Oktober 2007 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Schäuble Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de