Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 50 vom 15.10.2007  - Seite 2326 bis 2328 - Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive

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2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen ­ JobPerspektive Vom 10. Oktober 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch rücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend." 3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: ,,§ 16a Leistungen zur Beschäftigungsförderung (1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten. Voraussetzung ist, dass 1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist, 2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten betreut wurde und Eingliederungsleistungen unter Einbeziehung der übrigen Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, 3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht möglich ist und 4. zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Arbeitsverhältnis mit in der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts begründet wird. Die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 16a Leistungen zur Beschäftigungsförderung". b) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen ­ JobPerspektive". 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 angefügt: ,,7. Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16a". b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: ,,(5) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Dritten Buches oder nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 können auch für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 16a erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen auf Grund des zu be- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007 2327 (2) Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und kann bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Berücksichtigungsfähig sind 1. das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und 2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Beschäftigungszuschuss entsprechend zu mindern. (3) Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann erbracht werden 1. für Kosten für eine begleitende Qualifizierung in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 200 Euro monatlich sowie 2. in besonders begründeten Einzelfällen einmalig für weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers für besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Übernahme von Investitionskosten ist ausgeschlossen. (4) Die Förderdauer beträgt 1. für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate. Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist, 2. für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nr. 1 bis zu zwölf Monate je Arbeitnehmer. (5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Absatz 4 Nr. 1 Satz 2 kann der Beschäftigungszuschuss gegenüber der bisherigen Förderhöhe um bis zu 10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit die Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugenommen hat und sich die Vermittlungshemmnisse verringert haben. (6) Wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger für die Dauer der Erbringung des Beschäftigungszuschusses eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. (7) Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer in eine konkrete zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 vermittelt werden kann. Die Förderung ist auch aufzuheben, wenn nach jeweils zwölf Monaten der Förderdauer feststeht, dass der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 aufnehmen kann. Eine Förderung ist nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich. (8) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden 1. vom Arbeitnehmer, wenn er eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann, 2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 aufgehoben wird. (9) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber 1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Beschäftigungszuschuss zu erhalten oder 2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt. (10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen auf die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit besonderen Vermittlungshemmnissen, den Arbeitsmarkt und die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2010 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. Dezember 2011." 4. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Bei der Anpassung nach Satz 1 sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden." 5. In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden nach dem Wort ,,Arbeitsgelegenheit," die Wörter ,,eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit," eingefügt. 6. In § 46 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Bei der Zuweisung der Mittel für die Leistungen nach § 16a wird die Zahl der erwerbsfähigen Bezieher der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die länger als ein Jahr arbeitslos sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt." 7. Nach § 70 wird folgender § 71 angefügt: ,,§ 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen ­ JobPerspektive (1) § 16a ist bis zum 31. März 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Arbeitgeber nur Träger im Sinne des § 21 des Dritten Buches und nur Arbeiten im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Dritten Buches gefördert werden können. (2) § 16a Abs. 1 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum von sechs Monaten nach dem 30. September 2007 liegt. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum von sechs Monaten auch vor dem 1. Oktober 2007 liegen." Artikel 2 Folgeänderungen § 27 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007 Artikel 28 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a des Zweiten Buches gefördert wird." Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2007 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. Oktober 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Müntefering Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de