Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 62 vom 12.12.2007  - Seite 2825 bis 2828 - Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 2825 Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung Vom 5. Dezember 2007 Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3277), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: ,,§ 4 Widerspruchsgebühr (1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur Höhe von 20 Prozent der streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 15 Euro, wenn nicht die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist. (2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 160 Euro. (3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Widerspruchsgebühr. (4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist." 2. Der bisherige § 4 wird § 5. 3. Der bisherige § 5 wird § 6. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 4. Der Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst: ,,Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1 1.01 Registrierung Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 90,­ 1.02 Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke 50,­ 1.03 Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung 60,­ 1.04.a Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 180,­ 1.04.b Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 165,­ 1.04.c Erweiterung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf eine andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke 50,­ 1.04.d Änderung bzw. jährliche Aktualisierung hinsichtlich Menge und Ermittlung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel 115,­ 1.04.e Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung 50,­ 1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Elektround Elektronikgerätegesetzes je Registrierung 150,­ 1.05 Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung 30,­ 1.06 Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang 40,­ bis 400,­ 1.07 2 3 4 4.01 4.02 4.03 4.04 Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht Bereitstellungsanordnung Abholanordnung Sanktionen Garantieaufstockungsanordnung Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung Widerruf der Registrierung 40,­ bis 7 500,­ 25,­ 32,­ 40,­ 40,­ 40,­ bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 2827 5. Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2) wird wie folgt gefasst: ,,Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2) Gewichtsklasse Geräteklasse Schwellenwert in kg/Jahr (=12 Monate) Gewichtsklasse I z. B.: ­ Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten ­ In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte ­ Mobil-Telefone ­ Kameras (Foto) ­ Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik ­ Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III ­ Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten Gewichtsklasse II z. B.: 30 ­ Datensichtgeräte ­ Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Spielzeug für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender ­ Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerbliche Nutzung Gewichtsklasse III z. B.: 70 ­ TV-Geräte ­ Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment ­ Großdisplays ­ Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten Gewichtsklasse IV z. B.: 120 ­ Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung 300". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. 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