Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 63 vom 17.12.2007  - Seite 2830 bis 2832 - Gesetz zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz - HKStAufhG)

84-3242-1707-17
2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 Gesetz zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz ­ HKStAufhG) Vom 10. Dezember 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 können bis zum 17. Dezember 2007 gestellt werden." 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Finanzierung (1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1 534 000 Euro bereitgestellt. Hierfür können darüber hinaus die der Stiftung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat, und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwendet werden. (2) Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, zur Verfügung gestellt. Die hierfür darüber hinaus erforderlichen Mittel werden vom Bund zur Verfügung gestellt. (3) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen." 5. Die §§ 5 bis 9 werden aufgehoben. 6. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Aufsicht Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt." 7. § 11 wird aufgehoben. Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung Das Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben. Danach ist das Bundesverwaltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Von der Stiftung" durch die Wörter ,,Nach diesem Gesetz" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,durch die Stiftung" gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Stiftung" durch die Wörter ,,Das Bundesverwaltungsamt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die Stiftung" durch die Wörter ,,das Bundesverwaltungsamt" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,§ 6 Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien" durch die Wörter ,,§ 10 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,die Stiftung" durch die Wörter ,,das Bundesverwaltungsamt" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Die Stiftung" durch die Wörter ,,Das Bundesverwaltungsamt" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2831 Artikel 2 Änderung des Häftlingshilfegesetzes Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 16 Finanzierung (1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. Darüber hinaus werden ihr hierfür in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 2 180 000 Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig. (2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen." 2. In § 10 Abs. 7 werden nach den Wörtern ,,§ 15 Abs. 1 Satz 4 bis 5" die Wörter ,,und Abs. 3" eingefügt. (3) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner 1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des Zweiten Weltkriegs zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden, und 2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden. (4) Von der Leistung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind Heimkehrer, die 1. der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet haben oder 2. durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder 3. in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht haben oder 4. eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt haben, die sie nur durch eine besondere Bindung an ein totalitäres System erreichen konnten, oder 5. nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, das sie vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung ihrer tatsächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis begangen haben, oder 6. nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Vergehen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahrsam verurteilt worden sind. Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muss durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein. §3 Antrag (1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt gewährt. (2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzulegen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für die Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eidesstattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen können verwendet werden, wenn andere Mittel zur Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können. (3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. §4 Höhe der Entschädigung (1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams: Artikel 3 Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet (Heimkehrerentschädigungsgesetz) §1 Grundsatz Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädigung. §2 Heimkehrer (1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind ehemalige Kriegsgefangene, die 1. nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet entlassen worden sind, 2. ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, 3. keinen Anspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2104), geltend machen konnten. (2) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen genommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden. Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 1. für die Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948 2. für die Entlassungsjahrgänge 1949 und 1950 3. für die Entlassungsjahrgänge ab 1951 Artikel 4 500 Euro, 1 000 Euro, 1 500 Euro. Aufhebung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern vom 5. Juli 1990 (BGBl. I S. 1347) wird aufgehoben. (2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt. §5 Kostentragung Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes. Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a bis d, Nr. 5, 6 sowie 7 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Das Gesetz im Übrigen tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. Dezember 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Schäuble Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de