Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 67 vom 22.12.2007  - Seite 3022 bis 3023 - Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" und zur Entfristungdes Kinderzuschlages

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3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Kinderbetreuungsausbau" und zur Entfristung des Kinderzuschlags Vom 18. Dezember 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Kinderbetreuungsausbau" (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz ­ KBFG) §1 Errichtung des Sondervermögens Es wird ein Sondervermögen des Bundes ,,Kinderbetreuungsausbau" errichtet. §2 Zweck des Sondervermögens Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren gefördert werden. Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt. §3 Stellung im Rechtsverkehr (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen. (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens. §4 Finanzierung Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2007 einen einmaligen Betrag in Höhe von 2,15 Milliarden Euro zur Verfügung. Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der dem Einzelplan 17 des Bundeshaushalts als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. §6 Jahresrechnung Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und übermittelt sie an das Bundesministerium der Finanzen. Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen. §7 Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund. §8 Auflösung Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2015 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007 3023 Artikel 2 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes § 6a Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450) wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt am 31. Dezember 2007 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 18. Dezember 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ursula von der Leyen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de