Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 70 vom 31.12.2007  - Seite 3227 bis 3244 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3227 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008) Vom 22. Dezember 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände aufzubauen und zu halten und sie in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen: 1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; 2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden. Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen §1 Feststellung des Haushaltsplans Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 283 200 000 000 Euro festgestellt. §2 Kreditermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2008 Kredite bis zur Höhe von 11 900 000 000 Euro aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2008 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der in Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) genannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätes- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. §3 Gewährleistungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 313 610 000 000 Euro zu übernehmen, davon 1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren, 2. bis zu 40 000 000 000 Euro a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland; b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland; c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds, 3. bis zu 2 300 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit, 4. bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet, 5. bis zu 95 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland, 6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds, 7. bis zu 1 260 000 000 Euro für die TreuhandanstaltNachfolgeeinrichtungen, 8. bis zu 4 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun- gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen. (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. §4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplan- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3229 mäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. rung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung, 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter, 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt, 4. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen. (2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. 3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 ­ einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen ­ können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 im Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen. (5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/BonnBerlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/ Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen §5 Flexibilisierte Ausgaben (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634.3, 2. Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88, 3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56, 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. (3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden. (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Titel sind übertragbar. (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. §6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu: 1. Titel 422 01, 422 02, 427 09 und 428 01 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliede- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 (6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden. §7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. §8 Bewilligung von Zuwendungen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushaltsoder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. §9 Bezüge (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden. (3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig. § 10 Verbriefung von Verpflichtungen Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen. § 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 3 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt. (3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3231 § 12 Rückzahlung, Titelverwechslung (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. § 15 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll, 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll. Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen be- Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen § 13 Verbindlichkeit des Stellenplans (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden. (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgeltoder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen. § 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 zogen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Einsparungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um mindestens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk ,,kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten" zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 16 Ausbringung von Leerstellen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden, 2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen, 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen, 1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes zu einer Verwendung a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder 2. wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden. Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, 1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll, 2. Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert worden ist. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 17 Umwandlung von Planstellen und Stellen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht. § 18 Sonderregelungen bei kw-Vermerken (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3233 Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden. § 19 Überhangpersonal Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. § 20 Stelleneinsparung (1) Im Haushaltsjahr 2008 sind bei der Bundesverwaltung 0,9 Prozent der im Bundeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kegelgerecht einzusparen. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen Kontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung sowie die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen. (3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Entgeltgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Entgeltgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2008 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen 1. eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulassen, 2. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, 3. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist. (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2008 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg. (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2007 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2008 nachzuholen. (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 21 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte (1) Im Haushaltsjahr 2008 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen. (4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. § 22 Begleitregelungen zum Regierungsumzug (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/BonnGesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756), auf der Grundlage der perso- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 nalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. § 23 Fortgeltung § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 24 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Dezember 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3235 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2008 Teil I: Haushaltsübersicht ­ Einnahmen ­ Ausgaben ­ Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten ­ Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: Kreditfinanzierungsplan Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Summe Einnahmen Epl. Bezeichnung 2008 1 000 1 2 3 gegenüber 2007 mehr (+) weniger (­) 2007 1 000 5 1 000 4 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ................................................. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .............. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit ............. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Einnahmen ................................................. 94 1 496 86 3 151 122 924 362 539 345 892 931 824 168 679 75 091 6 715 247 4 969 739 337 508 59 043 115 363 62 916 34 376 694 197 226 445 13 215 140 254 792 216 283 200 000 164 1 650 56 2 963 114 167 408 335 329 563 787 851 272 224 132 954 5 776 319 4 901 806 176 290 58 099 78 236 63 103 34 376 713 515 252 461 15 939 194 242 260 640 272 270 000 ­70 ­154 +30 +188 +8 757 -45 796 +16 329 +143 973 ­103 545 ­57 863 +938 928 +67 933 +161 218 +944 +37 127 ­187 ­ ­ +19 318 ­26 016 ­2 724 054 +12 531 576 +10 930 000 Zu Spalte 3: Darin enthalten sind Zu Spalte 4: Steuereinnahmen in Höhe von 237 954 900 T, Zu Spalte 4: Einnahmen aus Krediten in Höhe von 11 900 000 T Zu Spalte 4: sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 33 345 100 T. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht 3237 Einnahmen Steuern und steuerähnliche Abgaben 2008 1 000 1 2 6 Epl. Bezeichnung Verwaltungseinnahmen 2008 1 000 7 Übrige Einnahmen 2008 1 000 8 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ................................................. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .............. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit ............. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Summe Haushalt 2008 ............................... Summe Haushalt 2007 .............................. gegenüber 2007 mehr(+)/weniger(­) ........ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 238 203 900 238 203 900 231 929 000 6 274 900 4 1 496 86 3 065 122 524 356 896 345 472 873 994 158 984 39 916 38 382 3 945 837 275 720 59 043 33 952 7 846 34 376 9 014 35 270 570 100 14 433 720 21 311 731 14 838 925 6 472 806 90 ­ ­ 86 400 5 643 420 57 830 9 695 35 175 6 676 865 1 023 902 61 788 ­ 81 411 55 070 ­ ­ 685 183 191 175 12 645 040 2 154 596 23 684 369 25 502 075 ­1 817 706 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Summe Ausgaben Epl. Bezeichnung 2008 1 000 1 2 3 gegenüber 2007 mehr (+) weniger (­) 2007 1 000 5 1 000 4 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ................................................. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .............. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit ............. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Ausgaben ................................................... 24 880 632 504 21 697 1 749 406 2 858 926 5 065 755 468 493 4 648 051 6 191 874 5 280 307 124 041 041 24 390 574 29 450 466 2 898 602 846 966 6 209 533 21 586 111 224 5 134 590 9 350 636 42 936 653 10 866 236 283 200 000 25 072 631 501 21 023 2 133 933 2 510 897 4 484 443 453 107 4 598 998 6 036 386 5 171 544 124 310 713 24 606 669 28 389 862 2 920 437 844 025 7 400 018 20 370 109 265 4 493 559 8 518 605 40 396 383 4 193 190 272 270 000 ­192 +1 003 +674 ­384 527 +348 029 +581 312 +15 386 +49 053 +155 488 +108 763 ­269 672 ­216 095 +1 060 604 ­21 835 +2 941 ­1 190 485 +1 216 +1 959 +641 031 +832 031 +2 540 270 +6 673 046 +10 930 000 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht 3239 Ausgaben Personalausgaben 2008 1 000 1 2 6 Epl. Bezeichnung Sächliche Verwaltungsausgaben 2008 1 000 7 Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. 2008 1 000 8 Schuldendienst 2008 1 000 9 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ................................................. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .............. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit ............. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Summe Haushalt 2008 .............................. Summe Haushalt 2007 .............................. gegenüber 2007 mehr(+)/weniger(­) ........ 13 916 424 297 13 040 229 116 745 757 2 506 054 354 270 2 399 775 518 525 288 264 156 966 1 337 432 15 661 736 166 401 173 671 585 222 18 426 98 699 52 049 73 978 ­ 944 680 26 762 274 26 203 838 558 436 6 705 101 508 8 173 525 060 184 483 816 342 84 029 580 631 201 725 100 831 70 201 2 051 802 3 230 665 107 020 147 467 33 111 2 102 11 086 15 819 35 556 68 500 249 277 8 632 093 8 258 869 373 224 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 9 531 371 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 50 000 9 581 371 8 654 498 926 873 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 41 818 153 ­ 41 818 153 39 178 383 2 639 770 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 2008 1 000 1 2 10 Epl. Bezeichnung Ausgaben für Investitionen 2008 1 000 11 Besondere Finanzierungsausgaben 2008 1 000 12 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ................................................. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .............. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit ............. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Summe Haushalt 2008 .............................. Summe Haushalt 2007 ............................... gegenüber 2007 mehr(+)/weniger(­) ........ 3 398 80 804 183 773 610 1 794 530 1 036 476 17 180 1 261 972 4 005 471 4 343 389 123 789 675 7 823 319 864 203 2 599 257 276 464 5 573 999 ­ 288 1 092 666 7 528 611 ­ 8 849 980 171 715 475 163 964 294 7 751 181 861 25 895 301 230 421 134 156 706 883 13 014 405 673 1 541 153 547 823 24 199 13 178 021 162 491 25 924 249 364 17 201 1 058 1 151 3 894 056 1 852 491 1 050 000 596 361 24 658 497 26 506 507 ­1 848 010 ­ ­ ­ ­8 801 ­ ­ ­ ­ ­75 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 80 000 ­140 000 ­ 175 938 32 137 ­496 389 528 526 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht 3241 Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten Verpflichtungsermächtigung 2008 1 000 1 2 3 von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden 2009 1 000 4 Epl. Bezeichnung 2010 1 000 5 2011 1 000 6 Folgejahre 1 000 7 in künftigen Haushaltsjahren 1 000 8 02 04 05 06 07 08 09 10 Deutscher Bundestag ...................... Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ............................................... Auswärtiges Amt ............................. Bundesministerium des Innern ........ Bundesministerium der Justiz ......... Bundesministerium der Finanzen .... Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie .............................. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .............................................. Bundesministerium für Arbeit und Soziales ........................................... 46 294 283 231 435 449 2 230 060 500 906 229 2 439 659 22 594 108 712 140 971 563 011 250 188 448 715 448 18 193 72 620 92 009 446 039 250 231 876 719 211 2 760 30 056 60 369 343 458 ­ 206 135 640 640 2 747 71 300 102 500 421 570 ­ 247 490 277 360 ­ 543 39 600 455 982 ­ 32 280 87 000 743 000 5 272 077 324 536 2 741 559 3 893 983 1 159 348 65 800 410 389 91 043 200 843 237 164 1 703 109 2 469 115 1 094 265 46 475 186 569 55 664 ­ 75 116 300 512 409 1 766 579 758 565 21 900 79 871 29 397 ­ 75 65 000 315 000 2 453 531 3 652 010 ­ 22 350 11 100 ­ ­ ­ ­ 40 760 770 3 436 244 950 ­ ­ ­ ­ 11 12 14 15 16 17 19 20 23 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...................... 51 343 978 Bundesministerium der Verteidigung ................................................ 10 100 432 Bundesministerium für Gesundheit ................................................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .......... Bundesverfassungsgericht .............. Bundesrechnungshof ...................... Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................................................. Bundesministerium für Bildung und Forschung ....................................... Allgemeine Finanzverwaltung .......... 135 125 699 179 187 204 200 993 5 663 883 5 278 285 63 000 354 108 1 371 061 61 500 12 213 804 263 558 1 345 100 1 500 8 982 792 165 550 1 263 800 ­ 5 997 864 2 300 1 298 324 ­ 8 942 582 4 878 367 ­ ­ 49 691 736 30 60 Summe ........................................... 85 828 778 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Summe Epl. Bezeichnung Kapitel 2008 1 000 1 2 3 4 gegenüber 2007 mehr (+) weniger (­) 2007 1 000 5 1 000 6 01 02 03 04 05 06 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................... 01, 03, 04 Deutscher Bundestag ......................... 01, 03 Bundesrat .......................................... 01 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler- 01, 02, 03, 05, 06, 07, amt .................................................... 08, 09 Auswärtiges Amt ................................ 01, 03, 11 Bundesministerium des Innern ........... 01, 07, 08, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35 Bundesministerium der Justiz ............. 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 10 Bundesministerium der Finanzen ........ 01, 03, 04, 05, 12 Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 06, 07, 08, Technologie ........................................ 09, 10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- 01, 08, 09, 13, 14, 15, schutz ................................................ 16 Bundesministerium für Arbeit und Soziales ............................................. 01, 04, 05, 06, 07 Bundesministerium für Verkehr, Bau 01, 03, 05, 08, 11, 12, und Stadtentwicklung ......................... 13, 14, 16, 21, 27, 28 Bundesministerium der Verteidigung ... 01, 03, 04, 07, 09 Bundesministerium für Gesundheit ..... 01, 04, 05, 06, 10, 11 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ............. 01, 05, 06, 07 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ............. 01, 03, 04, 06 Bundesverfassungsgericht ................. 01 Bundesrechnungshof ......................... 01, 03 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...... 01 Bundesministerium für Bildung und Forschung ............................................... 01, 02 Summe ................................................... 16 776 232 230 16 433 230 744 873 024 17 055 234 897 16 082 248 247 830 673 ­279 ­2 667 +351 ­17 503 +42 351 3 038 020 338 093 2 107 551 595 063 2 938 266 321 028 2 050 956 560 833 +99 754 +17 065 +56 595 +34 230 07 08 09 10 378 133 163 929 875 253 5 518 829 225 975 213 726 101 214 16 959 84 819 47 124 94 174 15 168 069 349 373 162 847 848 676 5 644 938 218 231 202 221 99 866 15 938 84 972 46 410 91 110 14 982 619 +28 760 +1 082 +26 577 ­126 109 +7 744 +11 505 +1 348 +1 021 ­153 +714 +3 064 +185 450 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 Gesamtplan ­ Teil II: 3243 Finanzierungsübersicht Betrag für 2008 Finanzierungsübersicht 1 000 1 2 3 4 Betrag für 2007 1. 1.1 Ermittlung des Finanzierungssaldos ........................................................ Ausgaben ..................................................................................................... (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) ­12 149 000 283 200 000 ­14 663 000 272 270 000 1.2 Einnahmen ................................................................................................... (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) 271 051 000 257 607 000 2. 2.1 2.1.1 2.1.1.1 2.1.1.2 2.1.2 Deckung des Finanzierungssaldos ........................................................... Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt .................................. (Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4) Einnahmen ................................................................................................... aus Krediten vom Kreditmarkt ...................................................................... aus sonstigen Einnahmen ............................................................................ Ausgaben zur Schuldentilgung .................................................................... Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt, ab 2005 auch der Schuldendienst für die Schulden des Sondervermögens Fonds Deutsche Einheit. 12 149 000 11 900 000 (233 323 714) 233 189 664 134 050 (221 568 499) 14 663 000 14 433 000 (228 050 748) 227 211 415 839 333 (216 091 030) 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.3 2.1.4 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.4 durch Kredite vom Kreditmarkt .................................................................... durch sonstige Einnahmen............................................................................ Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................................... Marktpflege .................................................................................................. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ........................................... Rücklagenbewegung ................................................................................... Entnahmen aus Rücklagen .......................................................................... Zuführung an Rücklagen .............................................................................. Münzeinnahmen ........................................................................................... 221 434 449 134 050 ­ ­144 785 ­ (­) ­ ­ 249 000 215 251 697 839 333 ­ ­2 473 283 ­ (­) ­ ­ 230 000 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 Gesamtplan ­ Teil III: Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2008 Kreditfinanzierungsplan 1 000 1 2 3 4 Betrag für 2007 Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus 1. und 2.) 1. 1.1 1.1.1 1.1.1.1 1.1.1.2 1.1.1.3 1.1.2 1.1.2.1 1.1.2.2 1.1.2.3 1.2 1.2.1 1.2.2 Einnahmen Bruttokreditaufnahme ........................................................................... aus Krediten vom Kreditmarkt: zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen ................................................. zur Eigenbestandsveränderung (­ = Abbau) ............................................ Nettokreditaufnahme ............................................................................... voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten: mehr als vier Jahre ................................................................................... ein bis vier Jahre ...................................................................................... weniger als ein Jahr ................................................................................. Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung ........................................... aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 HG 2008 ............................................................................. aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 HG 2008 .................................................................................................. aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) ........................ Ausgaben Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................................. Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ................ Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung .................... Anleihen ................................................................................................... Bundesschatzbriefe ................................................................................. Schuldscheindarlehen ............................................................................. Bundesobligationen ................................................................................. Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) .............. Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ............................... Sonstige .................................................................................................. Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .......... Bundesschatzanweisungen ..................................................................... Unverzinsliche Schatzanweisungen ........................................................ Finanzierungsschätze des Bundes .......................................................... Schuldscheindarlehen ............................................................................. Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) .................................... Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ........... Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ..................................................... Eigenbestandsveränderung (­ = Abbau) .............................................. 11 900 000 233 323 714 (233 189 664) 221 434 449 ­144 785 11 900 000 95 523 330 61 600 000 76 066 334 (134 050) ­ 14 433 000 228 050 748 (227 211 415) 215 251 697 ­2 473 283 14 433 000 97 271 889 58 435 734 71 503 792 (839 333) ­ ­ 705 283 1.2.3 134 050 221 423 714 221 568 499 (85 917 030) ­ 38 250 000 2 699 271 2 813 046 42 000 000 1 420 153 388 ­94 (61 340 819) 59 000 000 ­ 2 314 369 26 450 ­ 74 310 649 ­ ­144 785 134 050 213 617 748 (216 091 030) (83 537 405) ­ 31 000 000 2 548 709 11 987 352 38 000 000 1 434 ­ ­90 (61 052 362) 58 000 000 211 000 2 766 962 74 400 ­ 71 501 263 ­ ­2 473 283 2. 2.1 2.1.1 2.1.1.1 2.1.1.2 2.1.1.3 2.1.1.4 2.1.1.5 2.1.1.6 2.1.1.7 2.1.1.8 2.1.2 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.2.3 2.1.2.4 2.1.2.5 2.1.3 2.1.4 2.2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de