Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 70 vom 31.12.2007  - Seite 3254 bis 3262 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

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3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) Vom 23. Dezember 2007 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder". bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird". cc) In Satz 2 werden die Wörter ,,zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes" gestrichen. dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 Nr. 3 gilt für die in § 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraus- Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt." b) Absatz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,". 2. § 5 wird wie folgt geändert: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3255 setzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen." c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Im bisherigen Satz 2 werden nach der Angabe ,,Absatz 2" die Angabe ,,Nr. 1 und 2" eingefügt, der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,Absatz 2 Nr. 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen gleichwertig ist." cc) Satz 3 wird aufgehoben. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,im Inland gelegenen" die Wörter ,,Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2," eingefügt, der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,bei dem Besuch einer Berufsfachschule muss zudem nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein." angefügt. bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. 3. § 5a wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen Inund Ausland." b) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter ,,Dies gilt" durch die Wörter ,,Die Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt und die Wörter ,,oder die Förderungshöchstdauer des Auszubildenden vor dem 1. Juli 1999 endet" gestrichen. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union" werden die Wörter ,,und der Schweiz" eingefügt. bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,aufbaut" die Wörter ,,oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird," eingefügt. cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden." 5. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Staatsangehörigkeit (1) Ausbildungsförderung wird geleistet 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, 2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, 3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten, 4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, 5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4, 6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, 7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). (2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten. (3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder 2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist. (4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten. (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Abs. 3 als Bankdarlehen und anschließend auf den nach § 17 Abs. 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt, und es werden die Wörter ,,sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten." angefügt. 7. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird Schülern von Gymnasien und von Berufsfachschulen innerhalb eines Schuljahres für zwei Hin- und Rückfahrten ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro." 8. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe ,,und 3" gestrichen. 9. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3" ersetzt. 10. In § 14a Satz 1 werden die Wörter ,,sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1" gestrichen. 11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt: ,,§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten." 12. In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende von Nummer 2 durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat." 13. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3" wird durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt. b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma ersetzt, und es werden die Wörter ,,in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits seit mindes- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3257 tens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte." angefügt. 14. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe ,,§ 13 Abs. 4" die Wörter ,,für nachweisbar notwendige Studiengebühren" angefügt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird." 15. § 18b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1, 3 oder § 6" durch die Wörter ,,§ 5 Abs. 1 oder 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort ,,Für" durch die Wörter ,,Bis zum 31. Dezember 2009 wird für" ersetzt und das Wort ,,wird" nach Nummer 3 gestrichen. 16. In § 21 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter ,,als Ertragsanteil" gestrichen. 17. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. für den Auszubildenden selbst 255 Euro,". 18. In § 25 Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter ,,und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält" gestrichen. 19. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2, 3 und 5" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 und 5" ersetzt. 20. In § 46 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2, 3 und 5" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 und 5" ersetzt. 21. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,§ 15 Abs. 3" die Wörter ,,oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3" eingefügt. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt. 22. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird nach der Angabe ,,§ 22" die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. b) Es wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des § 22 Abs. 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird." 23. § 66a wird wie folgt gefasst: ,,§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, wird der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b auf Antrag gewährt, rückwirkend jedoch längstens bis zum 1. Dezember 2007. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Abweichend von § 17 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wird der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b in diesen Fällen als Zuschuss gewährt. (2) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung geleistet wurde, sind bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der § 15a und bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 darüber hinaus § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwenden. Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Abs. 4, die §§ 14a, 16, 18b Abs. 2 sowie die §§ 45 und 48 Abs. 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für später beginnende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Abs. 2 geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Abs. 4 bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsausbildungsaufenthalts auch dann das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach § 5 Abs. 2 geleistet werden kann." 24. Nach § 66a wird folgender § 67 eingefügt: ,,§ 67 Verschiebung der Überprüfung nach § 35 aus Anlass des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Die aufgrund von § 35 für das Jahr 2009 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahr 2010." Artikel 2 Änderung des Altenpflegegesetzes § 17 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 ,,(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht bei beruflicher Weiterbildung Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Übergangsgeld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Vorschriften bestehen." Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch schaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4, 6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, 7. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). (2) Andere Ausländer werden gefördert, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs.1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten. (3) Im Übrigen werden Ausländer gefördert, wenn 1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder 2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn der Ausbildung sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist. Ist der Auszubildende in den Haushalt eines Verwandten aufgenommen, so kann dieser zur Erfüllung dieser Voraussetzungen an die Stelle des Elternteils treten, sofern der Auszubildende sich in den letzten drei Jahren vor Beginn der Ausbildung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. (4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten. (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt." § 7 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird nach dem Wort ,,haben" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. 2. In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. 3. Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben." Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 63 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 63 Förderungsfähiger Personenkreis (1) Gefördert werden 1. Deutsche, 2. Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie andere Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, 3. Ehegatten und Kinder von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten, 4. Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, 5. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3259 Artikel 5 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 10 Auflösung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 22 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ­ Sozialhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird nach dem Wort ,,haben" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. 2. In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. 3. Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben." Artikel 6 Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Artikel 6 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) wird aufgehoben. Artikel 11 Auflösung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Artikel 6 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) wird aufgehoben. Artikel 12 Auflösung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Artikel 8 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) wird aufgehoben. Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland Die Artikel 3, 4 und 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 17. November 1978 (BGBl. I S. 1794), das zuletzt durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 7 Auflösung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 5 Abs. 2, 3 und 5" wird durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 2" ersetzt. b) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Union" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. c) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes." 2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter ,,Schweiz 140 Euro," gestrichen. 3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,längstens für die Dauer eines Jahres" eingefügt und die Wörter ,,je Studienjahr" gestrichen. 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro." 5. In § 5 wird das Wort ,,Zuschuss" durch das Wort ,,Zuschlag" ersetzt. 6. In § 6 werden nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 2" das Komma und die Angabe ,,3" gestrichen. Die Artikel 6 und 7 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1993 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 8 Auflösung des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Artikel 6 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) wird aufgehoben. Artikel 9 Auflösung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Artikel 5 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) wird aufgehoben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 7. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes." Artikel 14 Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,133" durch die Angabe ,,146" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,64" durch die Angabe ,,72" ersetzt. 3. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,47" durch die Angabe ,,50" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,8" durch die Angabe ,,9" ersetzt. 4. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,960" durch die Angabe ,,1 040" ersetzt. b) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,480" durch die Angabe ,,520" ersetzt. c) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,435" durch die Angabe ,,470" ersetzt. 5. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,480" durch die Angabe ,,520" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,435" durch die Angabe ,,470" ersetzt. b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Angabe ,,153" durch die Angabe ,,165" und die Angabe ,,112" durch die Angabe ,,120" ersetzt. 6. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,1 440" durch die Angabe ,,1 555" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,960" durch die Angabe ,,1 040" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,480" durch die Angabe ,,520" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,435" durch die Angabe ,,470" ersetzt. 7. Dem § 66a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind § 2 Abs. 6, § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 13a, 17 Abs. 2 Nr. 1, die §§ 23, 25 Abs. 1 und 3 sowie § 53 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; ab dem 1. Oktober 2008 sind § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 13a, 23 sowie 25 Abs. 1 und 3 in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Absatz 1 bleibt unberührt." Artikel 16 Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die 2009 wirksam werden In § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden die Angabe ,,§ 18b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe ,,§ 18b Abs. 2 und 3" und die Wörter ,,in den Fällen des § 18b Abs. 3 und 4" durch die Wörter ,,im Fall des § 18b Abs. 3" ersetzt. Artikel 15 Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die 2008 wirksam werden Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,192" durch die Angabe ,,212" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,348" durch die Angabe ,,383" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,348" durch die Angabe ,,383" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,417" durch die Angabe ,,459" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Angabe ,,52" durch die Angabe ,,57" und die Angabe ,,64" durch die Angabe ,,72" ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,310" durch die Angabe ,,341" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,333" durch die Angabe ,,366" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,44" durch die Angabe ,,48" ersetzt. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3261 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,50" durch die Angabe ,,54" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,9" durch die Angabe ,,10" ersetzt. 2. Dem § 66a wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. März 2009 begonnen haben, ist § 13a in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden." Artikel 17 Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die 2008 wirksam werden 8. § 106 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,154" durch die Angabe ,,169" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,182" durch die Angabe ,,200" ersetzt. 9. In § 107 werden die Angabe ,,57" durch die Angabe ,,62" und die Angabe ,,67" durch die Angabe ,,73" ersetzt. 10. § 108 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,218" durch die Angabe ,,235" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Angabe ,,2 615" durch die Angabe ,,2 824" und die Angabe ,,1 630" durch die Angabe ,,1 760" ersetzt. 11. Nach § 434p wird folgender § 434q eingefügt: ,,§ 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66, 71, 101 Abs. 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem 1. August 2008 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Fälle des § 244." Artikel 18 Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen, die zum 1. Januar 2010 wirksam werden Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434p folgende Angabe eingefügt: ,,§ 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes". 2. In § 65 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,80" durch die Angabe ,,88" ersetzt. 3. In § 66 Abs. 2 wird die Angabe ,,80" durch die Angabe ,,88" ersetzt. 4. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,16" durch die Angabe ,,17" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,8" durch die Angabe ,,9" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,11" durch die Angabe ,,12" ersetzt. 5. In § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe ,,52" durch die Angabe ,,56" und die Angabe ,,510" durch die Angabe ,,550" ersetzt. 6. § 101 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,282" durch die Angabe ,,310" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,353" durch die Angabe ,,389" ersetzt. 7. § 105 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Angabe ,,282" durch die Angabe ,,310" und die Angabe ,,353" durch die Angabe ,,389" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,93" durch die Angabe ,,102" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Angabe ,,205" durch die Angabe ,,225" und die Angabe ,,236" durch die Angabe ,,260" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,282" durch die Angabe ,,310" ersetzt. 1. § 18b Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. 2. § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 19 Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1309) wird aufgehoben. Artikel 20 Auflösung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen Die Artikel 4 und 5 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 und Hochschulen vom 25. Mai 1979 (BGBl. I S. 605) werden aufgehoben. Artikel 21 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3 und 7, Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 17, 18 und 22 sowie Artikel 13, 15 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 und 6 sowie Artikel 17 treten am 1. August 2008 in Kraft. (3) Artikel 15 Nr. 4 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. (4) Artikel 16 tritt am 1. März 2009 in Kraft. (5) Artikel 18 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Dezember 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de