Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 3 vom 25.01.2008  - Seite 36 bis 45 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

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36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Vom 22. Januar 2008 Auf Grund des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), § 6a Abs. 2 geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), des § 18 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), § 18 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und des § 34a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen § 34a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 34a Abs. 3 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Artikel 1 c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,". 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) b) Die Gebührennummern 111.3 und 112.3 werden gestrichen. In Gebührennummer 112.4 wird das Wort ,,Gebühren-Nummer" durch das Wort ,,Gebührennummer" ersetzt. In den Gebührennummern 113, 118, 119.9, 120.4, 121, 122, 165.1 und 165.2 wird jeweils das Wort ,,Gebühren-Nummern" durch das Wort ,,Gebührennummern" ersetzt. Der Unterabschnitt 4 des 1. Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,4. Auskünfte 141 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes ­ im automatisierten Abrufverfahren gemäß § 36 Abs. 3a StVG c) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,". b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung" durch die Angabe ,,§ 136 Abs. 2, 3 und 5 der Kostenordnung" ersetzt. d) 10,20 142 142.1 0,30 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 37 142.2 143 ­ in anderen Verfahren Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger an Fahrzeughersteller oder Importeure von Fahrzeugen oder deren Rechtsnachfolger gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1a StVG im automatisierten Verfahren Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden 3,10 226.3 Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Auskunftserteilung 5,10". g) 0,10 In Gebührennummer 227.3 wird der Gebührensatz ,,21,20" ersetzt durch den Gebührensatz ,,26,30". In Gebührennummer 254 wird die Angabe ,,Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994" durch die Angabe ,,Kraftfahrzeugsteuergesetz" ersetzt. In Gebührennummer 256 werden die Wörter ,,einer eidesstattlichen Versicherung" durch die Wörter ,,einer Versicherung an Eides statt" ersetzt. Die Gebührennummer 257 wird gestrichen. 144 145 h) 6,10 i) j) 3,30 j1) In Gebührennummer 262 wird der Gebührensatz ,,7,70" ersetzt durch den Gebührensatz ,,25,60". k) In Gebührennummer 302.5 wird die Angabe ,,§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe ,,§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt. In Gebührennummer 302.6 wird die Angabe ,,§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe ,,§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt. Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben." e) f) In Gebührennummer 221.7 wird das Wort ,,des" durch das Wort ,,desselben" ersetzt. Die Gebührennummern 226 bis 226.2 werden wie folgt gefasst: ,,226 226.1 Auskunft aus dem Fahrzeugregister Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer l) m) In Gebührennummer 306 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt. n) In Gebührennummer 308.1 wird die Angabe ,,§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe ,,§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt. In Gebührennummer 310 wird die Angabe ,,§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe ,,§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG" ersetzt. Der 3. Abschnitt wird wie folgt gefasst: 3,10 o) 226.2 3,10 p) ,,3. Abschnitt - Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen GebührenNr. Gegenstand Gebühr Euro 1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein. 401 401.1 Theoretische Prüfung für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr erhoben. 401.2 nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 3,80 9,30 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 38 GebührenNr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 Gebühr Euro Gegenstand 401.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für ­ Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) ­ Prüfung am PC ­ Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC nebst Auswertung in Fremdsprachen ­ Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer 6,50 8,20 20,20 je angefangene Viertelstunde Gebühr entsprechend Nummer 499 ­ fremdsprachige Prüfung mit CD a) b) 402 als Einzelprüfung bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern 109,00 87,10 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. 402.1 402.2 402.3 402.4 402.5 402.6 402.7 402.8 402.9 403 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen M, S Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen 94,80 71,40 71,40 118,00 118,00 118,00 111,00 47,40 94,80 5,40 410 Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt: ­ Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden; ­ Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens; ­ Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständigkeit; ­ schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller; ­ Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 GebührenNr. Gebühr Euro 39 Gegenstand 410.1 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 59,90 1. Schilder 2. Amtliche Kennzeichen 3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole) 4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen 5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 410.2 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 150,00 1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen 2. Abschleppeinrichtungen 3. Radabdeckungen 4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen 5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse) 6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen 7. Vorstehende Außenkanten 8. Gleitschutzeinrichtungen 9. Anhänger ohne Bremsanlage 10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte 11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 410.3 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 240,00 1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit 2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung 3. Rückspiegel 4. Kraftstoffbehälter aus Blech 5. Beiwagen von Krafträdern 6. Vorrichtung für Schallzeichen 7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 410.4 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 299,00 1. Sichtfeld 2. Heizungen 3. Unterfahrschutz 4. Scheibenwischer, Wascher 5. Lenkanlagen 6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen 7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf) 8. Türen 9. Kopfstützen 10. Bremsanlagen 11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl 12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 410.5 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 390,00 1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen 2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz) 4. Anhänger mit Bremsanlage Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 40 GebührenNr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 Gebühr Euro Gegenstand 5. Scheiben aus Sicherheitsglas 6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 410.6 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 449,00 1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben 2. Kraftstoffverbrauch 3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung 4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen 5. Verankerung der Sicherheitsgurte 6. Stoßstangen 7. Andere Kraftfahrzeuge 8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 410.7 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 539,00 1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff) 2. Motorleistung 3. Reifenprüfung 4. Abgase von Ottomotoren Typ I 5. Abgase von Dieselmotoren 6. Verhütung von Bränden 7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 410.8 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 700,00 1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen) 2. Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 °C) 3. EMV Komplettfahrzeug 4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 411 411.1 Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge Nachprüfungen Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind. Nachtragsgutachten Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern ( z. B. Elektronikexperten). Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet. 411.2 412 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 41 413 Prüfung einzelner Fahrzeuge Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO1) Komplettfahrzeug Voll-Gutach- Gutachten nach § 21 ten (GA) StVZO aufnach § 21 grund § 14 StVZO und Abs. 2 Satz 4 GA nach FZV6) § 23 StVZO2)6) 1 Euro 2 Euro Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Abs. 2 StVZO) 3 Euro Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO1) Hauptunter- Sicherheitssuchung (HU) prüfung (SP) nach § 29 nach § 29 StVZO3)4)5)6)7) StVZO5) 4 Euro 5 Euro 6 Euro 413.1 Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle Anhänger ohne Bremsanlage Krafträder Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ... 43,60 27,30 15,30 bis 25,60 12,80 bis 23,00 -- -- 413.2 413.3 413.4 43,60 27,30 15,30 bis 25,60 17,30 bis 31,80 12,80 bis 23,00 15,70 bis 29,30 11,80 bis 22,00 21,40 bis 32,30 -- -- 51,00 32,50 413.4.1 ... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt 413.4.2 ... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt 413.4.3 ... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt 413.4.4 ... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt 413.4.5 ... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt 76,70 50,10 26,30 bis 44,50 22,20 bis 42,90 27,80 bis 43,50 23,00 bis 28,10 83,80 62,00 33,90 bis 59,80 26,30 bis 52,20 47,20 bis 59,80 40,90 bis 51,10 94,60 72,90 39,00 bis 62,40 26,30 bis 52,20 59,40 bis 75,10 46,00 bis 58,80 105,00 78,40 41,60 bis 65,00 26,30 bis 52,20 64,50 bis 82,70 51,10 bis 63,90 121,00 83,80 44,20 bis 67,50 26,30 bis 52,20 72,20 bis 90,40 56,20 bis 71,60 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO1) Komplettfahrzeug Voll-Gutach- Gutachten ten (GA) nach § 21 nach § 21 StVZO aufStVZO und grund § 14 GA nach Abs. 2 Satz 4 § 23 FZV6) StVZO2)6) 1 Euro 413.4.6 ... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt 1 Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Abs. 2 StVZO) 3 Euro Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO1) Hauptunter- Sicherheitssuchung (HU) prüfung (SP) nach § 29 nach § 29 StVZO3)4)5)6)7) StVZO5) 2 Euro 4 Euro 5 Euro 6 Euro 138,00 89,20 46,70 bis 70,10 26,30 bis 52,20 85,00 bis 106,00 69,00 bis 86,90 ) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden. ) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden. ) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden. ) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1. ) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich. ) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO). ) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) ­ Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 ­ wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. 2 3 4 5 6 7 GebührenNr. Gegenstand Gebühr Euro 413.5 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der DurchführungsRichtlinie für die Untersuchung der Abgase Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,7. Kann aus technischen Gründen auf die Messung am Auspuffendrohr nicht verzichtet werden, sind statt der Gebührennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5 und 413.5.1.7 jeweils die Gebührennummern 413.5.1.2, 413.5.1.4 und 413.5.1.6 anzuwenden. Kraftfahrzeuge ­ ohne Krafträder Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBDSystem) Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-BoardDiagnosesystem (OBD-System) 10,90 bis 32,70 10,90 bis 32,70 6,20 bis 18,40 16,30 bis 98,00 9,20 bis 55,20 10,90 bis 98,00 413.5.1 413.5.1.1 413.5.1.2 413.5.1.3 413.5.1.4 413.5.1.5 413.5.1.6 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 GebührenNr. Gebühr Euro 43 Gegenstand 413.5.1.7 413.5.2 413.6 413.6.1 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Krafträder Gasanlagenprüfungen Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6 6,20 bis 55,20 8,20 bis 24,50 20,00 100,00 26,00 1,50 Euro bis 2/3 der Gebühr nach den Nummern 413.1 bis 413.6.3 413.6.2 413.6.3 414 415 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben: 415.1 415.2 415.3 Kraftomnibusse Taxen, Mietwagen Nachprüfungen 12,30 bis 27,60 6,10 bis 13,80 4,10 Euro bis 2/3 der Gebühr nach Nummer 415.1 beziehungsweise 415.2 Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden. 416 417 418 Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke aufgrund des § 29 oder § 47a StVZO Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann. Reisekosten/Reisezeiten Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden. Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet. Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro. 3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung 451 medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, den §§ 13 und 14 FeV 0,50 2,80 419 420 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 44 GebührenNr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 Gebühr Euro Gegenstand 451.1 451.2 451.3 451.4 451.5 451.6 körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV), ausgenommen neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV) Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7; § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG) Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV) Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um 128,00 Euro. 204,00 289,00 220,00 292,00 338,00 338,00 451.7 Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV) für die Fragestellung mit der höchsten Gebühr den vollen Satz; für alle weiteren Fragestellungen insgesamt 1/2 der hierfür geltenden höchsten Gebühr 1/ 2 2 bis /3 der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 451.1 bis 451.6 451.8 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 452 452.1 452.2 454 454.1 454.2 455 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV) Klassen M, L, T alle übrigen Klassen Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten. 4. Terminzuschläge 185,00 292,00 92,50 106,00 460 Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz ­ an normalen Werktagen ­ an dienstfreien Werktagen ­ in den Nachtstunden ­ an Sonntagen ­ an Feiertagen als Zuschlag erhoben. zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H., zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H., zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H., zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H., zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H. 5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs 499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes berechnet." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 45 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2008 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 22. Januar 2008 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de