Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 4 vom 30.01.2008  - Seite 97 bis 99 - Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 97 Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung Vom 25. Januar 2008 Auf Grund des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung ­ SUV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit". b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt." c) In Satz 2 werden vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden vor dem Wort ,,Soldaten" die Wörter ,,Soldatinnen auf Zeit und" eingefügt. b) In Absatz 1 werden vor den Wörtern ,,ein Soldat" die Wörter ,,eine Soldatin auf Zeit oder" und vor dem Wort ,,sein" die Wörter ,,ihr oder" eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Soldatinnen und Soldaten, die eine Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Anspruch nehmen wollen, wird vor Beginn der Maßnahme Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr nur anteilig gewährt. Für jeden vollen Monat der militärischen Dienstleistung vor Beginn der Maßnahme ist ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs zu gewähren." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit" gestrichen. b) In Absatz 2 werden vor dem Wort ,,Soldaten" die Wörter ,,Soldatinnen und" eingefügt. 5. In § 6 Abs. 1 werden vor dem Wort ,,Soldaten" die Wörter ,,Soldatinnen und" eingefügt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Einem" durch die Wörter ,,Soldatinnen und" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,bestimmt" die Wörter ,,die oder" eingefügt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden vor dem Wort ,,Bundesbeamte" die Wörter ,,Bundesbeamtinnen und" eingefügt. b) Vor dem Wort ,,Soldaten" werden die Wörter ,,Soldatinnen und", vor dem Wort ,,Bundesbeamte" die Wörter ,,Bundesbeamtinnen und" eingefügt. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium". b) In Satz 1 wird die Angabe ,,Ein SanitätsoffizierAnwärter kann" durch die Angabe ,,Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können" ersetzt. c) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Anwärter erhält" durch die Wörter ,,Sie erhalten" ersetzt. 9. In § 15 Satz 2 werden die Wörter ,,den Erholungsurlaub" durch die Wörter ,,einen Erholungsurlaub" ersetzt und die Wörter ,,dem Soldaten" gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. Januar 2008 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g F. J . J u n g Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 99 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung Vom 25. Januar 2008 Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin ­ Fachrichtung Papierund Kunststoffverarbeitung nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin ­ Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung und damit die Befähigung: 1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in unterschiedlichen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und 2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technischorganisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/ einer Geprüften Industriemeisterin ­ Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung wahrnehmen zu können: 1. Produktionsabläufe überwachen; über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte der Nachhaltigkeit gewährleisten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten, die Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen einrichten; technologische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen, die Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen organisieren und überwachen; den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung sicherstellen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte, Produktentwicklungen und deren Umsetzung mitarbeiten und den kontinuierlichen Verbesserungsprozess mitgestalten; 2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und bei der Planung und Umsetzung neuer Produktionsprozesse mitwirken; Kostenpläne aufstellen, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen; die Einhaltung von Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche Bereiche rechtzeitig und angemessen informieren; Daten und Ergebnisse aus dem Verantwortungsbereich in die Planungsprozesse einbringen; 3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und integrativen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer individuellen Eignung, Kompetenzen und Interessen zuordnen; sie zu selbstständigem, verantwortlichem Handeln anleiten, ihre Motivation fördern und sie an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Arbeitsgruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; die Beurteilung Einzelner und von Gruppen durchführen und Personalentwicklungsmaßnahmen veranlassen; die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der zuge- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de