Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 6 vom 29.02.2008  - Seite 248 bis 249 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

2030-6-20
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Vom 20. Februar 2008 Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 7. § 11 Abs. 7 wird aufgehoben. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Prüfungsamt, das bei der Bundespolizeiakademie eingerichtet wird." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5. 9. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,in der Ausbildungseinrichtung des zuständigen Bundespolizeipräsidiums" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. 10. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Prüfungsamt lässt zu jedem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 19), zwei Aufgabenvorschläge erarbeiten. Die Aufgabenvorschläge erstellen die unterrichtenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer der am Ausbildungsgang beteiligten Ausbildungseinrichtungen. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel die Anwärterinnen und Anwärter bei der Anfertigung der Arbeiten benutzen dürfen." b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Das Prüfungsamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Vorschlag aus. Die Vorschläge können unter Beteiligung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer abgeändert werden. Es können auch neue Vorschläge angefordert werden." c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,In allen Ausbildungseinrichtungen, in denen zeitgleich Prüfungsarbeiten geschrieben werden, sind einheitliche Klausuren zu verwenden." 11. In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,auf Vorschlag der Ausbildungseinrichtung" gestrichen. Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Angabe ,,(AP-mDBGSV)" durch die Angabe ,,(AP-mDBPolV)" ersetzt. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen". b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 (weggefallen)". 3. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist die Bundespolizeiakademie. Sie entscheidet über die Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter und koordiniert den Vorbereitungsdienst. (2) Die Ausbildung erfolgt in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie sowie den Bundespolizeibehörden und ihren Dienststellen (Ausbildungsstellen). (3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ausbildung ist an den Standorten der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, jeweils eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter zu bestellen." 4. § 3 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben. 6. In § 6 Abs. 5 werden die Wörter ,,Bundespolizeipräsidien können" durch die Wörter ,,Bundespolizeiakademie kann" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 249 12. In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,des zuständigen Bundespolizeipräsidiums" durch die Wörter ,,der Bundespolizeiakademie" ersetzt. 13. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,in der Ausbildungseinrichtung des zuständigen Bundespolizeipräsidiums" durch die Wörter ,,durch die Bundespolizeiakademie" ersetzt. 14. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,für die Dauer von vier Jahren" durch die Angabe ,,bis zum 31. Dezember 2010" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Erprobung darf sich nur auf zwei Ausbildungsklassen mit insgesamt höchstens 50 Anwärterinnen und Anwärtern beziehen." 15. § 34 wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Februar 2008 Der Bundesminister des Innern Schäuble Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de