Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 8 vom 12.03.2008  - Seite 284 bis 290 - Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes

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284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes Vom 5. März 2008 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 § § § § 16 16a 16b 16c Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird durch folgende Inhaltsübersicht ersetzt: ,,Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 § 2 Zweck Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Pflanzenschutz § 2a § 3 § 4 § 4a § 5 Durchführung des Pflanzenschutzes Pflanzenschutzmaßnahmen Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von Schadorganismen Anordnungen der zuständigen Behörden Eilfälle Dritter Abschnitt Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § § § § § § § 6 6a 7 8 9 10 10a Allgemeines Besondere Anwendungsvorschriften Anwendungsverbote Weitergehende Länderregelungen Anzeige Persönliche Anforderungen Anwendung zu Versuchszwecken Vierter Abschnitt Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln § § § § 11 12 13 14 Zulassungsbedürftigkeit Zulassungsantrag Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit Wirbeltieren Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit Wirbeltieren Nachforderungen Zulassung Neue Erkenntnisse Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung § 16d § 16e § 16f § 16g § § § § § § § § § § § § 17 18 18a 18b 18c 19 20 21 21a 22 23 23a Ende der Zulassung Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel Ende der Verkehrsfähigkeit Pflichten des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Rücknahme oder Widerruf der Feststellung der Verkehrsfähigkeit Ermächtigung Genehmigung Genehmigungsverfahren Genehmigung im Einzelfall Geheimhaltung Meldepflicht Kennzeichnung Verbotene Angaben Anzeigepflicht Abgabe Ausfuhr Getrennte Lagerung Fünfter Abschnitt Pflanzenschutzgeräte § § § § § § § 24 25 26 27 28 29 30 Inverkehrbringen, Einfuhr Erklärung Pflanzenschutzgeräteliste Prüfung Ergebnis der Prüfung Gebrauchsanleitung Ermächtigungen Sechster Abschnitt Pflanzenstärkungsmittel, Zusatzstoffe, Wirkstoffe § § § § § 31 31a 31b 31c 31d Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln Aufnahme in die Liste Prüfung Zusatzstoffe Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen Siebter Abschnitt Entschädigung, Forderungsübergang § 14a § § § § 14b 15 15a 15b § 32 § 32a Entschädigung Forderungsübergang Achter Abschnitt Behörden, Überwachung § 15c § 15d § 33 § 33a § 34 Biologische Bundesanstalt Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Durchführung in den Ländern Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 § § § § 34a 35 36 37 Behördliche Anordnungen Mitwirkung von Zollstellen Einlassstellen Kosten Neunter Abschnitt Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten, Straf- und Bußgeldvorschriften § § § § § 38 38a 38b 39 40 Auskunftspflicht Übermittlung von Daten Außenverkehr Strafvorschriften Bußgeldvorschriften Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen § § § § § 41 42 43 44 45 Unberührtheitsklausel Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus (weggefallen) Aufhebung von Vorschriften Übergangsvorschriften". 285 Gemeinschaft oder der Einschleppung in ein Drittland sowie über die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen über die durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse." 5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 4a Anordnungen der zuständigen Behörden Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Einoder Verschleppung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung nicht entgegensteht." 6. In § 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Eine erhebliche Störung im Sinne des Satzes 3 Nr. 2 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die nach *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt;". b) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt: ,,8a. Einschleppung: Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt; 8b. Verschleppung: Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;". 3. In § 3 Abs. 1 Nr. 17 werden jeweils die Wörter ,,das Inverkehrbringen" durch die Wörter ,,die Einfuhr, das Inverkehrbringen" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in die Europäische Gemeinschaft, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen 286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 den Grundsätzen des § 2a durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht gegen die in Satz 3 genannten Verbote. Soweit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 59 S. 61) betroffen sind, gilt Satz 5 nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert." bb) Im neuen Satz 7 werden die Wörter ,,in den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter ,,in den Sätzen 1 bis 3" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die zuständige Behörde kann 1. im Einzelfall über Absatz 1 Satz 5 und 6 hinaus weitere Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Satz 3 a) zur Abwendung erheblicher land-, forstoder sonstiger wirtschaftlicher Schäden, b) zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, c) für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder der künstlichen Vermehrung, d) im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder e) aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art genehmigen oder 2. Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegenstehen. Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 darf nur genehmigt werden, soweit zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen der nach Absatz 1 Satz 3 geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/34/EWG strengere Anforderungen enthält." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 elektronisch oder schriftlich Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen. Mindestens sind der Name des Anwenders, die jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungsdatum, das verwendete Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge sowie das Anwendungsgebiet aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens zwei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen." 8. § 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Pflanzenschutzmittel, 1. deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder 2. deren Feststellung der Verkehrsfähigkeit nach § 16e Abs. 1 Satz 1 bis 3 durch Zeitablauf endet, noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung oder der Feststellung der Verkehrsfähigkeit folgenden Jahres angewandt werden. Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung nach § 15d Abs. 1 Satz 1 in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel nach Satz 1 noch angewandt werden darf. Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) aufgenommen worden ist, dürfen noch bis zum Ablauf der in dem jeweiligen Rechtsakt genannten Frist für das Aufbrauchen von Lagerbeständen angewandt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel nach Satz 3 und das jeweilige Ende der Aufbrauchfrist im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt." 9. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Pflanzenschutzmittel, 1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Verordnung nach Satz 1 vollständig verboten ist, oder 2. die einen Wirkstoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist und für die die Aufbrauchfrist gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 abgelaufen ist, sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen." *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 287 10. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter ,,für Landund Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" gestrichen. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen" durch das Wort ,,Befallsgegenständen" ersetzt. bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann für ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel eine Genehmigung auch für ein nicht mit der Zulassung festgesetztes oder nach § 18 oder § 18a genehmigtes Anwendungsgebiet erteilt werden. Abweichend von § 20 Abs. 2 können die erforderlichen Angaben für ein nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, genehmigtes Anwendungsgebiet auch auf einer das Behältnis oder die Packung begleitenden Gebrauchsanleitung abgedruckt werden." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn 1. die Pflanzenschutzmittel in Deutschland zugelassen sind oder 2. die Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen sind. Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, die in Deutschland zugelassen waren, dürfen noch in Verkehr gebracht werden, solange das entsprechende Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 3 noch angewendet werden darf." 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt dem Antragsteller unverzüglich schriftlich den Zeitpunkt mit, zu dem alle zur Bearbeitung des Zulassungsantrags nach Satz 1 und 2 und Absatz 4 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben vorliegen." b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 5 Abs. 1a gilt entsprechend." 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. für die in den beantragten Anwendungsgebieten genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Rückstandshöchstgehalte a) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/ 2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensund Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder b) in der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2229) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind,". bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 Nr. 2a gilt nicht, soweit das Pflanzenschutzmittel nicht zur Anwendung an Pflanzen, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen, vorgesehen ist." b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Entscheidung sowie die schriftlichen Bewertungen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 vorzulegen. Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ist über die Zulassung zu entscheiden. Werden Angaben, Unterlagen oder Proben nach Absatz 5 nachgefordert, ist der Ablauf der Frist nach Satz 4 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen, Angaben oder Proben beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gehemmt. Werden die gemäß Absatz 5 nachgeforderten Unterlagen eingereicht, wird die Bearbeitung in dem Zeitpunkt fortgesetzt, in dem sich der Antrag zum Zeitpunkt der Hemmung befunden hat." 14. § 15b Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend." 15. § 15c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 kann eine nach Absatz 1 erteilte Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, zu dem die Entscheidung über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird, wenn 1. ein Antrag nach § 15 vor Ablaufen der Zulassung nach Absatz 1 gestellt worden ist und alle nach § 12 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben vorliegen und 288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 2. der Wirkstoff des jeweiligen Pflanzenschutzmittels zwischenzeitlich in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist." 16. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt: ,,§ 15d Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zugelassen ist, darf auch von anderen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer abweichenden Bezeichnung eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe des Namens, der Anschrift des Berechtigten und der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr gebracht werden soll, unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt für das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Vertriebsnummer. (2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es 1. mit a) der abweichenden Bezeichnung, b) Namen und Anschrift des Berechtigten, c) der Vertriebsnummer und 2. nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 8 und Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, gekennzeichnet ist. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden, ihre Bezeichnung, den Namen des Berechtigten und den Namen und die Nummer des zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. (4) Ein auf der Grundlage einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachtes Pflanzenschutzmittel darf nicht mehr eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden, soweit die Zulassung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels 1. auf Grund Anordnung nach § 16a Abs. 5 ruht oder 2. durch Rücknahme, Widerruf oder Zeitablauf beendet worden ist." 17. § 16e Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen. 18. Dem § 16f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Ver*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de kehrsfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der Verkehrsfähigkeit innerhalb bestimmter Fristen, Proben des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat, oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit erfordern." 19. § 16g Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung 1. wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f verstoßen hat oder 2. eine erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzenschutzmittel als das, für das die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt wurde, einzuführen oder in Verkehr zu bringen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 darf dem Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Widerruf keine neue Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben wäre. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt." 20. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3, § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln,". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort ,,Bundesanzeiger" die Wörter ,,oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Rücknahme, den Widerruf, die Rechtsgrundlage des jeweiligen Widerrufs oder das Ruhen der Zulassung und". 21. § 18b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft eine Höchstmenge nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt worden ist, und". b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Ende eines jeden Vier- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 289 teljahres über erteilte Genehmigungen und deren Anzahl und Inhalt durch Einstellen der Information in eine vom Bundesamt für diesen Zweck zur Verfügung gestellte, nicht öffentliche Datenbank. In entsprechender Weise unterrichten sie über die Rücknahme oder den Widerruf erteilter Genehmigungen. Genehmigungen, die vor dem 13. März 2008 erteilt worden und an diesem Tag noch wirksam sind, sind bis zum 31. Dezember 2007 dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Maßgabe des Satzes 1 mitzuteilen." 22. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. das Herstellungsdatum." 23. § 21a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Wer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im oder ins Inland vermittelt oder Hilfsleistungen für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln anbietet, hat dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt die Liste der eingegangenen Anzeigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 34 zur Verfügung." 24. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln haben der Gewerbetreibende und derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten." 25. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. das Verfahren a) der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen, insbesondere Art und Umfang der nach § 25 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen, und b) das Verfahren der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten zu regeln." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b kann auch bestimmt werden, dass Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen sind." 26. § 31 Abs. 2 wird aufgehoben. 27. § 33a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzenschutzmittel, deren Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt wurde, einschließlich der Untersuchung ihrer inhaltlichen Zusammensetzung zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Verkehrsfähigkeitsvoraussetzungen nach § 16c, und die Mitwirkung bei der Überwachung der in die jeweilige Liste aufgenommenen Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe,". 28. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern ,,können Sendungen von" das Wort ,,Pflanzenschutzmittel" eingefügt. 29. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG" durch die Angabe ,,Artikel 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/414/EWG" ersetzt. b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen." c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Werden gebührenpflichtige Tatbestände geregelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erforderlich." 30. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt: ,,4a. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 4b. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht aufbewahrt,". bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. entgegen § 9 Satz 1 oder § 21a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 1 Satz 2, oder § 21a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 2 Satz 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,". 290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder einführt,". dd) In Nummer 11a wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,Nr. 2 Buchstabe b," die Angabe ,,4a, 4b," eingefügt. 31. Dem § 45 werden folgende Absätze 14 und 15 angefügt: ,,(14) Wer am 12. März 2008 eine in § 21a Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Tätigkeit ausübt, hat die Anzeige nach § 21a Abs. 2 Satz 1 bis zum 1. Juni 2008 abzugeben. (15) § 20 Abs. 2 Nr. 8 ist erstmals für Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die ab 13. März 2009 in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden." Artikel 2 Änderung des BVL-Gesetzes a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit Mitwirkungshandlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, soweit die Mitwirkung des Bundesinstituts für Risikobewertung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass, auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, bei der Bemessung der Höhe der Gebühren auch der mit Mitwirkungshandlungen von Bundesoberbehörden oder von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts verbundene Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden kann, soweit die jeweilige Mitwirkung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht." 3. § 8 wird aufgehoben. Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter ,,Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5. März 2008 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer