Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 17 vom 13.05.2008  - Seite 783 bis 783 - Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 783 Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008 Vom 30. April 2008 Auf Grund von § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2008 (1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2008 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von 54,73703756 vom Hundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Vomhundertsätze erhöht oder vermindert wird: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 73,2 v.H. 72,2 v.H. ­ ­ 22,6 v.H. 90,9 v.H. 94,6 v.H. ­ 17,3 v.H. 73,0 v.H. 43,2 v.H. 57,5 v.H. ­ ­ 45,1 v.H. ­. tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 34 495 000 Euro, an Brandenburg 98 132 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 162 275 000 Euro, an Sachsen 270 872 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 152 803 000 Euro und an Thüringen 168 603 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig. (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes- Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 30. April 2008 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de