Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 30 vom 25.07.2008  - Seite 1300 bis 1301 - Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Fünfzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2008 - 15. KOV-AnpV 2008)

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1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008 Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Fünfzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2008 ­ 15. KOV-AnpV 2008) Vom 18. Juli 2008 Auf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe I II III IV V VI 72 150 224 299 373 449 Euro, Euro, Euro, Euro, Euro, Euro." Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Angabe ,,142" durch die Angabe ,,144" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,116" durch die Angabe ,,117" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,1,780" durch die Angabe ,,1,800" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von von von von von von von von 30 40 50 60 70 80 90 100 in Höhe von 120 Euro, in Höhe von 164 Euro, in Höhe von 221 Euro, in Höhe von 279 Euro, in Höhe von 387 Euro, in Höhe von 468 Euro, in Höhe von 562 Euro, in Höhe von 631 Euro. 4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von von von von 50 oder 60 70 oder 80 90 100 387 468 562 631 Euro, Euro, Euro, Euro." 5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,25 975" durch die Angabe ,,26 339" ersetzt. 6. In § 33a Abs. 1 wird die Angabe ,,68" durch die Angabe ,,69" ersetzt. 7. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,263" durch die Angabe ,,266" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,450, 638, 820, 1 066 oder 1 311" durch die Angabe ,,455, 645, 829, 1 078 oder 1 325" ersetzt. 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe ,,1 506" durch die Angabe ,,1 523" und die Angabe ,,755" durch die Angabe ,,763" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1 506" durch die Angabe ,,1 523" ersetzt. 9. In § 40 wird die Angabe ,,374" durch die Angabe ,,378" ersetzt. 10. In § 41 Abs. 2 wird die Angabe ,,414" durch die Angabe ,,419" ersetzt. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 von 70 und 80 von mindestens 90 um 24 Euro, um 30 Euro, um 37 Euro." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008 1301 11. In § 46 werden die Angabe ,,106" durch die Angabe ,,107" und die Angabe ,,197" durch die Angabe ,,199" ersetzt. 12. In § 47 Abs. 1 werden die Angabe ,,185" durch die Angabe ,,187" und die Angabe ,,257" durch die Angabe ,,260" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,507" durch die Angabe ,,513" und die Angabe ,,353" durch die Angabe ,,357" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,,93" durch die Angabe ,,94" und die Angabe ,,68" durch die Angabe ,,69" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe ,,287" durch die Angabe ,,290" und die Angabe ,,208" durch die Angabe ,,210" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 werden die Angabe ,,1 506" durch die Angabe ,,1 523" und die Angabe ,,755" durch die Angabe ,,763" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 18. Juli 2008 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de