Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 31 vom 29.07.2008  - Seite 1377 bis 1403 - Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1377 Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung 21. Juli 2008 Auf Grund des § 10b Abs. 1 Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), der durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 104q Abs. 1 Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der durch Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 27a des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 10 der FinanzkonglomerateSolvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank: Artikel 1 zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung, die ein solches Unternehmen zu erfüllen hätte, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche wäre,". bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes" durch das Wort ,,Solvabilitätsverordnung" ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt: ,,2a. Investmentaktiengesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 96 Abs. 5 des Investmentgesetzes,". dd) In Nummer 3 werden die Wörter ,,die zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben," gestrichen und die Wörter ,,der Rechtsverordnung nach § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter ,,der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 5" die Angabe ,,oder § 5a" eingefügt und das Wort ,,Berechnungsmethode" durch das Wort ,,Berechnungsmethoden" ersetzt. b) In Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 5" die Angabe ,,oder § 5a" eingefügt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach § 10a Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, die für die Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird, oder die Berechnung nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage eines Konzernabschlusses,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 10a Abs. 6 Satz 3 bis 9" durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 6 oder Abs. 7" ersetzt. Die Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Anbieter von Nebendienstleistungen,". b) In Satz 3 wird nach der Angabe ,,des § 5 Abs. 1," die Angabe ,,des § 5a Abs. 1," eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe ,,des § 5 Abs. 1," die Angabe ,,des § 5a Abs. 1," eingefügt. bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Kapitalbestandteile" die Wörter ,,und die Rücklagen" eingefügt. b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen der nach den §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926) in der jeweils geltenden Fassung Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 bb) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst: ,,a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung, b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,". 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses (1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein. (2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt: 1. die zulässigen Eigenmittel der einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen auf der Grundlage des nach dem Handelsgesetzbuch oder nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/ 2002 aufgestellten Konzernabschlusses nach Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung und des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, 2. die Solvabilitätsanforderungen a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, berechnet auf der Grundlage des Konzernabschlusses, nach Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung, b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung, c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7. (3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen: 1. die Buchwerte von im Konzernabschluss ausgewiesenen Beteiligungen an Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungs-, der Bankenund Wertpapierdienstleistungsbranche, die weder voll noch anteilmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, sowie 2. die von den Finanzkonglomeratsunternehmen, die weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden." 6. § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Solvabilitätsanforderungen a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsverordnung, b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung, c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7." 7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Berechnungen mit folgenden in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgegebenen Vordrucken einzureichen: 1. Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ­ Gesamtübersicht (FSG) ­ (Anlage 1), 1a. Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses ­ Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) ­ (Anlage 1a), 2. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1379 Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt ­ Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) ­ (Anlage 2), 3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt ­ Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) ­ (Anlage 3), Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Bankenund Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden ­ Einzelabschluss Banken (FSEAB) ­ (Anlage 4), Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist ­ Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) ­ (Anlage 5), 6. Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen Bonn, den 21. Juli 2008 7. der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche ­ Unternehmen (FSU) ­ (Anlage 6), Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche ­ Anteile (FSA) ­ (Anlage 7), Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann ­ Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) ­ (Anlage 8)." 8. 4. 8. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Anwendungsregelung Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Für die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet werden." 9. Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen ersetzt. Artikel 2 5. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sanio Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 A n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 9 ,,Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1) Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ­ Gesamtübersicht (FSG) ­ Pos.Nr. FSG1), 2) 001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:3) Name des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens:5) Stichtag der Berechnung: Ansprechpartner: I. Eigenmittel / / / E-Mail-Adresse: Vergleichspositionen/ Berechnung lfd. Nr.:4) lfd. Nr.:4) 002 003 004 Telefon-Nr.: Betrag6) 99 I.1 I.2 Eigenmittel auf Basis eines Konzernabschlusses Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats (FSKFK/003 x FSKFK/151) 100 101 I.3 102 103 104 I.4 a) Ergebnis konsolidierte Berechnung7) b) Ergebnis Einzelabschlüsse8) (FSKBB/005 x FSKBB/147) (FSEAB/004 x FSEAB/146) Eigenmittel der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats a) Ergebnis konsolidierte Berechnung9) b) Ergebnis Einzelabschlüsse10) abzüglich Eigenmittel, die aus konglomerateinterner Kapitalschöpfung stammen und bislang noch nicht erfasst wurden11) gesamte bereinigte Eigenmittel des Finanzkonglomerats (FSKBV/006 x FSKBV/122) (FSEAV/006 x FSEAV/108) 105 I.5 (99, 100, 101, 102, 103) ­ 104 II. Solvabilitätsanforderungen 199 II.1 II.2 200 201 II.3 202 203 204 300 400 500 II.4 Solvabilitätsanforderungen auf Basis eines Konzernabschlusses Solvabilitätsanforderungen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats (FSKFK/003 x FSKFK/211) a) Ergebnis konsolidierte Berechnung12) b) Ergebnis Einzelabschlüsse13) Solvabilitätsanforderungen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats (FSKBB/005 x FSKBB/205) (FSEAB/004 x FSEAB/205) a) Ergebnis konsolidierte Berechnung14) b) Ergebnis Einzelabschlüsse15) (FSKBV/006 x FSKBV/206) (FSEAV/006 x FSEAV/200) (199, 200, 201, 202, 203) 105 ­ 204 (105/204) x 100 gesamte Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats III. Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität16) IV. Bedeckungssatz (in %) Datum und Unterschrift17) / / Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 Fußnoten: 1 1381 ) In dem Übersichtsbogen FSG werden die Teilergebnisse der Meldevordrucke FSKFK, FSKBB, FSKBV, FSEAB und FSEAV zusammengeführt. Zu dem Satz an Meldevordrucken zählen auch die Vordrucke FSU, FSA sowie FSABB. Typen von Meldevordrucken FSKFK: Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf Grundlage des Konzernabschlusses. FSKBB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen. FSKBV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen. FSEAB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Bankenund Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, die nicht bereits in der Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung bzw. dem Meldevordruck FSKBB oder bei der Berechnung auf Grundlage des Konzernabschlusses bzw. dem Meldevordruck FSKFK für die Ermittlung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfasst wurden, und zwar a) Berechnung auf Grundlage der Solvabilitätsverordnung, b) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalanlagegesellschaften). FSEAV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsgruppen, sofern eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt, sowie für einzelne Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche. FSU: Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Unternehmen. FSA: Meldevordruck zur Erfassung der mittelbaren und unmittelbaren Anteile des Unternehmens, auf dessen Ebene die FinanzkonglomerateSolvabilität errechnet wird. FSABB: Meldevordruck zur Erfassung von Beteiligungen sowie nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten, die branchenübergreifenden Charakter haben und für die aufgrund der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität davon abgesehen werden kann, dass auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder auf der Ebene der Gruppe ein Abzug vorgenommen werden muss. Verwendung der Meldevordrucke 1. Methode gemäß § 5 FkSolV (Methode auf Grundlage einer konsolidierten Berechnung) Bei der Berechnung gemäß § 5 FkSolV sind die Meldevordrucke FSKBB (gesondert für jede Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a i. V. m. § 10 KWG vorliegt) sowie FSKBV (gesondert für jede Gruppe der Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt) zu verwenden. 1a. Methode gemäß § 5a FkSolV (Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses) Bei der Berechnung gemäß § 5a FkSolV ist der Meldevordruck FSKFK zu verwenden. Ausgangsbasis sind die Zahlen, die sich aus dem Konzernabschluss ergeben. 2. Methode gemäß § 6 FkSolV (Abzugs- und Aggregationsmethode) Bei der Berechnung gemäß § 6 FkSolV sind die Meldevordrucke FSEAB (gesondert für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche) sowie FSEAV (gesondert für jedes Unternehmen der Versicherungsbranche) zu verwenden. Ausgangsbasis sind die Zahlen, die sich aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss ergeben. 3. Methode gemäß § 7 FkSolV (Kombination der Methoden nach den §§ 5 und 6 FkSolV) Sofern die Methode gemäß § 7 FkSolV verwendet wird, sind je nach Notwendigkeit die Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und/oder FSEAV zu verwenden. 4. 5. Der Übersichtsbogen FSG und die Meldevordrucke FSU, FSA sowie FSABB sind unabhängig von der Methode immer auszufüllen. Erstes Beispiel: Ein Finanzkonglomerat ist wie folgt aufgebaut: An der Spitze steht ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, auf dessen Ebene zugleich eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist. Dieses Unternehmen hält zugleich die Mehrheit an der Muttergesellschaft einer Versicherungsgruppe sowie die Mehrheit an einem einzelnen Versicherungsunternehmen. Für die Versicherungsgruppe liegt auf der Ebene des Mutterunternehmens eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) vor. Für das einzelne Versicherungsunternehmen liegt eine Berechnung der Solo-Solvabilität (s. § 53c VAG) vor. Die Vorgehensweise ist wie folgt: Die Bankengruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBB erfasst. Die Versicherungsgruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBV erfasst. Mit dem Meldevordruck FSEAV wird das einzelne Versicherungsunternehmen erfasst. Die Berechnungsergebnisse werden unter Berücksichtigung der Beteiligungsprozentsätze in den Übersichtsbogen übertragen. Als Ergebnis der Berechnung wird der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität ermittelt (Übersichtsbogen FSG, Position 300). Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist zum Berechnungsstichtag ausreichend, wenn der ermittelte Betrag größer oder gleich null ist. 6. Zweites Beispiel: An der Spitze eines Finanzkonglomerats steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die zugleich Rückversicherungsunternehmen ist, wobei letzteres Unternehmen zugleich Mutterunternehmen einer Versicherungsgruppe ist. Für das Rückversicherungsunternehmen ist eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Basis der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern diese Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses erfolgte und z. B. Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen im Rahmen der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität zu dekonsolidieren und in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen (s. a. Fußnote 1 zu Meldevordruck FSKBV). Alternativ kann das Unternehmen eine Neuberechnung der Eigenmittel im Meldevordruck FSKFK auf Grundlage des Konzernabschlusses vornehmen. 2 ) Die Werte sind in dem Übersichtsbogen FSG sowie in sämtlichen zugehörigen Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro auf drei Nachkommastellen gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsätze sind entsprechend auf zwei Nachkommastellen gerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %). ) Das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird, ist das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats. ) Als lfd. Nr. ist die Nummer des jeweiligen in derselben Zeile benannten Unternehmens einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als eindeutiger Schlüssel vergeben wurde. ) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist das Unternehmen, das für die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität der BaFin gegenüber verantwortlich ist. ) Einzutragen sind die jeweiligen Berechnungsergebnisse. 3 4 5 6 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1382 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 ) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den Eigenmitteln (FSKBB, Position 147) ergeben, einzutragen. ) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den Eigenmitteln (FSEAB, Position 146) ergeben, einzutragen. ) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 122) ergeben, einzutragen. 8 9 10 ) Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben. ) Hierunter fallen bislang nicht berücksichtigte Abzugspositionen aus konglomerateinterner Kapitalschöpfung z. B. in Bezug auf solche Unternehmen, die zum Finanzkonglomerat gehören, jedoch nicht einer Aufsicht unterliegen (s. § 3 Abs. 5 FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu erläutern. ) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen. ) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen. ) Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitätsanforderungen (FSKBV, Position 206) ergeben. ) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen. ) Eine ausreichende Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats ist zu dem Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität größer oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV). ) Der Meldevordruck ist mit dem Datum zu versehen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben. 11 12 13 14 15 16 17 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1383 Anlage 1a (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1a) Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses ­ Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) ­ Pos.Nr. FSKFK1) 001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Name des Unternehmens (Konzernabschluss aufstellendes Unternehmen), auf dessen Ebene die Berechnung für das Finanzkonglomerat (Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses) vorgenommen wurde: Stichtag der Berechnung: / / lfd. Nr.: 002 lfd. Nr.: 003 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar oder unmittelbar in Bezug auf das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt und auf dessen Ebene die Berechnung bei Verwendung der Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses erfolgt, zusteht2) I. Zulässige Eigenmittel für das Finanzkonglomerat Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel ohne Limit3) Vergleichspositionen Betrag 101 102 103 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)4) Rücklagen5) Zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Bewertungsvorschriften (Prudential Filters)6) abzüglich:7) 104 105 106 107 108 Immaterielle Vermögenswerte8) Eigene Anteile oder Geschäftsanteile9) Überhang aktive latente Steuern10) negativer Verrechnungssaldo11) Zwischensumme12) abzüglich: 109 110 111 112 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13) Positionen nach § 5a Abs. 3 FkSolV (mind. 50 %) Abzugspositionen14) Summe sektorübergreifende zulässige Eigenmittel ohne Limit Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit15) Q UEB 1100 Q UEB 0810 113 114 115 Nicht realisierte Reserven16) Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)17)19) Nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)18)19) abzüglich: 116 117 118 119 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13) Positionen nach § 5a Abs. 3 FkSolV (max. 50 %) Abzugspositionen20) Summe sektorübergreifender zulässiger Eigenmittel mit Limit Q UEB 1100 Q UEB 0810 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 Vergleichspositionen Sektorale zulässige Eigenmittel21) Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ohne Limit 120 121 122 123 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g Anteile im Fremdbesitz23) HGB22) Q UEB 0090 Q UEB 0420 Q UEB 0120 Q UEB 0470 Betrag Gesamtbetrag aktivischer Unterschiedsbetrag gemäß § 10a Abs. 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich mindestens 50 % des Teilbetrages, der nicht wie eine Beteiligung an einem fremden Unternehmen behandelt wird abzüglich: 124 125 126 Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Forderungen Zwischensumme24) abzüglich: Q UEB 0540 Q UEB 0240 127 128 129 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13) Abzugspositionen14) Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ohne Limit Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit Limit Q UEB 1100 Q UEB 0810 130 131 132 133 134 Vorsorgereserven nach § 340f HGB22) Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 KWG25) Berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für IRBA-Positionen gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG Haftsummenzuschlag Rücklagen nach § 6b abzüglich: EStG22) Q UEB 0650 Q UEB 0690 Q UEB 0680 Q UEB 0710 Q UEB 0660 135 Maximal 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrags gemäß § 10a Abs. 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem fremden Unternehmen behandelt wird Zwischensumme Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13) Abzugspositionen20) Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)26) Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)26) Genutzte, verfügbare Drittrangmittel27) Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit Limit Summe zulässige sektorale Eigenmittel Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche Sektorale zulässige Eigenmittel der Versicherungsbranche Q UEB 0800 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals Hälfte zulässiger Nachschüsse BerS1, I.(2) BerS1, I.(7) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1385 Betrag Vergleichspositionen 146 147 148 149 150 151 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)26) Nachrangverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)26) freie Teile der RfB Nicht realisierte Reserven28) Summe zulässige sektorale Eigenmittel Versicherungsbranche Summe zulässige Eigenmittel auf Basis des Konzernabschlusses29) II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung Solvabilitätsanforderungen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche 201 202 BerS1, I.(9) a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung30) b) Ergebnis Einzelabschlüsse30) abzüglich: 203 204 Solvabilitätsanforderungen aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche31) 32) Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche32) Zwischensumme Solvabilitätsanforderungen der Versicherungsbranche a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung 205 206 207 208 209 210 Solvabilitätsspanne von Lebens-VU Solvabilitätsspanne von Kranken-VU Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU Solvabilitätsspanne von Rück-VU BerS1, II.(1.7) BerS1, II.(2.4) BerS1, II.(3.4) BerS1, II.(4.4) BerS1, III.(7) BerS1, III.(8) b) Ergebnis Einzelabschlüsse c) Ergebnis Ergänzungsrechnung Zwischensumme 211 Summe Solvabilitätsanforderungen auf Basis des Konzernabschlusses33) Fußnoten: 1 ) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen eines Finanzkonglomerats auf Grundlage eines Konzernabschlusses. ) Sofern das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen. ) Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel (ohne Limit) sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen keinen Begrenzungen unterliegen. ) Diese Position umfasst den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Gründungsstock, das Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital (ohne kumulierte Vorzugsaktien). Anteile anderer Gesellschafter bleiben unberücksichtigt. ) Diese Position umfasst die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Kapital- und Gewinnrücklagen. Der Ausweis erfolgt unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter Berücksichtigung des Bilanzverlustes. Währungsänderungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Anteile anderer Gesellschafter sowie eine Rücklage für eigene Anteile nach § 272 Abs. 4 Satz 1 HGB bleiben unberücksichtigt. ) Dieser Posten erfasst die in der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV) vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Sachverhalte für den konsolidierten Abschluss, die sich über die Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam im Eigenkapital ausgewirkt haben: ­ Bewertungseffekte aus der Anwendung der Fair value Option auf finanzielle Verbindlichkeiten (eigenes Kreditrisiko) (§ 6 KonÜV), ­ Gewinne aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 2 KonÜV), sowie bislang nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus: ­ als Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Abs. 2 KonÜV) und ­ selbst genutzten Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 2 KonÜV), bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen. 2 3 4 5 6 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1386 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 ) Aufzuführen sind Abzugspositionen, die in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder bei Versicherungsunternehmen vor der Zurechnung von begrenzt anrechenbaren Eigenmittelbestandteilen abzuziehen sind. ) Diese Position ergibt sich zunächst aus der Konzernbilanz. Werden hierin nicht alle in § 53c Abs. 3 Satz 3 VAG genannten Abzugspositionen berücksichtigt, sind diese nach Bereinigung latenter Steuerwirkungen hinzuzurechnen. Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen, bleiben unberücksichtigt. Sofern einem immateriellen Wert aus der Buchung eines Geschäftsvorfalls eine entsprechende Rückstellung gegenübersteht, die nicht zu einer Erhöhung der Eigenmittel führt, entfällt hierfür der Abzug. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen. ) Aufzuführen sind eigene Aktien und Geschäftsanteile sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft. 8 9 10 11 12 13 ) Diese Position erfasst einen Überhang an in der Konzernbilanz ausgewiesenen aktiven latenten Steuern gegenüber passiven latenten Steuern. ) Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser hier einzutragen. ) Bemessungsgrundlage für die Zurechenbarkeit zulässiger sektorübergreifender Eigenmittel mit Limit. ) Die Positionen 109, 116, 127 und 137 erfassen Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5 KWG, soweit sie nicht schon bei der Berechnung der genutzten, verfügbaren Drittrangmitteln von den anrechenbaren Drittrangmitteln nach § 10 Abs. 2c Satz 3 KWG abgezogen worden sind. Diese Beträge sind unter Beachtung der folgenden Bedingungen zu erfassen: Pos. Pos. Pos. Pos. 109 116 127 137 + + + + Pos. Pos. Pos. Pos. 110 117 128 138 + + Pos. Pos. Pos. Pos. 111 Pos. 108 118 Summe aus Pos. 113 bis Pos. 115 126 136 14 ) Die Positionen 111 und 128 müssen zusammen mindestens 50 % der Abzugspositionen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 KWG, § 10 Abs. 6a KWG sowie mindestens 50 % der Unterlegungsbeträge nach § 12 KWG, § 13 oder § 13a Abs. 3 KWG, § 15 KWG abdecken. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 127 + Pos. 128 Pos. 126 ist. ) Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen Begrenzungen unterliegen (s. § 3 Abs. 6 FkSolV). ) Diese Position ist bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss und setzt sich zusammen aus je 45 % der Reserven aus Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Abs. 1 KonÜV), aus selbst genutzten und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 2 KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen (§ 4 KonÜV). Ebenfalls können hier nicht realisierte Reserven gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7 KWG berücksichtigt werden. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen. ) Diese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Abs. 5 KWG und § 53c Abs. 3a VAG sind. ) Diese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene nachrangige Verbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Abs. 5a KWG und § 53c Abs. 3b VAG sind. ) Folgende Limite sind zu berücksichtigen: Pos. 114 + Pos. 115 min. {Pos. 108; 50 % der geforderten Solvabilitätsspanne des Finanzkonglomerats} Pos. 114 + Pos. 115 darf maximal zur Hälfte zeitlich befristet sein. 15 16 17 18 19 20 ) Abzugspositionen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 KWG, § 10 Abs. 6a KWG sowie die Unterlegungsbeträge nach § 12 KWG, § 13 oder § 13a Abs. 3 KWG, § 15 KWG dürfen maximal zu 50 % in Pos. 118 und 138 berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 137 + Pos. 138 Pos. 136 ist. ) Sektorale zulässige Eigenmittel sind zum einen sektorübergreifende Eigenmittel, bei denen das sektorale Limit über dem Limit auf Basis des konsolidierten Abschlusses liegt, und zum anderen Eigenmittelbestandteile, die branchenspezifisch sind. Sie werden unter Beachtung der entsprechenden Branchenlimite angerechnet. ) Die Positionen 121, 130 und 134 sind nur bei Berechnung auf Grundlage eines HGB-Konzernabschlusses relevant. ) Diese Position umfasst die Anteile anderer Gesellschafter am Gründungsstock, Geschäfts-, Grund-, Stamm- und Dotationskapital sowie Kapitalund Gewinnrücklagen unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter Berücksichtigung des Bilanzverlustes, die in Position 101 unberücksichtigt bleiben. ) Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser unter Position 107 einzutragen und diese Position Null zu setzen. Ist der Saldo positiv, ist er hier einzutragen. ) Eigene kumulative Vorzugsaktien bleiben unberücksichtigt. ) Die Positionen erfassen im Konzernabschluss ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten bzw. nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als sektorübergreifende Eigenmittel mit Limit angesetzt werden konnten, nach den sektoralen Bestimmungen jedoch anrechenbar sind. Es gelten die sektoralen Bestimmungen; d. h., sind im Banken- und Wertpapierbereich oder Versicherungsbereich nach den Regeln des KWG bzw. VAG eine größere Summe an Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten als unter den Positionen 114 oder 115 als Eigenmittel anrechenbar, dann kann der Differenzbetrag als sektorale zulässige Eigenmittel bei der jeweiligen Branche erfasst werden. ) Diese Position berücksichtigt maximal die unter Position Q UEB 0980 ausgewiesenen Drittrangmittel. Darin enthaltene Beträge, die durch die Berechnung auf Finanzkonglomeratsebene bereits unter einer anderen Position als Eigenmittel angerechnet wurden, sind abzuziehen. ) Diese Position umfasst die Teile der im Konzernabschluss ausgewiesenen Neubewertungsrücklage, die auf die Versicherungsbranche entfallen und unter Position 113 noch nicht berücksichtigt sind, sowie im Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven i. S. d. § 53c VAG i. V. m. dem Rundschreiben 4/2005 zur Solo-Solvabilität von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung. ) Diese Position ist die Summe der Positionen 112, 119, 143 und 150. ) Solvabilitätsanforderungen für Positionen innerhalb der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die gemäß § 5a Abs. 3 FkSolV von den sektorübergreifenden Eigenmitteln abzuziehen sind, können unberücksichtigt bleiben. ) Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben. ) Fußnote 30 gilt für Solvabilitätsanforderungen für Positionen gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend. ) Diese Position ist die Summe der Positionen 201 und 202 sowie 205 bis 210 abzüglich der Positionen 203 und 204. 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1387 Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 2) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt ­ Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) ­ Pos.Nr. FSKBB1) 001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe (Methode auf Grundlage des § 10a KWG) vorgenommen wurde: Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe:2) Lfd. Nr.:3) Stichtag der Berechnung: / / lfd. Nr.: 002 lfd. Nr.: 003 004 005 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe mittelbar und unmittelbar zusteht4) I. Eigenmittel Kernkapital Vergleichspositionen Betrag 101 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) ohne kumulative Vorzugsaktien, sowie von der BaFin anerkanntes freies Vermögen (Der Ausweis erfolgt einschließlich der Anteile im Fremdbesitz.) Offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 9 KWG bzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 KWG Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB abzüglich: Q UEB 0060 Q UEB 0120 Q UEB 0080 Q UEB 0110 Q UEB 0090 Q UEB 0420 102 103 104 105 Eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative Vorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter Immaterielle Vermögensgegenstände Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Forderungen Im Kernkapital zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Bewertungsvorschriften (Prudential filter) Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Abs. 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich 50 % des Teilbetrages der nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt wird Kernkapital Ergänzungskapital Q UEB 0070 106 107 108 109 110 Q UEB 0540 Q UEB 0490 Q UEB 0240 Q UEB 0250 Q UEB 0470 111 Q UEB 0020 112 Vorsorgereserven nach § 340f HGB Q UEB 0650 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 Vergleichspositionen 113 114 kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 KWG (abzgl. eigener kumulativer Vorzugsaktien) Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen und Investmentanteilen Berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für IRBA-Positionen gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden Genussrechtsverbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) abzüglich: 118 119 120 Korrekturposten für aus dem Kernkapital übertragene Bewertungseffekte Q UEB 0580 Q UEB 0690 Q UEB 0640 Betrag 115 116 117 Q UEB 0680 Q UEB 0660 Q UEB 0670 Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) Q UEB 0730 Haftsummenzuschlag abzüglich: Q UEB 0710 121 122 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 KWG i. V. m. § 10 Abs. 3b KWG auf das Ergänzungskapital 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Abs. 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt wird Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KWG Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 KWG Ergänzungskapital abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital): Q UEB 0790 Q UEB 0800 123 124 125 Q UEB 0750 Q UEB 0770 Q UEB 0550 126 127 Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 4 KWG Zusammengefasstes haftendes Eigenkapital insgesamt abzüglich: Q UEB 0840 Q UEB 0850 Q UEB 0860 Q UEB 0900 128 129 130 131 Qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 KWG Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie Unterlegungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG Abzugspositionen gemäß § 10 Abs. 6a KWG Q UEB 0930 Q UEB 0950 Q UEB 0910 Q UEB 0920 Q UEB 0940 Q UEB 0960 Q UEB 0970 132 133 Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke Drittrangmittel 134 135 136 Nettogewinn Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) Positionen gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 KWG abzüglich: Q UEB 1000 Q UEB 1010 Q UEB 0990 137 138 Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen gemäß § 10 Abs. 2c Satz 4 KWG Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 und 3 KWG Q UEB 1020 Q UEB 1030 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1389 Betrag Vergleichspositionen 139 140 Anrechenbare Drittrangmittel Nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch abzüglich: 141 142 143 Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich Anrechenbare Eigenmittel abzüglich: 144 145 146 147 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche5) konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten6) sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7) anrechenbare Eigenmittel der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe8) II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung 201 Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe abzüglich: 202 203 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche ergeben9) Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen10) zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen11) anzurechnende Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe12) III. Eigenmittelausstattung 301 Fußnoten: 1 Q UEB 0990 bis Q UEB 1030 Q UEB 1040 Q UEB 1080 Q UEB 1060 Q UEB 1100 Q UEB 0010 Q UEB 0870 Q UEB 0880 Q UEB 1200 204 205 Eigenmittelausstattung der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe13) ) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe auf Grundlage des § 10a KWG. Für jede (Teil-)Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen. ) Einzutragen ist der Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe i. S. d. § 10a Abs. 1 bis 5 KWG. Die Vorschriften für die Berechnungsgrundlagen sowie für die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach § 10 i. V. m. § 10a Abs. 6 bis 14 und § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung. ) Einzutragen ist die laufende Nummer, die der vorgenannten Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. ) Sofern das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen. ) Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a FkSolV). ) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b FkSolV). ) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden. ) Dieser Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145 abzgl. Pos. 146. ) Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben. 2 3 4 5 6 7 8 9 10 ) Fußnote 9 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend. ) Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt wurden (Ausnahmefälle). ) Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl. Pos. 204. ) Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 147 abzgl. Pos. 205. 11 12 13 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 3) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt ­ Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) ­ Pos.Nr. FSKBV1) 001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung für die Versicherungsgruppe (Methode auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses) vorgenommen wurde: Name der Versicherungsgruppe: Berechnungsgrundlage Konzernabschluss a) nach deutschem Recht (HGB, ausgenommen § 315a HGB) lfd. Nr.: 002 lfd. Nr.: 003 004 b) nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a HGB) / / (bitte entspr. ankreuzen) 005 006 Stichtag der Berechnung: Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe mittelbar und unmittelbar zusteht2) I. Eigenmittel der Versicherungsgruppe3) Vergleichspositionen BerS1, I.(1) BerS1, I.(2) BerS1, I.(3) BerS1, I.(4) BerS1, I.(5) BerS1, I.(6) BerS1, I.(7) BerS1, I.(8) BerS1, I.(9) BerS1, I.(10) a BerS1, I.(10) b BerS1, I.(11) Betrag 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 Eingezahltes Grundkapital oder Gründungsstock Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals Kapitalrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen Gewinnrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen Teile des im Konzern verbleibenden Konzernergebnisses ohne Anteile anderer Gesellschafter Hälfte zulässiger Nachschüsse des Mutterunternehmens, die in deren Solo-Solvabilitätsübersicht als Eigenmittel anerkannt wurden Genussrechtskapital Nachrangige Verbindlichkeiten Freie Teile der RfB spezielle Eigenmittel: Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten spezielle Eigenmittel: andere begrenzt anrechenbare Eigenmittel sonstige Beträge (inkl. Künftige Gewinne) abzüglich: 113 114 115 116 117 118 in der Konzernbilanz ausgewiesene immaterielle Werte Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche4) konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten5) Zwischensumme Eigenmittel gemäß Ergänzungsrechnung Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva BerS1, I.(12) BerS1, I.(13) BerS1, I.(14) BerS1, III.(1) BerS1, III.(2) BerS1, III.(3) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1391 Betrag Vergleichspositionen 119 120 abzüglich sonstige Beträge Zwischensumme (Gesamte Eigenmittel) abzüglich: 121 122 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6) Summe bereinigte Eigenmittel der Versicherungsgruppe II. Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsgruppe7) II.1 Berechnung auf Basis des konsolidierten Abschlusses 200 201 202 203 204 205 206 207 208 Fußnoten: 1 BerS1, III.(4) BerS1, III.(5) Pos.120 ­ Pos.121 Solvabilitätsspanne von Lebens-VU Solvabilitätsspanne von Kranken-VU Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU Solvabilitätsspanne von Rück-VU BerS1, II.(1.7) BerS1, II.(2.4) BerS1, II.(3.4) BerS1, II.(4.4) II.2 Berechnung der Solvabilitätsspanne auf Grundlage der Einzelabschlüsse BerS1, III.(7) II.3 Solvabilitätsspanne gemäß Ergänzungsrechnung Ergebnis Solvabilitätsanforderung8) III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel9) IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen10) BerS1, III.(8) ) Grundlage für die in diesen Meldevordruck einzutragenden Werte sind die Berechnungsergebnisse auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses für eine Versicherungsgruppe gemäß Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, die eine Teilgruppe des Finanzkonglomerats bildet. Sofern Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen zu dekonsolidieren, in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen und z. B. die Beteiligungsbuchwerte als Abzugsposten (s. Fußnote 4) zu erfassen. ) Sofern das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen. ) Sofern die Eigenmittelelemente (Position 101 bis 120) aufgrund der Dekonsolidierung (s. Fußnote 1) von den entsprechenden Werten der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität abweichen, sind Berechnungsunterschiede in einer Anlage zu erläutern. ) Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehalten werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a FkSolV). ) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b FkSolV). ) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbesondere § 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden. ) Die Einträge in den Positionen 200 bis 203 und 204 richten sich danach, wie das Wahlrecht zur Ermittlung des Solvabilitäts-Solls bei der Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses in der Versicherungsgruppen-Berechnung ausgeübt wurde. Bei der Berechnung des Solls auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Positionen 200 bis 203 auszufüllen, bei Berechnung des Solls auf der Grundlage der Einzelabschlüsse ist die Position 204 zu ergänzen. ) Der Eintrag in diesem Feld entspricht in Abhängigkeit von dem Wahlrecht auf Versicherungsgruppenebene entweder der Summe der Positionen 200 bis 203 oder der Position 204 zuzüglich jeweils des Ergebnisses unter Position 205. ) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit den gesamten bereinigten Eigenmitteln (Position 122). 2 3 4 5 6 7 8 9 10 ) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforderungen (Position 206). Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 4) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden ­ Einzelabschluss Banken (FSEAB) ­ Pos.Nr. FSEAB1) 001 002 003 004 Name des Unternehmens: Lfd. Nr.:2) Stichtag der Berechnung: / / Sitzstaat (sofern nicht D): Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt3) I. Eigenmittel Kernkapital Vergleichspositionen Betrag 101 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) ohne kumulative Vorzugsaktien sowie von der BaFin anerkanntes freies Vermögen Offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 9 KWG bzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 KWG Zwischengewinn Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB abzüglich: E UEB 0060 102 E UEB 0080 E UEB 0110 E UEB 0150 E UEB 0090 E UEB 0420 103 104 105 106 Eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative Vorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter sowie der Überschuss der Aktivposten über die Passivposten bei Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland Zwischenverlust Immaterielle Vermögensgegenstände Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Forderungen abzüglich: E UEB 0070 107 E UEB 0540 108 109 110 E UEB 0210 E UEB 0490 E UEB 0240 111 112 Wesentliche Verluste des laufenden Geschäftsjahres, Korrekturposten E UEB 0180 gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das Kernkapital Kernkapital Ergänzungskapital E UEB 0020 113 114 115 Vorsorgereserven nach § 340f HGB Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 KWG (abzgl. eigener kumulativer Vorzugsaktien) Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen und Investmentanteilen E UEB 0650 E UEB 0690 E UEB 0640 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1393 Betrag Vergleichspositionen 116 117 118 119 120 Berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für IRBAPositionen gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden Genussrechtsverbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) Haftsummenzuschlag abzüglich: 121 122 123 124 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 KWG i. V. m. § 10 Abs. 3b KWG auf das Ergänzungskapital Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KWG Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 KWG Ergänzungskapital abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital): 125 126 Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG E UEB 0840 E UEB 0790 E UEB 0750 E UEB 0770 E UEB 0550 E UEB 0680 E UEB 0660 E UEB 0670 E UEB 0730 E UEB 0710 Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten E UEB 0850 sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Abs. 6 E UEB 0860 Satz 1 Nr. 2 bis 4 KWG Haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 1d Satz 3 KWG abzüglich: E UEB 0900 127 128 129 130 Qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 KWG Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie Unterlegungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG Abzugspositionen gemäß § 10 Abs. 6a KWG E UEB 0930 E UEB 0950 E UEB 0910 E UEB 0920 E UEB 0940 E UEB 0960 E UEB 0970 131 132 Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke Drittrangmittel 133 134 135 Nettogewinn Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen) Positionen gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 KWG abzüglich: E UEB 1000 E UEB 1010 E UEB 0990 136 137 138 Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen gemäß § 10 Abs. 2c Satz 4 KWG Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 und 3 KWG Anrechenbare Drittrangmittel E UEB 1020 E UEB 1030 E UEB 0990 bis E UEB 1030 E UEB 1040 139 Nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch abzüglich: 140 141 Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich E UEB 1080 E UEB 1060 E UEB 1100 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 Vergleichspositionen 142 Anrechenbare Eigenmittel abzüglich: 143 144 145 146 200 201 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche4) konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten5) sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6) anrechenbare Eigenmittel des einzelnen Unternehmens7) II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung Solvabilitätsanforderung an das Unternehmen abzüglich: 202 203 Solvabilitätsanforderungen, die aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche stammen8) Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen9) zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen10) anzurechnende Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen11) III. Eigenmittelausstattung Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens12) E UEB 1200 E UEB 0870 E UEB 0880 E UEB 0010 Betrag 204 205 300 301 Fußnoten: 1 ) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse. Hierzu werden mehrere Sachverhalte gesondert erfasst: a) Berechnung nach § 10 KWG, b) Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunternehmen sind, für Finanzunternehmen sowie Anbieter von Nebendienstleistungen, c) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalanlagegesellschaften, sofern diese nicht bereits über die konsolidierte Berechnung Banken oder auf Grundlage eines Konzernabschlusses, s. Meldevordrucke FSKBB und FSKFK, erfasst wurden). Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen, sofern dieses nicht bereits in der Berechnung auf Ebene einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe oder bei der Berechnung auf Grundlage eines Konzernabschlusses (s. Meldevordrucke FSKBB oder FSKFK) erfasst wird. 2 ) Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem einzelnen Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. ) Sofern das Unternehmen, das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 146) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 205), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten. ) Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche hält. ) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FkSolV). ) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden. ) Der Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 142 abzgl. Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 4 bis 6 vorzunehmen. ) Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben. ) Fußnote 8 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend. 3 4 5 6 7 8 9 10 ) Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt wurden (Ausnahmefälle). Hierzu zählen u. a. folgende Fälle: Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunternehmen sind, sowie bei Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen richten sich die Solvabilitätsanforderungen nach der Solvabiliätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sofern für diese Unternehmen weder eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 KWG noch nach § 10a Abs. 7 KWG, jeweils i. V. m. der Solvabilitätsverordnung, vorliegt. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D. ) Die anrechenbare Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen ergibt sich aus: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl. Pos. 204. ) Die Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus: Pos. 146 abzgl. Pos. 205. 11 12 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1395 Anlage 5 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 5) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist ­ Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) ­ Pos.Nr. FSEAV1) 001 002 003 004 Name des Unternehmens:2) lfd. Nr.:3) Kurzname:4) Berechnungsgrundlage5) a) Versicherungsgruppen-Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse b) Einzelberechnung Sitzstaat (sofern nicht D): (bitte entspr. ankreuzen) 005 006 Stichtag der Berechnung: / / Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt6) I. Eigenmittel Vergleichspositionen Betrag 100 101 102 103 104 105 106 107 108 Eigenmittel gemäß aufsichtsbehördlich anerkannter oder fiktiver SoloSolvabilitätsübersicht7) Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva8) abzüglich Beteiligungsbuchwerte, die an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden9) abzüglich freie Teile der RfB und sonstige Eigenmittel, die nicht anrechenbar sind10) gesamte Eigenmittel11) abzüglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche12) konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten13) sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen14) bereinigte Eigenmittel15) 104 ­ 105 ­ 106 ­ 107 200 300 400 Fußnoten: 1 II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung16) III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel17) IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen18) ) In diesem Meldevordruck werden jeweils gesondert erfasst: a) die Berechnungsergebnisse auf Basis einer Berechnung auf Grundlage der Einzelabschlüsse im Rahmen der Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Versicherungsgruppen-Berechnung), b) Werte für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche, die nicht bereits mit den Meldevordrucken FSKBV, FSKFK oder über a) einbezogen wurden (Einzelberechnung). Die Berechnungsgrundlagen sowie die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach den Vorschriften für die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Versicherungsgruppen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (s. Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung i. V. m. Rundschreiben 2/2006 (VA)). Dies gilt auch, wenn einzelne andere Unternehmen der Versicherungsbranche (s. b) oben) erfasst werden, die nicht zu einer Versicherungsgruppe zählen. In diesem Fall ist die Berechnung der Positionen 100 bis 103 in einer Anlage zu erläutern. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1396 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 ) Für Versicherungsgruppen ist der Name des Unternehmens einzutragen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt. Für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche ist der Name des Unternehmens einzutragen, dessen Daten in diesem Meldevordruck erfasst werden. ) Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. ) Einzutragen ist der Kurzname, der dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. ) In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder ,,Versicherungsgruppen-Berechnung" oder ,,Einzelberechnung" einzutragen (s. a. Fußnote 1). ) Sofern die Daten einer Versicherungsgruppe erfasst werden, ist der Beteiligungsprozentsatz einzutragen, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats an dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der VersicherungsgruppenSolvabilität erfolgt. Ansonsten bezieht sich der Beteiligungsprozentsatz entsprechend auf das Einzelunternehmen. Sofern das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt oder das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem als Einzelunternehmen erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 100) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 200), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten. ) Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist kein Eintrag vorzunehmen (s. Fußnote 11 Absatz 2). Sofern die Daten eines Einzelunternehmens erfasst werden, ist der auf Grundlage der Fußnote 4 Absatz 1 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens 2/2006 (VA) ermittelte Wert einzutragen. 3 4 5 6 7 8 ) Fußnote 7 gilt entsprechend. Die Anrechnung von Teilen stiller Reserven bestimmter Kapitalanlagen richtet sich nach A. III. Nr. 4 des Rundschreibens 4/2005 (VA). ) Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Beteiligungsbuchwerte, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche unmittelbar hält. 9 10 ) Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Abzugsbeträge, die auf Grundlage der Fußnote 7 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens 2/2006 (VA) ermittelt wurden. ) Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist folgender Wert einzutragen: Pos. 100 zzgl. Pos. 101 abzgl. Pos. 102 abzgl. Pos. 103. Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (3) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgeführt ist. 11 12 ) Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche hält. ) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 2 FkSolV). ) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbesondere § 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden. ) Die Position 108 ergibt sich, indem von der Position 104 die Positionen 105, 106 und 107 abgezogen werden. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den Branchenvorschriften in D. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 10 und 12 bis 14 vorzunehmen. 13 14 15 16 ) Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist diejenige (fiktive) Solvabilitätsspanne einzutragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Grundlage der Einzelabschlüsse) anwenden würde (s. a. Rundschreiben 2/2006 (VA) mit Anmerkungen zu Formular BerSU4). Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (4) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgeführt ist. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D. 17 ) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Eigenmittel (Position 108). ) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforderungen (Position 200). 18 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1397 Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 6) Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche ­ Unternehmen (FSU) ­ FSU1) Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Stichtag der Berechnung: lfd. Nr.2) (1) voller Name des Unternehmens/Sitz3) (2) / Kurzname4) (3) / Sitzstaat5) (4) beaufsichtigtes Unternehmen (J/N)6) (5) Bilanzsumme7) (6) gebuchte BruttoBeiträge8) (7) 1. 1.1 1.2... 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Fußnoten: 1 Lebens-VU Kranken-VU Schaden-/Unfall-VU Rück-VU Versicherungs-Holdinggesellschaften Einlagenkreditinstitute9) E-Geld-Institute10) sonstige Kreditinstitute11) Finanzdienstleistungsinstitute12) FinanzholdingGesellschaften13) sonstige Finanzunternehmen14) Anbieter von Nebendienstleistungen15) Kapitalanlagegesellschaften16) gemischte FinanzholdingGesellschaften17) sonstige Unternehmen18) ) Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen (s. a. § 1 FkSolV, § 1 Abs. 20 KWG bzw. § 104k Nr. 4 VAG). Die Erfassung erfolgt in der jeweils entsprechenden Kategorie sortiert nach Sitzstaat. ) In Spalte 1 ist für jedes Unternehmen eine eindeutige laufende Nummer (lfd. Nr.) zu vergeben und im gesamten Meldevordruck-Satz entsprechend zu verwenden. Die erste Stelle der laufenden Nummer ergibt sich aus dem Unternehmenstyp. Die zweite Stelle ist ein Punkt. Die nachfolgenden Stellen ergeben sich, indem für jedes Unternehmen innerhalb des entsprechenden Unternehmenstyps eine fortlaufende Nummer zu vergeben ist. Innerhalb eines Typs ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat, Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat, Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Innerhalb dieser Reihenfolge ist für ausländische Unternehmen eine Sortierung nach dem Sitzstaat vorzunehmen. ) Maßgeblich für den Ausweis eines Unternehmens in einer Kategorie ist, nach welchen Vorschriften es in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde. Betreibt z. B. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft zugleich das Rückversicherungsgeschäft, ist das Unternehmen als Rückversicherungsunternehmen zu klassifizieren und entsprechend in die Berechnung einzubeziehen (s. a. Fußnote 15). 2 3 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1398 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 ) Der Kurzname besteht aus zwei Teilen. Teil 1 ist eine eindeutige Kurzbezeichnung (,,sprechender Schlüssel"). Teil 2 ist die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde vergebene und im Rahmen der Berichterstattungspflichten gemäß BerVersV zu verwendende vierstellige Registernummer; sie ist mit Hilfe eines Schrägstrichs von Teil 1 zu trennen. Liegt keine Registernummer vor, ist eine andere geeignete Kennzeichnung zu verwenden. ) Einzutragen ist der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Sofern das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, entfällt der Eintrag. ) In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder ein ,,J" oder ein ,,N" einzutragen. ) Die Bilanzsumme ist unabhängig vom Unternehmenstyp für jedes Unternehmen anzugeben. Zur Vorgehensweise bei Leasing-Teilkonzernen s. a. Fußnote 14. ) Die gebuchten Brutto-Beiträge sind für alle Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen anzugeben. ) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG. 5 6 7 8 9 10 11 ) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3d Satz 4 KWG. ) Hier zu erfassen sind Kreditinstitute, die weder Einlagenkredit- noch E-Geld-Institute sind und Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 sowie 12 KWG betreiben. ) Hier zu erfassen sind Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a KWG. ) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3a Satz 1 KWG (s. a. Fußnote 17). ) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG ohne Finanzholding-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a KWG. Sofern Teilkonzerne bestehen, die ausschließlich das Leasing-Geschäft mit einer Vielzahl von Objektgesellschaften betreiben, können aus Vereinfachungsgründen anstelle der Daten für jede einzelne Objektgesellschaft die Daten auf Grundlage des Teilkonzernabschlusses (insbesondere die Bilanzsumme) bzw. in Bezug auf die Mutter des Teilkonzerns eingetragen werden. In diesem Fall ist in Spalte 2 zusätzlich zum Namen des Teilkonzerns der Klammerzusatz ,,TKA" einzutragen. ) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3c KWG. ) Hier zu erfassen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 6 Abs. 1 InvG. ) Hier zu erfassen sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a Satz 2 KWG bzw. § 104k Satz 1 Nr. 3 VAG, die weder ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft sind. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften werden wie Rückversicherungsunternehmen behandelt, wenn sie das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Betreibt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft kein Rückversicherungsgeschäft, wird sie wie eine Versicherungs-Holdinggesellschaft behandelt, wenn die Versicherungsbranche im Finanzkonglomerat stärker vertreten ist als die Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche; andernfalls gilt sie als Finanzholding-Gesellschaft. ) Zu erfassen sind solche konglomeratszugehörigen Unternehmen, die nicht zu den Kategorien 1 bis 14 zählen und für die korrekte Erfassung der Daten im Meldevordruck FSABB benötigt werden (Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen hält die Mehrheit an einem unbeaufsichtigten Unternehmen, das Darlehen aufnimmt und damit eine Beteiligung an einem Kreditinstitut finanziert, wobei alle drei Unternehmen zu dem Finanzkonglomerat zählen: in diesem Fall ist das unbeaufsichtigte Unternehmen hier zu erfassen). 12 13 14 15 16 17 18 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1399 Anlage 7 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 7) Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche ­ Anteile (FSA) ­ FSA1) Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Stichtag der Berechnung: / / Art der Prozentsatz, mit Einbeziehung5): dem das Unternehmen (mögliche Einträge: in der Berechnung BV KA, IGS, IE, VGS KA, berücksichtigt wurde4) VGS EA, E, in % KAG IGS, KAG, Sonstige) (4) (5) lfd. Nr. voller Name des Unternehmens/Sitz2) durchgerechneter Beteiligungsprozentsatz3) in % (1) (2) (3) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Fußnoten: 1 Lebens-VU Kranken-VU Schaden-/Unfall-VU Rück-VU Versicherungs-Holdinggesellschaften Einlagenkreditinstitute E-Geld-Institute sonstige Kreditinstitute Finanzdienstleistungsinstitute Finanzholding-Gesellschaften sonstige Finanzunternehmen6) Anbieter von Nebendienstleistungen Kapitalanlagegesellschaften gemischte FinanzholdingGesellschaften sonstige Unternehmen ) Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen. ) Die Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu Unternehmenstypen richtet sich nach der Zuordnung gemäß dem Meldevordruck FSU. ) Einzutragen ist derjenige Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar und unmittelbar an dem Unternehmen zusteht. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen. ) Einzutragen ist derjenige Prozentsatz, mit dem das Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde. Dieser Prozentsatz kann von dem Prozentsatz in Spalte 3 abweichen, da z. B. bei der Berechnung auf Grundlage einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel (Berechnung nach § 10a Abs. 6 Satz 1 KWG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 9 KWG und der Solvabilitätsverordnung) Tochterunternehmen unabhängig von den Anteilen, die auf andere Gesellschafter entfallen, zu 100 % in die Berechnung einbezogen werden. Unternehmen, die als horizontale Unternehmensgruppe einem Finanzkonglomerat angehören, sind zu 100 % in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die BaFin anderes bestimmt. Entsprechende Unternehmensverbindungen sind in einer Anlage zu erläutern. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen. ) In Anhängigkeit von der Art der Einbeziehung ist jeweils ein Kennzeichen einzutragen: bei Einbeziehung auf Grundlage der Berechnung · · nach dem Konzernabschluss nach den Vorschriften zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (§ 10 i. V. m. § 10a KWG) BV KA, 2 3 4 5 IGS, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1400 · Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 nach den Vorschriften zur Ermittlung der bankaufsichtlichen Eigenmittel auf Einzelebene (§ 10 KWG) nach den Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Konzernabschluss) nach den Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Einzelabschlüsse) nach den Vorschriften der Solo-Solvabilität für Versicherungsunternehmen nach den Vorschriften für Kapitalanlagegesellschaften und gleichzeitiger Erfassung auf Basis der Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (§ 10 i. V. m. § 10a KWG) nach den Vorschriften für Kapitalanlagegesellschaften, wobei keine Einbeziehung über die Vorschriften der Solvabilitätsverordnung erfolgte Sonstige IE, VGS KA, VGS EA, E, · · · · KAG IGS, · KAG, Sonstige · 6 ) Die Sätze 1 und 2 der Fußnote 14 zum Meldevordruck FSU gelten entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1401 Anlage 8 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 8) Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann ­ Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) ­ FSABB1), 9) Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Stichtag der Berechnung: / / Art der Einbeziehung: Beteiligungen bzw. (mögliche Einträge: nachrangige VerBV KA, IGS, IE, bindlichkeiten und VGS KA, VGS EA, Genussrechte8) E, KAG IGS, KAG, 7) Sonstige) (6) (7) Kurzname des Art der beteiligten Unternehmens, Einbeziehung: für das vom Abzug branchenübergreifender (mögliche Einträge: lfd. lfd. BV KA, IGS, IE, Beteiligungen bzw. 2) Nr.5) Nr. nachrangiger Verbindlich- VGS KA, VGS EA, keiten und Genussrechte E, KAG IGS, KAG, Sonstige)4) abgesehen werden kann/Gruppe3) (1) (2) (3) (4) Kurzname des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird/ Gruppe6) (5) Fußnoten: 1 ) Erfasst werden branchenübergreifende Beteiligungen in dem Finanzkonglomerat, die dazu führen, dass in den Berechnungen nach § 10 Abs. 6 Satz 7 KWG, nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. § 10 Abs. 6 Satz 7 KWG, nach § 53c Abs. 3d Satz 3 VAG sowie nach § 5 Abs. 6 SolBerV Beteiligungen sowie Forderungen aus Genussrechten und nachrangiger Verbindlichkeiten deshalb nicht in der branchenbezogenen Berechnung von den Eigenmitteln abgezogen werden, weil das beteiligte Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wird. Die Werte, die somit auf Einzel- bzw. Gruppenebene nicht von den Eigenmitteln abzuziehen sind, werden in Spalte 7 erfasst. Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen z. B. eine branchenübergreifende Beteiligung hält und dieses Unternehmen zu einer branchenbezogenen Gruppe (Gruppe der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist, oder Gruppe der Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der SolvabilitätsbereinigungsVerordnung vorzunehmen ist) gehört, ergeben sich zwei Einträge, einer aus Sicht des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie ein weiterer aus Sicht des in die branchenbezogene Gruppenberechnung einbezogenen Unternehmens (s. a. Fall 1 der Fußnote 9, die Beispiele enthält). Dies gilt auch für Rückversicherungsunternehmen. Sofern lediglich eine Solo-Solvabilitätsberechnung vorzunehmen ist oder auch für den Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität und einer branchenbezogenen Gruppenberechnung einzubeziehen ist, ergibt sich lediglich ein Eintrag. 2 ) Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens, das die Beteiligung an einem Unternehmen der anderen Branche hält, in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist und für das vom Abzug der unter Fußnote 1 genannten Positionen an dem Unternehmen der anderen Branche auf Ebene der Solo-Solvabilität oder Gruppen-Solvabilität abgesehen werden kann. ) Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens. Sofern dieses Unternehmen in eine branchenbezogene Gruppenberechnung (Bankengruppe oder Versicherungsgruppe) einbezogen wird, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung ,,üU" hinzuzufügen. ) Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität (s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden). ) Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens der anderen Branche, an dem die Beteiligung gehalten wird und das zusammen mit dem unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist. ) Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens. Sofern der Eintrag in Bezug auf das branchenbezogene Gruppenunternehmen (Banken-/Wertpapierdienstleistungsgruppe oder Versicherungsgruppe) erfolgt, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung ,,üU" hinzuzufügen (s. Beispiel 5 unter Fußnote 9). ) Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität (s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden). ) Hier einzutragen ist jeweils der einzelne Beteiligungsbuchwert sowie getrennt davon jeweils der einzelne Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten oder Genussrechte. Als Beteiligungsbuchwert ist der Wert gemeint, den das unter Fußnote 2 bezeichnete Unternehmen an dem unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmen hält. Der Betrag für einen Beteiligungsbuchwert ist mit der Abkürzung ,,(B)" zu kennzeichnen. In Bezug auf nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte ist derjenige Wert gemeint, der bei einem unter Fußnote 5 genannten Unternehmen oder im Rahmen der branchenorientierten Gruppenberechnung als Eigenmittel angerechnet wurde, ohne dass ein Abzug auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe erforderlich ist (s. a. Fußnote 1). 3 4 5 6 7 8 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1402 9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 ) Beispiele In einem Finanzkonglomerat steht ein Rückversicherungsunternehmen (Kurzname Top Rück-VU/6000, lfd. Nr. 4.1) an der Spitze. Das Rückversicherungsunternehmen hält jeweils unmittelbar 100 % an einem Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) und an einem Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1). Beispiel 1: Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) hält 100 % an einem einzelnen Kreditinstitut (Top KI 1, lfd. Nr. 6.1). Das Erstversicherungsunternehmen kann in der Solvabilitätsberechnung nach § 53c VAG von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung (= 100 Mio. Euro), die an dem Kreditinstitut gehalten wird, absehen, da beide Unternehmen zu einem Finanzkonglomerat gehören und in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen werden. Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 Nr. 2 VAG. Somit ist auf der Ebene des Rückversicherungsunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern die Berechnung auf Basis eines konsolidierten Abschlusses (Konzernabschluss) erfolgt, sind bei der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität voll und anteilig konsolidierte Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche zu dekonsolidieren, d. h. sämtliche Einflüsse auf die Eigenmittel der Versicherungsgruppe herauszurechnen. Von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung, die an dem Kreditinstitut gehalten wird, kann auf Gruppenebene abgesehen werden. Bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität sind sowohl Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch Unternehmen der Versicherungsbranche sowie andere finanzkonglomeratszugehörige Unternehmen zu berücksichtigen. Für das Lebensversicherungsunternehmen sind im vorliegenden Fall im Meldevordruck FSABB zwei Einträge vorzunehmen, ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens und ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens, das zu einer Versicherungsgruppe gehört. Im letztgenannten Fall ist der Name der Versicherungsgruppe in Spalte 2 zu erfassen. In beiden Fällen ist hinter dem Wert in Spalte 7 die Abkürzung ,,(B)" für Beteiligungsbuchwert einzutragen. Beispiel 2: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 2, lfd. Nr. 6.2, Beteiligungsbuchwert 30 Mio. Euro). Das Rückversicherungsunternehmen hat eine Forderung aus nachrangigen Verbindlichkeiten in Höhe von 60 Mio. Euro gegenüber dem Kreditinstitut, die dort in Höhe von 40 Mio. Euro als Eigenmittel anerkannt wurden. Beispiel 3: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält über eine Beteiligungsgesellschaft (Top Bet 1/0001, lfd. Nr. 13.1) 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 3, lfd. Nr. 6.3, Beteiligungsbuchwert 50 Mio. Euro). Beispiel 4: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 100 % (Beteiligungsbuchwert 35 Mio. Euro) an einem Kreditinstitut (Top KI 4, lfd. Nr. 6.4), das in eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung einbezogen wird. Der Name der Bankengruppe ist ,,KI-Gruppe 1". Beispiel 5: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU-VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 60 % (Beteiligungsbuchwert 48 Mio. Euro) an einem Kreditinstitut (Top KI 5, lfd. Nr. 6.5), das als übergeordnetes Unternehmen einer Bankengruppe eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung vorzulegen hat, wobei die Berechnung auf der Ebene der Finanzholding-Gesellschaft stattfindet. Das Kreditinstitut gehört zur Bankengruppe ,,KI-Gruppe 1". Die Kennzeichnung als übergeordnetes Unternehmen erfolgt in Spalte 5 mit Hilfe der Abkürzung ,,üU". Beispiel 6: Wie Beispiel 4, wobei ein Kreditinstitut (Top KI 6, lfd. Nr. 6.6) der Bankengruppe ,,KI-Gruppe 1" eine 70 %-Beteiligung (Beteiligungsbuchwert 89 Mio. Euro) an einem einzelnen Krankenversicherungsunternehmen (Top Kranken-VU/2000, lfd. Nr. 2.1) hält. Beispiele für Einträge in den Meldevordruck FSABB: Kurzname des beteiligten Unternehmens, für das vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen bzw. nachrangiger Verbindlichkeiten und Genussrechte abgesehen werden kann/Gruppe (2) lfd. Nr. Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, IE, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige) lfd. Nr. Kurzname des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird/ Gruppe Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, EI, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige) Beteiligungen (B) bzw. als Eigenmittel angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte (1) (3) (4) (5) (6) (7) Einträge für Beispiel 1: 1.1 Top Lebens-VU/1111 1.1 Top Lebens-VU/1111 (Vers-Gruppe 1) Einträge für Beispiel 2: 4.1 Top Rück-VU/6000 4.1 Top Rück-VU/6000 (Vers-Gruppe 1) Eintrag für Beispiel 3: 13.1 Top Bet 1/0001 (Vers-Gruppe 1) Eintrag für Beispiel 4: 3.1 Top SU VU 1/5000 VGS KA 6.4 Top KI 4 (KI-Gruppe 1) IGS 35,000 (B) VGS KA 6.3 Top KI 3 EI 50,000 (B) VGS KA VGS KA 6.2 6.2 Top KI 2 Top KI 2 EI EI 30,000 (B) 40,000 30,000 (B) 40,000 VGS KA VGS KA 6.1 6.1 Top KI 1 Top KI 1 EI EI 100,000 (B) 100,000 (B) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 Kurzname des beteiligten Unternehmens, für das vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen bzw. nachrangiger Verbindlichkeiten und Genussrechte abgesehen werden kann/Gruppe (2) 1403 lfd. Nr. Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, IE, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige) lfd. Nr. Kurzname des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird/ Gruppe Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, EI, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige) Beteiligungen (B) bzw. als Eigenmittel angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte (1) (3) (4) (5) (6) (7) Eintrag für Beispiel 5: 3.1 Top SU VU 1/5000 (Vers-Gruppe 1) VGS KA 6.5 Top KI 5 (KI-Gruppe 1, üU) IGS 48,000 (B) Einträge für Beispiel 6: 6.6 6.6 Top KI 6 Top KI 6 (KI-Gruppe 1) IGS IGS 2.1 2.1 Top KrankenVU/2000 Top KrankenVU/2000 E E 89,000 (B) 89,000 (B)" Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de