Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 38 vom 29.08.2008  - Seite 1742 bis 1748 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

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1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) Vom 20. August 2008 Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. l S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. l S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: §1 Allgemeines (1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Bodenund Luftfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses. (2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienstes 1. bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben werden; 2. bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden; 3. bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden; 4. bei Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden; 5. durch Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen; 6. durch Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen; 7. nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung. §2 Arten der Flugfunkzeugnisse (1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt: 1. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF), 2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis l für den Flugfunkdienst (BZF l), 3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis ll für den Flugfunkdienst (BZF ll). (2) Die erforderliche Art der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle: 1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Boden- oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszuüben; 2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis l für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben; 3. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis ll für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben. (3) Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheine oder militärische Erlaubnisscheine für den Flugsicherungs-Kontrolldienst der Bundeswehr gilt Folgendes: 1. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei Boden- oder Luftfunkstellen uneingeschränkt ausüben. 2. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Sichtflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art ausüben. §3 Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen (1) Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind: 1. die Vollendung a) des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst, b) des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisse l und ll für den Flugfunkdienst, 2. für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst zusätzlich das Inne- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1743 haben eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses l oder ll für den Flugfunkdienst und 3. das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung. (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt für Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 24 Abs. 1 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1506), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, angemeldet werden. §4 Prüfungsbehörde (1) Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Die Prüfungen erfolgen in deren Außenstellen. Die Prüfungsorte gibt die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Behörden als Prüfungsbehörden benennen. §5 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses muss schriftlich unter Angabe der beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde erfolgen. Der Anmeldung ist eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses beizufügen. (2) Bei Bewerbern von Ausbildungsstätten nach § 3 Abs. 2 kann die Anmeldung zu einer Prüfung auch als Gruppenanmeldung erfolgen. §6 Zulassung zur Prüfung (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind, 2. die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und 3. die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind. (2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet. Bereits entrichtete Gebühren werden erstattet. §7 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss für die Prüfung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. (2) Der Präsident der Prüfungsbehörde beruft den Vorsitzenden und die Beisitzer. Die Beisitzer sollen fachkundige Personen, insbesondere aus dem Bereich des Flugsicherungspersonals oder des Luftfahrtpersonals sein. §8 Prüfung (1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall von § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstelle mitgeteilt. (2) Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses ausweisen. (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich. (5) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen versuchen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Teilen als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen. (6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach bestandener Prüfung durch Aushändigung erteilt. (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten. §9 Wiederholungsprüfung (1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung einmal wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der spätestmögliche Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung. (2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erstprüfung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht an, so erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Für die Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden. § 10 Zusatzprüfung (1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage. (2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen des § 6 und des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden. (3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er die Zusatzprüfung erneut ablegen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 § 11 Nachprüfung (1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandungen Anlass gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht mehr zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat sich auf Verlangen der Bundesnetzagentur einer Nachprüfung zu unterziehen. (2) Zuständig für die Nachprüfung nach Absatz 1 ist die Außenstelle der Bundesnetzagentur, die das Flugfunkzeugnis ausgestellt hat. Die zuständige Außenstelle kann eine andere Außenstelle mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragen. Sofern das Flugfunkzeugnis nicht von der Bundesnetzagentur als Prüfungsbehörde erteilt worden ist, bestimmt die Bundesnetzagentur nach pflichtgemäßem Ermessen die zuständige Außenstelle. (3) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsteile, in deren Anwendungsgebiet der Inhaber des Flugfunkzeugnisses während des Sprechfunks Anlass zur Beanstandung gegeben hat. (4) Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. § 12 Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung (1) Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), sowie nach den anderen in § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) genannten Bestimmungen der JARFCL können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden. Hierbei entsprechen: 1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses ll oder l für den Flugfunkdienst; 2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer, wenn diese die Prüfungsinhalte nach § 8 Abs. 3 beinhaltet, der Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses ll oder l für den Flugfunkdienst und 3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst. (2) Die Erteilung des Flugfunkzeugnisses erfolgt durch die Bundesnetzagentur. Es wird von der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur ausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt wird. Diese Berechtigung wird durch Eintrag im Luftfahrerschein unter Angabe der Art des Flugfunkzeugnisses nach § 2 Abs. 1 erteilt. § 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder militärischen Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt: 1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, oder 2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis l für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2 berechtigt sind. (2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur. (3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses sind unter Angabe der beantragten Zeugnisart beizufügen: 1. eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und 2. die nach Absatz 1 geforderte Bescheinigung der Bundeswehr. § 14 Anerkennung von Flugfunkzeugnissen (1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Flugfunkzeugnisse können anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das gültige Flugfunkzeugnis unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind. Gleichwertigkeit und Anerkennung von gültigen Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, werden bei der Bundesnetzagentur geprüft und festgelegt. Die allgemeine Anerkennung kann mit der Maßgabe erfolgen, dass die Inhaber von gültigen Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt sind. Die Anerkennung kann formlos erfolgen. Die Anerkennung im Einzelfall richtet sich nach den Absätzen 2 bis 6. (2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von einer vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden. Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung nicht, so ist eine Wiederholung nur einmal möglich. Der Umfang der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus der Anlage. Für vereinfachte Prüfungen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden. (3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt, jedoch unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die unabhängig von Fertigkeiten in deutscher Sprache denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, kann Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1745 auf Antrag ein Berechtigungsausweis ausgestellt werden, der den Inhaber nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt. (4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Flugfunkzeugnis nach Absatz 3. (5) Für die Entziehung eines Berechtigungsausweises ist § 17 entsprechend anzuwenden. (6) Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses oder eines Berechtigungsausweises entscheidet die Bundesnetzagentur. Dem Antrag ist das gültige Flugfunkzeugnis nach Absatz 3 oder dessen Ablichtung zur Einsichtnahme beizufügen. Sofern dieses Flugfunkzeugnis nur in Verbindung mit einem gültigen Luftfahrerschein gültig ist, so ist dem Antrag eine Ablichtung des gültigen Luftfahrerscheines beizufügen. (7) Gültige Flugfunkzeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt. § 15 Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (1) Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung sowie die Verlängerungsprüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden. Diese Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7, § 19 und § 20 sind entsprechend anzuwenden. Die Sprachprüfung kann wiederholt werden. (2) Für die Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 ist der Prüfungsausschuss mit mindestens einem Mitglied zu besetzen, das hinreichend qualifiziert ist, über die Kenntnisse der englischen Sprache gemäß den Anforderungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal entscheiden zu können. (3) Die inhaltlichen Anforderungen an die Sprachprüfung sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal festgelegt. (4) Bei erfolgreicher Sprachprüfung stellt die Bundesnetzagentur eine Bescheinigung über den Nachweis der nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal geforderten Kenntnisse der englischen Sprache aus. Bei erfolgreicher Verlängerungsprüfung kann die Bundesnetzagentur durch Eintrag in den Luftfahrerschein die Gültigkeit des Nachweises verlängern. (5) Weitere Einzelheiten zu Form und Umfang der Sprachprüfung nach Absatz 1, der Möglichkeit zur Wiederholung dieser Prüfung im Fall des Nichtbestehens sowie zur Verlängerungsprüfung nach Ablauf der Gültigkeit der Prüfung werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht. § 16 Zweitschriften Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis, für einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis oder für eine in Verlust geratene Bescheinigung der Sprachprüfung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis, der Berechtigungsausweis oder die Bescheinigung der Sprachprüfung unbrauchbar geworden ist. Im Fall der Unbrauchbarkeit ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben. § 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, verstoßen hat oder entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt. (2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunkzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht. (3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1 oder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurückzugeben. § 18 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden folgende Gebühren erhoben: 1. für die Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses a) zum Erwerb des BZF ll b) zum Erwerb des BZF l 70 Euro, 80 Euro; 2. für die Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF l b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF ll c) zum Erwerb des BZF l durch Inhaber eines BZF ll 70 Euro, 80 Euro, 70 Euro; 3. für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung für ein BZF ll oder l jeweils die Hälfte der in Nummer 1 genannten Gebühren; 4. für die Abnahme einer Nachprüfung für das AZF 5. a) für das Ausstellen einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 b) für das Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 40 Euro; 20 Euro, 20 Euro; 6. für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12, § 13 oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 20 Euro, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne vereinfachte Prüfung e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter Prüfung § 20 Verlegung des Prüfungstermins 20 Euro, Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal möglich. § 21 Übergangsbestimmungen Die nach dem 30. April 1955, jedoch vor dem 16. Mai 1968 von der Deutschen Bundespost ausgestellten Flugfunkzeugnisse sowie die von der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilten Zulassungsscheine für den Sprechfunkdienst werden auf Antrag in neue Flugfunkzeugnisse nach § 2 umgetauscht. Hierbei entsprechen 1. das Beschränkt Gültige Flugfunksprechzeugnis dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis l für den Flugfunkdienst und das Allgemeine Flugfunksprechzeugnis dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst, 2. der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache ausgestellt wurde, 3. der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis ll für den Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache ausgestellt wurde. Der Antrag ist an eine Außenstelle der Bundesnetzagentur zu richten. § 22 20 Euro, 20 Euro, 40 Euro; 7. für die Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 4 70 Euro. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Bundesnetzagentur. (3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber nicht am Sitz einer Außenstelle der Bundesnetzagentur statt, so werden zusätzlich als Auslagen die auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen erhoben. (4) Im Übrigen sind entstehende Auslagen durch die Gebühren mit abgegolten. § 19 Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 30. August 2008 in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. l S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft. (2) § 15 tritt am 29. November 2008 in Kraft. Berlin, den 20. August 2008 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Michael Glos Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 1747 Anlage (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen 1 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst Kenntnisse Im schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen: rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich; die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen Flugfunkdienstes; Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst; Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunkdienstes; die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung; 1.1.5.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Suchund Rettungsdienst (SAR); 1.1.5.2 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen; 1.1.5.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; 1.1.5.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln. 1.2 1.2.1 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist; Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren. Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen: 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2 Kenntnisse gemäß 1.1; In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt 2.1.1. Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: Fertigkeiten gemäß 1.2.1; Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst ­ etwa zehn Schreibmaschinenzeilen ­ mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache. In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache. In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen. Zusatzprüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen: 3.1.1 3.1.2 3.1.3 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen; Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren. 1.2.2 2 2.1 2.2.3 2.2.4 2.2.5 3 3.1 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1748 3.2 3.2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2008 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist; Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln; In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst ­ etwa zehn Schreibmaschinenzeilen ­ mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache. In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen. Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewerber nach § 3 Abs. 2 Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen: Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1. Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2; Fertigkeiten gemäß 2.2.3. 3.2.2 3.2.3 3.2.4 4 4.1 4.1.1 4.2 4.2.1 4.2.2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de