Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 40 vom 08.09.2008  - Seite 1797 bis 1797 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1797 Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Vom 1. September 2008 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" § 6 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3343) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zwei weiteren Mitgliedern" durch die Wörter ,,einem weiteren Mitglied" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er entscheidet bis zu einem vom Kuratorium bestimmten Höchstbetrag über Fördermaßnahmen und überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich." 3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Kommt im Vorstand keine einstimmige Entscheidung zustande, entscheidet der Vorsitzende." 4. Absatz 4 wird Absatz 5. Artikel 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 1. September 2008 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de