Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 47 vom 22.10.2008  - Seite 1995 bis 2000 - Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 1995 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen Vom 15. Oktober 2008 Auf Grund ­ des § 65 Abs. 1 Nr. 2, 5 bis 8, 10, 12 und 13 sowie des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 65 Abs. 1 Nr. 7 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014), § 65 Abs. 1 Nr. 12 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), § 65 Abs. 1 Nr. 13 durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden sind und § 138 Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) neugefasst worden ist, und ­ des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt: Artikel 1 Änderung der Markenverordnung rung nach dem Madrider Markenabkommen § 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen". ,,Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel". d) Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie folgt gefasst: ,,§ 48 Veröffentlichung des Antrags § 49 Nationaler Einspruch". § 45 c) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst: Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. November 2006 (BGBl. I S. 2660), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung". b) Die Angaben zu den §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst: ,,§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrie- e) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes". 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe ,,26,2 x 17 Zentimeter" die Wörter ,,und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter" eingefügt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Andernfalls kann der Datenträger nicht verwendet werden. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellungen sind als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. 1. Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert: Grafikformat JPEG (*.jpg) bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Wiedergaben können bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Abs. 3 einzureichen." b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden." 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patentund Markenamt nicht bearbeitet." bb) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2" ersetzt. 6. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist." 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben: 1. bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht; Auflösung Bei Breitformat Mindestens in der Breite 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel) Bei Hochformat in der Höhe Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel) sRGB Farbbild schwarz-weiß Graustufen 24 Bit/p 8 Bit/p 8 Bit/p Farbraum Farbtiefe Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet. 2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen: a) der Name des Anmelders, b) die Marke, soweit möglich, c) der Vertreter, soweit bestellt, d) die Kontaktdaten (Adresse, nummer, E-Mail-Adresse), Telefon- e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört. Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger mit Etiketten werden vom Deutschen Patentund Markenamt nicht bearbeitet." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 1997 2. bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht; 3. wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe; 4. bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 8. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Angabe der Markenform,". b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. eine in den Akten befindliche Beschreibung der Marke,". 9. Die §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst: ,,§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden. § 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden. § 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltor- ganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden." 10. Teil 6 wird wie folgt gefasst: ,,Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Abschnitt 1 Eintragungsverfahren § 47 Eintragungsantrag (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, 2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung, 3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name, 5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, 6. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt. § 48 Veröffentlichung des Antrags (1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 3. der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name, 4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, 5. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. (2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 § 49 Nationaler Einspruch (1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben: 1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet, 2. der Name und die Anschrift des Einsprechenden, 3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt, 5. die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt. Abschnitt 2 Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes § 50 Einspruch (1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben: 1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet, 2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, 3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden, 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt. (3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird. § 51 Einspruchsverfahren Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht § 52 Änderungen der Spezifikation (1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patentund Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, 3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung, 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 5. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt, 6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen, 7. die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung. (3) Für Anträge nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend. § 53 Löschungsantrag (1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt, 5. Gründe für die Löschung. § 54 Akteneinsicht In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 1999 § 55 (weggefallen)". Artikel 2 Änderung der Geschmacksmusterverordnung (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wählen." b) Absatz 7 wird aufgehoben. 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Die Beschreibung eines Musters darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) können die Beschreibungen nach Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden. (3) Bei Verwendung digitaler Datenträger zur Einreichung der Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann die Beschreibung im Format ,,*.txt" auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen." 5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird aufgehoben. b) In Nummer 7 werden die Wörter ,,deren Veröffentlichung beantragt worden ist," gestrichen. Artikel 3 Änderung der Wahrnehmungsverordnung Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden." b) In Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. Jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) ist für jedes Muster ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten. (2) Die Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Musters und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend. (3) Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein. (4) Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Die beim Deutschen Patentund Markenamt lesbaren Formate der Datenträger werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3008), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Aufgaben" die Wörter ,,der Markenstellen und" eingefügt. bb) In Nummer 11 wird die Angabe ,,Verordnung (EWG) Nr. 2081/92" durch die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut: 1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder von Erklärungen auf Teilung einer angemeldeten oder einer eingetragenen Marke zu beseitigen; 2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfahren einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen; 3. Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken und von eingetragenen Marken einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten; bei Akten von Anmeldungen von Marken, soweit der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat; 4. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6 einschließlich der vollständigen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutzdauer unterblieben ist; 5. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft; 6. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen; 7. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen; 8. Sachbearbeitung bei Übertragungen von international registrierten Marken." 2. § 6 wird aufgehoben. 3. In § 7 Abs. 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ,,§§ 1 bis 6" durch die Angabe ,,§§ 1 bis 5" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. München, den 15. Oktober 2008 Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Dr. S c h a d e Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de