Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 48 vom 28.10.2008  - Seite 2020 bis 2021 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

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2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Vom 23. Oktober 2008 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter ,,soweit nicht die Vorschriften des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Anwendung finden." angefügt. 2. In § 9 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Parlaments" die Wörter ,, , das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet," eingefügt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Schlafwagen" werden die Wörter ,,oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs" eingefügt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten durch das Europäische Parlament besteht." c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. 4. In § 10b Satz 1 werden vor den Wörtern ,,ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments" die Wörter ,,vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments" und nach den Wörtern ,,ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments" die Wörter ,,sowie auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheiden," eingefügt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,finden" werden die Wörter vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts Europäischen Parlaments ausgeschiedene glieder des Europäischen Parlaments und Hinterbliebenen" eingefügt. b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Vorschriften des § 28 des Abgeordnetengesetzes finden für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nicht nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Fortgeltung des Leistungssystems nach diesem Gesetz entscheiden, entsprechend Anwendung." 6. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit auf Bundesrecht beruhenden anderen Bezügen aus öffentlichen Kassen zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des ,,auf des Mitihre Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2021 Abgeordnetengesetzes (§ 29) sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge aus anderen öffentlichen Kassen in jeweils entsprechender Höhe. Dies gilt nicht bei einem Zusammentreffen von Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz." 7. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Abgeordnetengesetzes zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,69 vom Hundert" durch die Wörter ,,zum Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung" ersetzt. 2. Der Zwölfte Abschnitt wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten 1. Artikel 1 tritt am ersten Tag der im Jahr 2009 beginnenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments in Kraft. 2. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Oktober 2008 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Schäuble Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de