Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 52 vom 18.11.2008  - Seite 2186 bis 2199 - Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

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2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen*) Vom 12. November 2008 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund ­ des § 3 Abs. 4, des § 4 Abs. 5, des § 10 Abs. 3, des § 13 Abs. 1 und 3 und des § 18 Abs. 5 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), ­ des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und ­ des § 1 Abs. 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2, des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 1 und 3 zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: bar nach der Schlachtung des jeweiligen Tieres vor Verwiegung und Klassifizierung mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer so zu kennzeichnen, dass der Lieferant der Schlachttiere jederzeit festgestellt werden kann. (2) Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar auf beiden Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu belassen. Abweichend von Satz 1 ist die Kennzeichnung bei Rindern auf jedem Viertel anzubringen. §2 Verwiegung, Schnittführung (1) Schlachtbetriebe, die unter Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen, sind verpflichtet, das Schlachtgewicht von ganzen, halben und viertel Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen unmittelbar nach der Schlachtung im Anschluss an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 feststellen zu lassen. Bei Schweinen muss die Verwiegung spätestens 45 Minuten, bei den übrigen Tierarten spätestens eine Stunde nach dem Stechen erfolgen. (2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten ausgeweideten Tieres 1. bei ausgewachsenen Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpalund Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Euters, des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes, 2. bei nicht ausgewachsenen Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Artikel 1 Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. FleischgesetzDurchführungsverordnung ­ 1. FlGDV) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Schlachtnummer (1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen unmittel*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2187 Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des Sackfettes, des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes, 3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Geschlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren, des Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers, des Gehirns; bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, zur Zucht benutzten Ebern und Altschneidern zusätzlich ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitzbeine und 4. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennten Schwanzes sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes. (3) Andere als die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bei der Feststellung des Schlachtgewichts nicht zu berücksichtigenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Schnittführung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genehmigen oder anordnen, soweit technische Erfordernisse dies rechtfertigen. In die Genehmigung oder Anordnung ist der Korrekturfaktor aufzunehmen, der bei der Feststellung des Schlachtgewichts zu berücksichtigen ist. Die Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts und des Tierseuchenrechts bleiben unberührt. (4) In Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper nach den Bestimmungen des Handelsklassenrechts zu klassifizieren sind oder freiwillig klassifiziert werden, ist die Verwiegung durch als Klassifizierer zugelassene Mitarbeiter eines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klassifizierungsunternehmens vorzunehmen. In anderen Schlachtbetrieben darf auch der Schlachtbetrieb die Verwiegung vornehmen. (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Verwiegung auch in Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper weder zu klassifizieren sind noch freiwillig klassifiziert werden, nur von als Klassifizierer zugelassenen Mitarbeitern eines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klassifizierungsunternehmens vorgenommen werden darf. §3 Protokoll (1) Das Klassifizierungsunternehmen hat unverzüglich nach der Feststellung des Schlachtgewichts ein schriftliches und ein elektronisches Protokoll zu erstellen. Das Protokoll hat neben dem Schlachtgewicht mindestens Name und Anschrift oder Kennzeichen der Lieferanten sowie der Herkunftsbetriebe der Tiere, die Schlachtnummer, das Datum des Schlachttages und bei einer Klassifizierung der Schlachtkörper auch die Handelsklasse und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. Im Falle einer Klassifi- zierung von Schlachtkörpern von Rindern und Schafen hat das Protokoll zusätzlich die Ohrmarkennummer und die Kategorie zu enthalten. Das schriftliche Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterschreiben. Das Protokoll ist mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist. (2) Im Falle einer Verwiegung durch den Schlachtbetrieb nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ist das Protokoll vom Schlachtbetrieb zu erstellen und aufzubewahren. Abschnitt 2 Preismeldungen §4 Preismeldepflicht (1) Schlachtbetriebe haben für Schlachtkörper von Rinder, Schweinen und Schafen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Meldungen über Auszahlungspreise und geschlachtete Mengen zu erstatten. (2) Die Meldepflicht gilt nicht für Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für den Genuss für Menschen untauglich befunden worden sind, wenn deren Wert dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt wird, sowie für Schlachtkörper von nach Anhang III Abschnitt 1 Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 8) geändert worden ist, notgeschlachteten Tieren. §5 Ausnahmen (1) Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 sind Betriebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine oder 75 Rinder oder 75 Schafe schlachten. Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge errechnet. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu 1 000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden. §6 Inhalt der Preismeldung (1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum zu enthalten: 1. die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und Schlachtgewicht und 2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise pro Kilogramm nach Absatz 4. Die Meldungen nach Satz 1 sind wie folgt zu unterteilen: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 1. bei Rindern nach den gesetzlichen Kategorien und Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, 2. bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklassen für Schweineschlachtkörper und 3. bei Schafen nach den gesetzlichen Kategorien für Schafschlachtkörper. (2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger als 80 Kilogramm und mehr als 110 Kilogramm sind bei den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für die Handelsklassen M und V. Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörden ist der Muskelfleischanteil jedes Schweineschlachtkörpers zu übermitteln. (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen, dass bei Meldungen über Preise von Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit bestimmten Muskelfleischanteilen zu zahlenden Auszahlungspreise pro Kilogramm gemäß Absatz 4 anzugeben sind. (4) Der Auszahlungspreis pro Kilogramm ist der an den Lieferanten frei Eingang Schlachtstätte zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 2 Abs. 2 zugeschnittenen Schlachtkörpers. (5) Wird der Kaufpreis im Wege der pauschalen Abrechnung für mehrere geschlachtete Rinder, Schweine oder Schafe einheitlich für die gesamte Anlieferungsmenge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen, so ist die Gesamtstückzahl der im Berichtszeitraum gelieferten Tiere, bei Rindern und Schafen für jede Kategorie, zu melden. Bei Rindern und Schafen ist zusätzlich das Gesamtschlachtgewicht der Tiere und der dafür zu zahlende gewogene Auszahlungspreis pro Kilogramm ohne Umsatzsteuer in Euro/Kilogramm Schlachtgewicht für jede Kategorie zu melden. Der zur Berechnung des gewogenen Auszahlungspreises pro Kilogramm herangezogene Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe der an die Lieferanten zu zahlenden Auszahlungspreise frei Eingang Schlachtstätte ohne Umsatzsteuer. (6) Der Inhaber des Schlachtbetriebs ist verpflichtet, die Unterlagen über die Preismeldungen zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist. §7 Verfahren der Preismeldung (1) Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem Muster schriftlich oder elektronisch an die nach Landesrecht zuständige Behörde (Meldebehörde) zu erstatten. Sie sind wöchentlich für die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die Meldebehörde kann bestimmen, dass zusätzlich zu der nach den Sätzen 1 und 2 zu erstattenden Wochenmeldung bis zu zwei Zwischenmeldungen über jeweils einen Tag oder mehrere Tage abgegeben werden müssen, soweit dies aus Gründen der Marktbeobachtung erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmeldung kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Handelsklassen beschränkt werden. Von ihr können Betriebe ausgenommen werden, deren Meldungen unter Be- rücksichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeutung haben. Die Meldebehörde kann festlegen, dass die Zwischenmeldung nur die Preise zu enthalten hat. (2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Meldungen eingegangen sein müssen. Sie kann bestimmen, dass die Meldung ausschließlich schriftlich oder ausschließlich elektronisch zu erfolgen hat. (3) Die Meldungen sind vorab fernmündlich oder fernschriftlich zu erstatten, wenn der Eingang der schriftlichen oder elektronischen Meldungen nach vorgeschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt nicht gewährleistet ist. §8 Preisfeststellung (1) Die Meldebehörde trifft auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen Feststellungen über die in jeder Handelsklasse gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Meldungen ausgewertet werden, und die Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper, über die Preismeldungen erstattet wurden. Sie kann ferner Feststellungen über die Preise, die nach § 6 Abs. 5 einheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt worden sind, treffen. Es können die Preise von jeweils bis zu 10 Prozent an der Obergrenze und an der Untergrenze unberücksichtigt bleiben. Der Prozentsatz, der unberücksichtigt gelassen wird, muss auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Obergrenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein. Die Feststellungen werden als amtliche Preisfeststellung bekannt gegeben, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. (2) Die Meldebehörde erstellt auf der Grundlage der bei ihr eingegangenen Meldungen den ,,Wochenbericht über die Preisfeststellung von Schlachtkörpern" nach vorgeschriebenem Muster und übersendet ihn der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass die Meldung ausschließlich schriftlich oder ausschließlich elektronisch zu erfolgen hat. Im Falle der Erhebung von Zwischenmeldungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 sind der Bundesanstalt unverzüglich Zwischenberichte zu erstatten. (3) Die Bundesanstalt fasst die eingegangenen Meldungen der Meldebehörden zusammen und gibt das Ergebnis unverzüglich als bundesweite amtliche Preisfeststellung bekannt. (4) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen oder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien gezahlten Preise nach den Absätzen 1 und 3 kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie in Anbetracht der Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind. §9 Festlegung der Meldegebiete Meldegebiet ist das jeweilige Land. Die Bekanntgabe der in den einzelnen Ländern ermittelten Preise durch die Bundesanstalt kann im Benehmen mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden für mehrere Länder gemeinsam erfolgen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2189 § 10 Muster Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gegeben. Abschnitt 3 Auskunftspflichten Artikel 2 Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen (2. FleischgesetzDurchführungsverordnung ­ 2. FlGDV) §1 Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen (1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen. (2) Der Zulassungsbescheid ergeht schriftlich. §2 Antragsinhalt (1) Der Zulassungsantrag nach § 1 muss enthalten: 1. Name und Anschrift des antragstellenden Unternehmens, im Falle von Niederlassungen auch deren Anschrift, 2. Nachweis, dass das Unternehmen die Klassifizierung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen nach den Bestimmungen des jeweils einschlägigen Handelsklassenrechts ordnungsgemäß durchführen kann, und insbesondere, dass die für die Durchführung der Klassifizierung vorgesehenen Mitarbeiter über die erforderliche Zulassung verfügen, 3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit des Unternehmens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Fleischgesetzes und § 3 dieser Verordnung sichergestellt ist, 4. im Falle einer der Antragstellung vorangegangenen Tätigkeit auf dem Gebiet der Klassifizierung von Schlachtkörpern eine Darstellung a) der bisherigen Klassifizierungstätigkeit nach Art und Umfang, längstens für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor der Antragstellung, b) der bisherigen Auftraggeber sowie c) der Sachkunde der von ihm beschäftigten Klassifizierer durch Angaben zur Zulassung, Aus- und Fortbildung und zur beruflichen Erfahrung auf dem Gebiet der Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, 5. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation und 6. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für das antragstellende Unternehmen, bei einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung auch für die nach Gesetz, Satzung § 11 Auskunftspflichten (1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischgesetzes den Klassifizierungsunternehmen unmittelbar nach Erfassung der Schlachttiere elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Klassifizierungsunternehmens sind die Informationen auch schriftlich zur Verfügung zu stellen. (2) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, ihren Lieferanten die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Fleischgesetzes innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Lieferanten sind die Informationen auch oder nur schriftlich zur Verfügung zu stellen. (3) Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 des Fleischgesetzes ist spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Bekundung des Verlangens zu erteilen. Soweit das Verlangen schon vor Schlachtung der Tiere bekundet worden ist, ist die Auskunft innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung zu erteilen. Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Schlachtkörper von Rindern, Schweinen oder Schafen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 2. entgegen § 2 Abs. 1 das Schlachtgewicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt, 3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 vor der Feststellung des Schlachtgewichts andere als die in Satz 1 genannten Teile abtrennt, 4. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 6 Unterlagen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 5. entgegen § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten. Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 ist durch die Vorlage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstattung und die bei dem antragstellenden Unternehmen beschäftigten Personen zu führen. (2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom antragstellenden Unternehmen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. §3 Unabhängigkeit von Klassifizierungsunternehmen (1) Ein Klassifizierungsunternehmen ist insbesondere dann nicht unabhängig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Fleischgesetzes, wenn es durch eine Kapitalbeteiligung oder durch vollständige oder teilweise Personenidentität in der Geschäftsleitung oder einem anderen Organ mit einem anderen Beteiligten der Vermarktungskette für Fleisch, insbesondere einem Schlachtbetrieb, einer Schlachtstätte, einem Tierhaltungsbetrieb, einer Erzeugergemeinschaft, einer Viehverwertungseinrichtung oder einem Unternehmen des Lebensmittelhandels verbunden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 steht die Mitgliedschaft von Vertretern mehrerer Beteiligter der Vermarktungskette für Fleisch in einem Organ eines Klassifizierungsunternehmens der Unabhängigkeit eines Klassifizierungsunternehmens nicht entgegen, wenn 1. sichergestellt ist, dass sie jeweils einzeln keinen maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der Klassifizierung im Schlachtbetrieb ausüben können und 2. das Klassifizierungsunternehmen einer besonderen Überwachung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde unterstellt ist. (3) Es muss sichergestellt sein, dass Klassifizierungsunternehmen einen vom Schlachtbetrieb nicht beeinflussbaren Zugriff auf die mit der Waage erhobenen Daten und bei einer Klassifizierung von Schlachtkörpern mit einem Klassifizierungsgerät auch auf die mit dem Klassifizierungsgerät erhobenen Daten sowie auf alle sonstigen vom Klassifizierer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erhobenen Daten haben. §4 Beschränkungen der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen (1) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt. Abweichend von Satz 1 wird die Zulassung für Klassifizierungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 2 nur für das jeweilige Land erteilt. (2) Die Zulassung wird nur für die Klassifizierung der Schlachtkörper einzelner Tierarten erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen nur für diese Tierarten den Nachweis erbracht hat, dass es die Klassifizierung ordnungsgemäß durchführen kann. (3) Die Zulassung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, ergänzt oder geändert werden. §5 Zulassung von Klassifizierern (1) Die Zulassung als Klassifizierer nach § 4 des Fleischgesetzes wird für die Klassifizierung von Schlachtkörpern der Tierarten erteilt, für die der Klassifizierer über die erforderliche Sachkunde verfügt. (2) Hält ein Klassifizierer Tiere, die zur Schlachtung geeignet sind, so steht dies seiner nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Unabhängigkeit nicht entgegen, wenn sichergestellt ist, dass seine Tiere nicht in einem Schlachtbetrieb, in dem der Klassifizierer tätig ist, geschlachtet werden. (3) Die Zulassung als Klassifizierer für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern erfolgt für das ZP-Verfahren sowie jeweils gesondert für folgende Gerätegruppen oder Gerätetypen: 1. Geräte mit Ultraschallsonde, 2. Geräte mit Einstichsonde, 3. Gerätetypen mit einer Einzelzulassung nach der Entscheidung der Kommission 89/471/EWG vom 14. Juli 1989 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (ABl. EG Nr. L 233 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zulassung erfolgt nur für die Gerätegruppen und Gerätetypen, mit denen der Klassifizierer die jeweilige praktische Prüfung bestanden hat. Bei Gerätetypen mit Einzelzulassung ist für jeden Gerätetyp eine gesonderte Sachkundeprüfung erforderlich. §6 Zulassungsantrag (1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer ist bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine melderechtliche Hauptwohnung hat. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die zuständige Behörde kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 5 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, 3. die Angabe, für welche Tierarten und im Falle der Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern für welche Gerätegruppen und -typen die Zulassung beantragt wird, 4. einen Nachweis über die Tätigkeit oder Ausbildung bei einem Klassifizierungsunternehmen, 5. die Erklärung, dass und wie die Unabhängigkeit des Klassifizierers nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes sichergestellt ist, und 6. den Nachweis über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung und über die erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2191 Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Zulassung zuständigen Behörde zu beantragen und eine Kopie oder Ablichtung dieses Antrages dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen. §7 Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer (1) Die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte. (2) Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Inhalte. §8 Prüfungskommission Die Sachkundeprüfung wird durch eine von der zuständigen Behörde eingerichtete Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Personen, die von der zuständigen Behörde bestellt werden. Dabei wird ein Mitglied zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Zum Mitglied einer Prüfungskommission kann nur bestellt werden, wer über mindestens dreijährige Erfahrungen in der Durchführung oder Überwachung der Klassifizierung von Schlachtkörpern verfügt. §9 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung Die zuständige Behörde bestimmt die Termine für die Durchführung der Sachkundeprüfung nach Bedarf. Die zuständige Behörde gibt die Termine und die Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig öffentlich bekannt. § 10 Durchführung der Sachkundeprüfung (1) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der Prüfungskommission oder der Aufsicht führenden Person über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. (2) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, können von der Prüfungskommission oder von der Aufsicht führenden Person von der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden. (3) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung ­ auch nachträglich ­ für nicht bestanden erklärt werden, wenn die Täuschung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung festgestellt wird. (4) Die zuständige Behörde kann einen Beobachter zur Prüfung entsenden. (5) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus schriftlichen Fragen. Höchstens die Hälfte der Fragen dürfen Multiple-Choice-Fragen sein. Diese Fragen müssen mindestens vier Antwortvorschläge, von denen mindestens einer richtig sein muss, enthalten. Die Fragen werden von der zuständigen Behörde entworfen. § 11 Rücktritt, Nichtteilnahme Tritt der Prüfungsbewerber von der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 12 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis (1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 60 Prozent der zu erzielenden Punkte erreicht hat. Das Bestehen der praktischen Prüfung bestimmt sich nach den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 2. (2) Der Prüfungsteilnehmer erhält von der zuständigen Behörde ein Zeugnis über das Ergebnis der Sachkundeprüfung. Bei nicht bestandener Sachkundeprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung nach § 13 hinzuweisen. § 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. § 14 Zulassungsurkunde, Klassifiziererausweis, personenbezogener Stempel, Belehrung (1) Über die Zulassung wird dem zugelassenen Klassifizierer von der zuständigen Behörde eine Zulassungsurkunde, ein Klassifiziererausweis (Ausweis) und ein personenbezogener Stempel ausgehändigt. Der Klassifizierer hat den Ausweis bei Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen. Die Zulassungsurkunde und der Ausweis enthalten jeweils mindestens folgende Angaben: 1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Klassifizierers, 2. Datum der Zulassung, 3. Benennung der zulassenden Behörde, 4. Benennung der Arten von Schlachtkörpern, für die die Zulassung erteilt wurde, sowie 5. die Klassifizierungsgeräte für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern, für die die Zulassung erteilt worden ist. (2) Bei der Aushändigung der Zulassungsurkunde, des Ausweises und des personenbezogenen Stempels ist der Klassifizierer über die Bedeutung seiner Stellung Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 und seiner Unabhängigkeit von den Beteiligten der Vermarktungskette für Fleisch zu belehren. Die zuständige Behörde führt einen schriftlichen und vom Klassifizierer unterschriebenen Nachweis über die Durchführung der Belehrung nach Satz 1. Der Klassifizierer erhält eine Durchschrift des Nachweises. Der Nachweis ist für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Klassifizierers aufzubewahren. § 12 Abs. 5 des Fleischgesetzes ist anzuwenden. § 15 Fortbildungskurs, Fortbildungsprüfung (1) Der Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes bezieht sich auf den Inhalt der Anlage 2. Auf die Fortbildungsprüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Durchführung der Sachkundeprüfung mit Ausnahme des § 13 anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige Landesbehörde auf den theoretischen Prüfungsteil verzichten. In diesem Fall kann die Fortbildungsprüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle im Schlachthof durchgeführt werden. Ein Verzicht auf den theoretischen Prüfungsteil ist höchstens bei jeder zweiten Prüfung zulässig. Die praktische Prüfung an Klassifizierungsgeräten für Schweineschlachtkörper darf bei jeder Prüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle durchgeführt werden. (2) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung nicht, so muss er die Fortbildungsprüfung im nächsten Prüfungstermin wiederholen. (3) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung ein zweites Mal nicht oder hat er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht an einem Fortbildungskurs teilgenommen, darf er seine Tätigkeit erst wieder ausüben, nachdem er eine erneute Sachkundeprüfung bestanden hat. § 16 Übergangsregelung § 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. November 2009 anzuwenden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2193 Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) Sachkundeprüfung Abschnitt 1 Theoretische Prüfung In der theoretischen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen, in Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe a und c für den Ausbildungskurs aufgeführten fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und verstanden hat. Abschnitt 2 Praktische Prüfung Der praktische Teil der Prüfung besteht aus zwei Teilen: Teil A ­ Klassifizierung, Teil B ­ Verwiegung und Schnittführung. Der Prüfling hat darin nachzuweisen, dass er die theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht. Te i l 1 R i n d e r- u n d S c h a f s c h l a c h t k ö r p e r A. Klassifizierung 1. In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Rinder- und Schafschlachtkörpern sind vom Prüfungsteilnehmer in zwei Durchgängen jeweils mindestens 30 Schlachtkörper der jeweiligen Tierart in Kategorien und Handelsklassen einzureihen. Nach der Auswertung des ersten Klassifizierungsdurchgangs wird vom Prüfungsteilnehmer die vom Prüfer für jeden einzelnen Schlachtkörper festgelegte Klassifizierung durchgesprochen. Das Ergebnis des zweiten Klassifizierungsdurchgangs ist prüfungsentscheidend. Dabei dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens 10 Prozent je Merkmal (Kategorie, Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden. 2. Die Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die für die Kategorienbestimmung relevante Geschlechtsbestimmung nicht fehlerfrei erfolgt. B. Verwiegung/Schnittführung Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden. Te i l 2 Schweineschlachtkörper A. Klassifizierung In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern muss der Prüfungsteilnehmer darlegen, dass er die Funktion und die Bedienung der Klassifizierungsgeräte sowie das Zweipunktverfahren nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (ZP-Verfahren) beherrscht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. I. K l a s s i f i z i e r u n g m i t C h o i r o m e t e r n Der Prüfungsteilnehmer hat am Schlachtband unter Praxisbedingungen an 30 Schlachtkörpern die Maße nach Anlage 2 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu ermitteln. Einer vorherigen Referenzfestlegung bedarf es nicht. 1. 1.1 Klassifizierung mit Sondengeräten Bei Sondengeräten (invasives Verfahren) gelten folgende Toleranzen: Am einzelnen Schlachtkörper: 1.1.1 Der Einstich muss in der Höhe (caudal/cranial) zwischen der 2./3. letzten Rippe liegen. 1.1.2 Der Einstich 7 cm seitlich der Trennlinie (medial/lateral) darf höchstens um +/­ 1,0 cm abweichen. 1.1.3 Der Ausstich in der Bauchhöhle muss 4 cm seitlich der äußeren Kante des Wirbelkörpers liegen und darf höchstens um +/­ 0,5 cm abweichen. 1.1.4 Der Abstand zur Oberfläche des Schlachtkörpers, der am Ende der Querplatte der Kontrollnadel 8 cm caudal/cranial vom Einstich erreicht wird, darf höchstens 1,0 cm betragen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2194 1.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 Für die Prüfungsstichprobe darf die in 1.1 definierte Einstichstelle nur in 10 Prozent der Fälle um höchstens eine Rippe verfehlt werden, die unter 1.1.2 bis 1.1.4 genannten Toleranzen dürfen jeweils höchstens in 10 Prozent der Fälle überschritten werden. Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Merkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden. Klassifizierung mit Ultraschallgeräten Für Ultraschallgeräte (nicht invasives Verfahren) gelten bezogen auf die Markierungsstelle folgende Toleranzen: 2. 2.1 Am einzelnen Schlachtkörper: ­ beim CSB-Ultrameater 7 cm seitlich der Trennlinie, 12 cm oberhalb (caudal) der Messstelle, ­ beim US-Porkitron (Pistole mit Aluminiumgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 11 cm oberhalb (caudal) der Messstelle und ­ beim US-Porkitron (Pistole mit Kunststoffgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 8 cm oberhalb (caudal) der Messstelle. Die Markierungsstelle darf caudal/cranial und medial/lateral jeweils höchstens um 1,0 cm abweichen. 2.1.1 Die Markierungsstelle liegt 2.1.2 Der/Die Querbalken der Markierung muss/müssen beim US-Porkitron waagerecht verlaufen. Die Verlängerung des Querbalkens (bei Aluminiumpistolen der caudal gelegene Querbalken) darf an der Trennlinie caudal/cranial höchstens um 1,0 cm abweichen. Beim CSB-Ultrameater werden die Videoaufzeichnungen der klassifizierten Schlachtkörper zur Kontrolle des korrekten Schallaustritts herangezogen. 2.2 Für die Prüfungsstichprobe dürfen die unter 2.1 genannten Toleranzen für Messungen am einzelnen Schlachtkörper jeweils in höchstens 10 Prozent der Fälle überschritten werden. Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden. II. K l a s s i f i z i e r u n g m i t e i n e r A u t o F O M - A n l a g e Die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage sind vom Prüfungsteilnehmer fehlerfrei zu erklären und zu demonstrieren. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Abschnitte: 1. Prüfung der Software, 2. Prüfung der Hardware, 3. Prüfung des technischen Umfeldes, 4. eichtechnische Kontrollen und 5. allgemeine Kontrollen. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage nicht fehlerfrei erklären und demonstrieren kann, ist die Prüfung nicht bestanden. III. K l a s s i f i z i e r u n g m i t d e m Z P - V e r f a h r e n 1. Die für die Prüfung im ZP-Verfahren zugrunde zu legenden Messwerte (Referenzwerte) werden vom Prüfer an mindestens 30 Schweineschlachtkörpern festgelegt. Die Referenzwerte werden durch Messungen am Schweineschlachtkörper nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ermittelt. Prüfer und Prüfungsteilnehmer haben das gleiche Messwerkzeug zu benutzen. Es sind zwei Prüfungsdurchgänge durchzuführen. Die Ergebnisse des ersten Durchgangs sind mit den Teilnehmern zu besprechen. Im zweiten Durchgang muss der Prüfungsteilnehmer die festgelegten Werte innerhalb folgender Toleranzen erbringen: 2. 3. 4. 4.1 Am einzelnen Schlachtkörper dürfen die von ihm gemessenen Werte von den ermittelten Referenzwerten bei der Speckdicke höchstens um +/­ 2 mm und beim Fleischmaß höchstens um +/­ 3 mm abweichen. 4.2 Abweichungen, die über die unter 4.1 genannten Maße hinausgehen, werden maximal bei jeweils 10 Prozent der Schlachtkörper toleriert; dabei ist Kumulieren zulässig, jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig. 4.3 Die Messwerte dürfen vom durchschnittlichen Referenzwert im arithmetischen Durchschnitt bei der Speckdicke höchstens um +/­ 0,6 mm und beim Fleischmaß höchstens um +/­ 1,2 mm abweichen. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden. B. Verwiegung/Schnittführung Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2195 Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1) Inhalt des Ausbildungskurses Der Ausbildungskurs setzt sich aus einem praktischen und einem theoretischen Teil zusammen: 1. Praktischer Teil Im praktischen Teil ist die korrekte Schnittführung nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und die Verwiegung von Schlachtkörpern zu erläutern und die korrekte Anwendung der Klassifizierungssysteme und der in Deutschland zugelassenen Klassifizierungsgeräte und Klassifizierungsverfahren zu unterrichten. 2. Theoretischer Teil Im theoretischen Teil werden Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt: a) fachspezifische Kenntnisse über ­ die Klassifizierungssysteme und die zugelassenen Klassifizierungsverfahren, ­ die Anwendung, Funktion und Kontrolle von Klassifizierungsgeräten, ­ die Schlachtkörperanatomie und die Schnittführung und ­ die Grundlagen der Schlachttechnologie, b) die Struktur der Vieh- und Fleischbranche und die Zuständigkeiten der beteiligten Institutionen sowie c) die einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere aa) die europäischen und nationalen Bestimmungen über Handelsklassen und Preismeldungen für die jeweilige Tierart (Rinder-, Schweine- bzw. Schafschlachtkörper), bb) das Handelsklassengesetz, cc) das Fleischgesetz und seine Durchführungsverordnungen, dd) das Lebensmittelhygienerecht (Auszüge), ee) das Eichrecht (Auszüge), ff) die Viehverkehrsverordnung (Auszüge), gg) das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Auszüge), hh) die Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung (Auszüge) und ii) das Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Auszüge). Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 Artikel 3 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper (RinderschlachtkörperHandelsklassenverordnung ­ RindHKlV) §1 Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang V Teil A und Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) geändert worden ist, bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeitsund Fettklassen sind entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen. Soweit in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der Einstufung in Untergruppen Gebrauch gemacht wird, sind alle im betreffenden Schlachtbetrieb erzeugten Schlachtkörper in Untergruppen einzustufen. §2 Einstufung in Handelsklassen (1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes, die wöchentlich durchschnittlich mehr als 75 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle Schlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge ermittelt. (2) Nicht klassifizierungspflichtig nach Absatz 1 sind Schlachtkörper von Rindern, die ein Einzelhändler unter Abrechnung nach Lebendgewicht kauft und in seinem Auftrag und auf seine Rechnung schlachten lässt. (3) Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinderschlachtkörpern in das in § 1 bezeichnete Handelsklassenschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Rinderschlachtkörper. (4) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeichneten Handelsklassen und Kategorien ist nicht zulässig. §3 Kennzeichnung (1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper Klassifizierer an der Außenseite jeweils an sind vom in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und Kennziffer der Handelsklasse. Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen. (2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss deutlich lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Februar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. EG Nr. L 41 S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2003 vom 7. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 169 S. 32) geändert worden ist, erfolgen. §4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Unterabs. 2 Satz 1 oder Abs. 2a, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dieser Verordnung, einen Schlachtkörper oder eine Schlachtkörperhälfte nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder 2. entgegen Artikel 1 Abs. 3 Satz 1 eine Kennzeichnung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 einen Schlachtkörper eines Rindes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder 2. entgegen § 2 Abs. 4 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet. §5 Übergangsregelung (1) Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 kann eine Einstufung in Untergruppen nach § 1 unterbleiben. Soweit in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der Einstufung in Untergruppen kein Gebrauch gemacht wird, dürfen keine im betreffenden Schlachtbetrieb erzeugten Schlachtkörper in Untergruppen eingestuft werden. (2) Wird bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 von der Einstufung in Untergruppen nach § 1 Gebrauch gemacht, so ist dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Wechsel zurück zu einem System ohne Untergruppen nicht zulässig. 1. den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und 2. den beiden Hinterhessen oder an den Keulen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2197 Anlage (zu § 1) I. Fleischigkeitsklassen Fleischigkeitsklasse Untergruppe E E+ E0 E­ U+ U0 UR+ R0 R­ O+ O0 O­ P+ P0 P­ II. Fettklassen U R O P Fettklasse Untergruppe 1 1­ 10 1+ 2­ 20 2+ 3­ 30 3+ 4­ 40 4+ 5­ 50 5+ 2 3 4 5 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 Artikel 4 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1904), wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung werden a) das Wort ,,Schweinehälften" durch das Wort ,,Schweineschlachtkörper" ersetzt und b) die Kurzbezeichnung und Abkürzung ,,(Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ­ SchwHKlV)" angefügt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Gesetzliche Handelsklassen Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schweinen gelten die in Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) geändert worden ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handelsklassen." 3. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Einstufung in Handelsklassen (1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind verpflichtet, alle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in das in § 1 bezeichnete Handelsklassenschema einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge ermittelt. (2) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Schlachtbetriebe, die nur in ihren eigenen Einrichtungen geborene und gemästete Schweine schlachten und sämtliche Schweineschlachtkörper selbst zerlegen. (3) Bei einer freiwilligen Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper. (4) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig. (5) Der Muskelfleischanteil ist durch Anwendung 1. von Geräten, die nach Artikel 1 oder Artikel 1a der Entscheidung Nr. 89/471/EWG der Kommission vom 14. Juli 1989 zur Zulassung der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (ABl. EG Nr. L 233 S. 30) zugelassen sind, 2. des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder 3. des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZPVerfahren) zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). Das ZP-Verfahren darf nur in Schlachtbetrieben verwendet werden, in denen wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine geschlachtet werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Je Schlachtkörper darf nur ein Klassifizierungsverfahren im Sinne des Satzes 1 zur Anwendung kommen. Das festgestellte Klassifizierungsergebnis behält bis zur Zerlegung des Schlachtkörpers seine Gültigkeit." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 5" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper nach Absatz 1 muss spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres deutlich lesbar mit Farbe oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung nicht entfernbar sind, erfolgen." 5. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (ABl. EG Nr. L 301 S. 1, 1985 Nr. L 25 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3513/93 vom 14. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 320 S. 5), verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt oder 2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 von einem Schweineschlachtkörper vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt, 2. entgegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet, 3. entgegen § 2 Abs. 5 Maße mit einem anderen als einem dort bezeichneten Verfahren ermittelt, 4. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht sechs Monate lang aufbewahrt oder Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2199 5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 unzerlegte Schweineschlachtkörper, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind, in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel verbringt." 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 1 Abs. 1" wird durch die Angabe ,,§ 1" ersetzt. b) In Abschnitt I wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 5" ersetzt. c) In Abschnitt II wird die Angabe: ,,II M1 M2 Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen Schlachtkörper von anderen Sauen" kauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden." Artikel 6 Aufhebung von Verordnungen Es werden aufgehoben: 1. die Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7843-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 422 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 2. die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1302), zuletzt geändert durch Artikel 423 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 3. die Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2003 (BGBl. I S. 1556), 4. die Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und 5. die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2387, 1992 I S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2887). durch die Angabe ,,M Schlachtkörper von Sauen" ersetzt. 7. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 2 und die Angabe ,,§ 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 5" ersetzt. 8. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 3 und die Angabe ,,§ 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 5" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2003 (BGBl. I S. 1556) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Schaffleisch darf nach einer gesetzlichen Handelsklasse im Sinne des Artikels 42 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über eine einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 22/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. EU Nr. L 9 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zum Ver- Artikel 7 Neubekanntmachung der SchweineschlachtkörperHandelsklassenverordnung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. November 2008 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de