900-10-4-26
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008
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Dritte Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
Vom 19. November 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag und nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG:
Artikel 1
Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2492), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen." 2. § 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft. Berlin, den 19. November 2008 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück
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