Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 54 vom 28.11.2008  - Seite 2263 bis 2314 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2263 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung ­ PStV) Vom 22. November 2008 Auf Grund des § 73 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), der durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, des § 4 Abs. 3 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997 (BGBl. 1997 II S. 774) und des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. Juni 1997 (BGBl. 1997 II S. 1086) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 Standesamt Übersetzung in die deutsche Sprache Behinderung, Verweigerung der Unterschrift Rückgabe von Urkunden Prüfungspflicht des Standesbeamten Anzeige eines Personenstandsfalls Zurückstellen der Beurkundung Prüfung der Staatsangehörigkeit Kapitel 2 Personenstandsregister Abschnitt 1 Betrieb elektronischer Personenstandsregister § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 Personenstandsregister, Registerinhalt Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren Herstellererklärung Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme Berechtigungskonzept Abschnitt 2 Führung der Personenstandsregister § § § § § 15 16 17 18 19 Personenstandsregister Haupteintrag Folgebeurkundungen Hinweise Aufbau und Gestaltung der Registereinträge § § § § § 20 21 22 23 24 § 25 § 26 § 27 Sicherungsregister Abschluss der Personenstandsregister Sammelakten Namensangabe Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters Übergabe der Register und Sammelakten an Archive Suchverzeichnisse Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin Kapitel 3 Eheschließung § 28 § 29 Anmeldung Eheschließung Kapitel 4 Lebenspartnerschaft § 30 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft Kapitel 5 Geburt § § § § § § 31 32 33 34 35 36 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt Geburten in Fahrzeugen Nachweise bei Anzeige der Geburt Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Besonderheiten bei der Beurkundung Fortführung des Geburtenregisters Kapitel 6 Sterbefall § § § § § 37 38 39 40 41 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen Besonderheiten bei der Beurkundung Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen Kapitel 7 Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 Testamentsverzeichnis Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht Angleichung von Namen Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Kapitel 8 Berichtigungen § 47 Berichtigungen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Kapitel 9 Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen Abschnitt 1 Personenstandsurkunden Anlage 9 (zu den §§ 48, 70) Sterbeurkunde Anlage 10 (zu § 29) Niederschrift über die Eheschließung Anlage 11 (zu § 30) Niederschrift über die Begründung einer Lebenspartnerschaft Anlage 12 (zu § 34) § § § § § 48 49 50 51 52 Personenstandsurkunden Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis Internationales Stammbuch der Familie Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Standesamt (1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen. (2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts. §2 Übersetzung in die deutsche Sprache (1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deutsche Sprache gefordert werden. (2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung befasste Mitarbeiter des Standesamts die fremde Sprache nicht selbst beherrscht. Der Dolmetscher hat gegenüber dem Standesbeamten eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid. (3) Eine Niederschrift soll auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. Dass dies geschehen ist, ist am Schluss der Niederschrift anzugeben. Die Niederschrift ist auch vom Dolmetscher zu unterschreiben. §3 Behinderung, Verweigerung der Unterschrift (1) Ist ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so ist ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. § 2 gilt entsprechend. (2) Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am Schreiben gehindert, soll er ein Handzeichen machen. Ist das nicht möglich oder weigert sich ein Beteiligter zu unterschreiben, so ist dies mit Angabe des Grundes zu vermerken. §4 Rückgabe von Urkunden (1) Von den Beteiligten vorgelegte Urkunden, die nicht ausdrücklich zur Vorlage beim Standesamt ausgestellt worden sind, sollen ihnen zurückgegeben werden. Von Urkunden, die nicht jederzeit wieder beschafft werden können, soll das Standesamt eine Abschrift oder Ablichtung zurückbehalten, die zu beglaubigen ist; bei Übertragung in ein elektronisches Dokument ge- § 53 § 54 § 55 Benutzung durch Personen Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen Benutzung für wissenschaftliche Zwecke Abschnitt 3 Mitteilungen § § § § § § § § § 56 57 58 59 60 61 62 63 64 Mitteilungen an das Standesamt Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister Mitteilungen für statistische Zwecke Besonderheiten bei Mitteilungen Datenübermittlung Abrufverfahren Kapitel 10 Übergangs- und Schlussvorschriften § § § § § § 65 66 67 68 69 70 § 71 § 72 § 73 § 74 § 75 Übergangsbeurkundungen Fortführung von Altregistern Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag Fortführung des Heiratseintrags Übernahme in elektronische Personenstandsregister Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin Personenstandsbücher aus Grenzgebieten Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost) Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 11) Datenfelder in den Personenstandsregistern Anlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Eheregister Anlage 3 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Lebenspartnerschaftsregister Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Geburtenregister Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Sterberegister Anlage 6 (zu den §§ 48, 70) Eheurkunde Anlage 7 (zu den §§ 48, 70) Lebenspartnerschaftsurkunde Anlage 8 (zu den §§ 48, 70) Geburtsurkunde Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2265 nügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist. (2) Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden, denen eine Übersetzung beigefügt ist, soll eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde und der Übersetzung beim Standesamt verbleiben. §5 Prüfungspflicht des Standesbeamten Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist. §6 Anzeige eines Personenstandsfalls (1) Über die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss alle zur ordnungsgemäßen Beurkundung im Personenstandsregister erforderlichen Angaben enthalten. (2) Für die elektronische Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls sollen das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden; § 63 Abs. 3 gilt entsprechend. §7 Zurückstellen der Beurkundung (1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen. (2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte. §8 Prüfung der Staatsangehörigkeit (1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Personalausweis, der Reisepass, eine Bescheinigung der Meldebehörde oder, falls Zweifel bestehen, eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen. (2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen: 1. Reisepass oder Passersatz, 2. amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder 3. Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates. Kapitel 2 Personenstandsregister Abschnitt 1 Betrieb elektronischer Personenstandsregister §9 Personenstandsregister, Registerinhalt (1) Die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister bestehen aus Registereinträgen, die auf Dauer lesbar und unveränderbar zu speichern sind. (2) Die Registereinträge enthalten die für die Beurkundung der Personenstandsfälle nach dem Gesetz erforderlichen Daten einschließlich der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur des beurkundenden Standesbeamten sowie die Hinweise und die entsprechenden Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1. (3) Die Beurkundungsdaten werden vom Standesamt in strukturierter Form im Format Extensible Markup Language (XML) und zusätzlich als Dokument im Format Portable Document-Format (PDF/A) in dem entsprechenden Personenstandsregister gespeichert. (4) Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes sind die im Format XML gespeicherten Haupteinträge und Folgebeurkundungen. § 10 Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern (1) Für den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern sind die erforderlichen und angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Es dürfen nur Anlagen und Programme verwendet werden, die den anerkannten technischen Anforderungen an die maschinell geführte Verarbeitung von Daten mit hohem Schutzbedarf entsprechen; sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen dem mit der dauerhaften Speicherung der Registerdaten verfolgten Zweck angemessen Rechnung tragen. Die Anlage zu § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die zu treffenden Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren. (2) Insbesondere ist sicherzustellen, dass 1. Unbefugten der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die Personenstandsdaten verarbeitet oder genutzt werden können, verwehrt wird (Zutrittskontrolle), 2. die unbefugte Nutzung der für die Personenstandsbeurkundung eingesetzten Datenverarbeitungssysteme verhindert wird (Zugangskontrolle), 3. die eingeräumten Zugriffsbefugnisse im Datenverarbeitungssystem verwaltet werden und der Zugriff auf die Daten oder Systemfunktionen nur innerhalb der Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 jeweils eingeräumten Zugriffsbefugnis möglich ist, nachdem sich der Benutzer dem System gegenüber in einer automatisierten Prüfung als zugriffsbefugt erwiesen hat (Zugriffskontrolle), 4. die beurkundeten Daten nachvollziehbar und unveränderbar gespeichert werden und die chronologische Dokumentation von Veränderungen der Einträge im Personenstandsregister und im Sicherungsregister gewährleistet wird (Revisionssicherheit), 5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der Einträge im Personenstandsregister und im Sicherungsregister im Datenverarbeitungssystem protokolliert wird (Beweissicherung), 6. eingesetzte Systemkomponenten ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung), 7. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit), 8. die Funktionen des Datenverarbeitungssystems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit), 9. bei Verarbeitung der Daten im System und im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren angewendet werden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen (Übertragungssicherheit). § 11 Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren (1) Datenverarbeitungsverfahren für die Personenstandsregister (Registerverfahren) müssen gewährleisten, dass 1. die Beurkundungsdaten und Hinweise in den dafür vorgesehenen Datenfeldern (Anlage 1) gespeichert werden, 2. eine Zusammenstellung aller Beurkundungsdaten als Personenstandseintrag nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 auf Dauer unveränderbar gespeichert wird, 3. der Personenstandseintrag mit den Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 versehen wird, 4. die erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur und die Daten, die zur Sicherung der dauerhaften Überprüfbarkeit erforderlich sind, beim Personenstandseintrag gespeichert werden, 5. jede Änderung oder Ergänzung eines bestehenden Registereintrags (Folgebeurkundung) gespeichert und mit dem Eintrag der Erstbeurkundung (Haupteintrag) und hierzu bereits vorhandener Folgebeurkundungen elektronisch verknüpft wird, ohne die bereits im Personenstandsregister gespeicherten Eintragsdaten zu überschreiben oder zu löschen, 6. die Beurkundungsdaten, gegliedert in Erstbeurkundung und Folgebeurkundungen für eine weitere Folgebeurkundung unter automatischer Vergabe der nach § 17 Satz 1 vorgesehenen Folgenummer bereitgestellt werden und der entsprechende Eintrag für die Dauer der Bearbeitung im Personenstandsregister gesperrt wird, 7. die Authentizität des Eintrags sichergestellt und eine systemunabhängige Prüfung möglich ist, 8. Registereinträge, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen von den zuständigen öffentlichen Archiven übernommen werden, auf externe Datenträger übertragen und aus dem Personenstandsregister gelöscht werden können. (2) Datenverarbeitungsverfahren für die Erstellung, Fortführung, Suche und Anzeige der Personenstandseinträge (Fachverfahren) müssen gewährleisten, dass die nach dieser Verordnung erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur vor einer Speicherung im Personenstandsregister angebracht wird und bei jeder Bereitstellung eines Registereintrags zur Bearbeitung im Fachverfahren die Signatur überprüft wird. (3) Fachverfahren dürfen mit einem Registerverfahren nur über eine Schnittstelle verbunden sein, die eine direkte Änderung der im Personenstandsregister gespeicherten Daten ausschließt. Diese Schnittstelle muss gewährleisten, dass 1. eine system- und programmiersprachenunabhängige Zusammenarbeit von Fach- und Registerverfahren möglich ist, 2. die in einem Fachverfahren bearbeiteten Daten in das Personenstandsregister übernommen werden und die zugehörige dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur übergeben wird, 3. die im Personenstandsregister vorhandenen Daten für eine Bearbeitung in das Fachverfahren übernommen werden, 4. die in einem Fachverfahren für eine Übernahme in das Personenstandsregister bearbeiteten Daten den festgelegten Strukturen und Formatbeschreibungen der Daten im Personenstandsregister angepasst werden, 5. die zur systemunabhängigen Prüfung der Authentizität des Personenstandseintrags notwendigen Informationen bereitgestellt werden können. § 12 Herstellererklärung Für die Erfassung und Verarbeitung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu registrierenden Daten dürfen nur Programme eingesetzt werden, für die die Hersteller gegenüber dem Verwender bestätigen, dass die für die Registerführung maßgebenden Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden. § 13 Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme (1) Für den Betrieb der Personenstandsregister ist ein Betriebs- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das festlegt, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung unter Beachtung der Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes gewährleistet werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2267 (2) Die für die Register verwendeten Datenverarbeitungssysteme sind regelmäßig auf Funktionalität zu überprüfen. Die Registereinträge sind bei Bedarf auf Datenträger und Anlagen zu übertragen, die dem Stand der Technik entsprechen. Bei dieser Übertragung muss die Integrität der übertragenen Einträge überprüft und die Überprüfung dokumentiert werden. Es ist sicherzustellen, dass die in ausgesonderten Datenverarbeitungssystemen gespeicherten Daten spurenlos gelöscht werden. § 14 Berechtigungskonzept (1) Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen: 1. Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in das Personenstandsregister einzufügen, Einträge durch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperrvermerke sowie Hinweise aufzunehmen, 2. Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu ändern, 3. Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen, 4. Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird. Eine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein. (2) Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Abschnitt 2 Führung der Personenstandsregister § 16 Haupteintrag (1) Der Personenstandsfall wird mit dem Haupteintrag erstmals beurkundet. Der Standesbeamte schließt den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister. (2) Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der Nummer des Standesamts, der Kennzeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der laufenden Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeurkundung (Registrierungsdaten) zu versehen. Die Kennzeichnung des Personenstandsregisters, die Eintragsnummer und das Jahr der Erstbeurkundung bilden die Registernummer. Der erste Haupteintrag eines Jahres erhält die Eintragsnummer 1. (3) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder. § 17 Folgebeurkundungen Folgebeurkundungen sind, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu nummerieren. Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend. § 18 Hinweise (1) In den Personenstandsregistern ist auf Registereinträge in anderen Personenstandsregistern mit der Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Personenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf die Geburt eines Kindes ist auch dessen Vor- und Familienname anzugeben. (2) Einer elektronischen Signatur und einer Nummerierung bedarf es nicht. § 19 Aufbau und Gestaltung der Registereinträge Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so dargestellt werden können, wie es den Mustern der Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. § 20 Sicherungsregister (1) Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15 entsprechend. Registereinträge sind mit Abschluss der Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister zu übernehmen. (2) Die Übertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern; § 63 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Das Sicherungsregister ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der Anlagen oder der Daten des Personenstandsregisters § 15 Personenstandsregister (1) Die Personenstandsregister fassen die Registereinträge mit Haupteintrag, etwaigen Folgebeurkundungen sowie Hinweisen eines Standesamts für gleichartige Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Tod) zusammen. Bei elektronischer Führung werden auch die zu den jeweiligen Einträgen und Fortführungen angebrachten Sperrvermerke nach § 64 des Gesetzes, Signaturen und Suchdaten zur eindeutigen Identifizierung der Einträge und für die Suche über Namen im Personenstandsregister gespeichert. (2) Die Personenstandsregister werden im elektronischen Verfahren mit der Kennzeichnung ,,E" für Eheregister, ,,G" für Geburtenregister, ,,L" für Lebenspartnerschaftsregister und ,,S" für Sterberegister unterschieden. (3) Die Beurkundungsdaten sind in lateinischer Schrift zu erfassen; diakritische Zeichen sind unverändert wiederzugeben. Dabei ist der Zeichensatz nach ISO/IEC 10646:2003 in der UTF-8-Kodierung zu verwenden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 gelten entsprechend. § 21 Abschluss der Personenstandsregister Die Personenstands- und Sicherungsregister sind vom Standesbeamten nach dem letzten Eintrag eines jeden Kalenderjahres mit einem Vermerk über die Anzahl der Haupteinträge abzuschließen, der mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. § 22 Sammelakten Die Sammelakten (§ 6 des Gesetzes) können auch elektronisch geführt oder auf Mikrofilm oder einem anderen vergleichbar sicheren Medium gespeichert werden; in diesem Fall gilt § 13 entsprechend. Bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist. § 23 Namensangabe (1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen. (2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen. (3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden. (4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen Beurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35 entsprechend. § 24 Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters (1) Über die vollständige oder teilweise Wiederherstellung eines Personenstandsregisters ist vom Standesamt ein Protokoll zu erstellen, aus dem hervorgeht, dass das Personenstandsregister anhand des Datenbestandes des Sicherungsregisters ordnungsgemäß wiederhergestellt wurde. (2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder teilweise in Verlust, ist es auf Grund des Personenstandsregisters wiederherzustellen. (3) Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen Papierregisters kann dadurch erfolgen, dass das Sicherungsregister zum Personenstandsregister bestimmt wird. Handelt es sich bei dem Papierregister um ein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratseintrag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen. § 25 Übergabe der Register und Sammelakten an Archive Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist. § 26 Suchverzeichnisse (1) Für jedes nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führende Personenstandsregister ist ein Suchverzeichnis anzulegen, das das Auffinden eines Personenstandseintrags ermöglicht. Suchkriterien sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls. (2) Bei elektronischer Führung der Personenstandsregister reicht es aus, wenn der Personenstandseintrag über eine Suchfunktion aufgefunden werden kann. Ist für einen Personenstandseintrag ein Sperrvermerk nach § 64 des Gesetzes eingetragen, so ist sicherzustellen, dass dies beim Suchergebnis angezeigt wird. (3) Die Suchverzeichnisse sind so einzurichten, dass sie von anderen Standesämtern elektronisch eingesehen werden können. § 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Satz 4, § 43 Abs. 2 Satz 5 und § 45 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland gilt § 26 entsprechend. Kapitel 3 Eheschließung § 28 Anmeldung (1) Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden. Ist einer der Eheschließenden hieran verhindert, kann er den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen. Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen in dem Standesamt verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden. (2) Über die mündliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen. (3) Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt. Liegt ein Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2269 § 29 Eheschließung (1) Ist die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten angemeldet worden, hat der Vertretene die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen persönlich zu bestätigen. (2) Eine erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen soll nur dann erfolgen, wenn die Befragung der Eheschließenden ergibt, dass seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen der für die Beurteilung der Ehefähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder dem Standesamt ein sonstiger Anlass für eine erneute Prüfung bekannt geworden ist. Wenn die Eheschließung nicht bei dem Standesamt erfolgen soll, bei dem sie angemeldet wurde, sind die Anmeldeunterlagen zur erneuten Prüfung zurückzusenden. (3) Die Niederschrift über die Eheschließung ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Abs. 2 des Gesetzes gilt entsprechend. § 32 Geburten in Fahrzeugen (1) Eine Geburt in einem Land- oder Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Mutter das Fahrzeug verlässt. Eine Geburt auf einem Binnenschiff beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk das Schiff zuerst vor Anker geht oder anlegt. (2) Ist bei einer Geburt nach Absatz 1 der Ort bekannt, an dem das Kind geboren wurde, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der Ort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Geburtsort einzutragen. Wird später festgestellt, dass das Kind in einem anderen Standesamtsbezirk geboren wurde, entfällt eine erneute Beurkundung; die Angabe des Geburtsortes ist zu berichtigen. (3) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten über die Beurkundung der auf dem Bodensee eingetretenen Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Württembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt. § 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden: 1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, 2. bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen, 3. ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und 4. bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren. Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. § 34 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt das Standesamt bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kapitel 4 Lebenspartnerschaft § 30 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft Soweit abweichende landesrechtliche Regelungen bestehen, gehen diese vor. Im Übrigen gelten in verfahrensmäßiger Hinsicht (Anmeldung, Prüfung der Voraussetzungen und Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft) die §§ 28 und 29 entsprechend. Die Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 11 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Kapitel 5 Geburt § 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt (1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. (2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, gilt sie im Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein tot geborenes Kind. (3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. (4) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 3 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. (2) Sind nach den Angaben die Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltstitels nach Absatz 1 erfüllt, holt das Standesamt mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 12 eine schriftliche Auskunft der Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben über ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel machen oder das Standesamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind die Angaben für beide Elternteile abzufragen. (3) Das Standesamt prüft, ob das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 12. Das Formular ist nach Eintragung des nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Hinweises im Geburtenregister zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Fall, dass zum Geburtseintrag des Kindes eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft oder über die Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kindverhältnisses nach § 27 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 des Gesetzes beurkundet wird. (5) Das Formular nach dem Muster der Anlage 12 ist dem Sachverhalt entsprechend anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, gilt für die Übermittlung § 63. § 35 Besonderheiten bei der Beurkundung Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden. § 36 Fortführung des Geburtenregisters (1) Die Änderung des Familiennamens eines Kindes ist nur dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie den Geburtsnamen betrifft. (2) Bei einer Namensänderung der Eltern und des Kindes ist die Namensänderung der Eltern auch dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie nicht zu einer übereinstimmenden Namensführung von Eltern und Kind geführt hat, aber durch Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder § 94 des Bundesvertriebenengesetzes erfolgt ist. (3) Die Angabe der rechtlichen Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird auf Wunsch des Personensorgeberechtigten, ab dem 14. Lebensjahr nur auf Wunsch des Kindes selbst, eingetragen. Erhält das Standesamt eine Mitteilung über den Austritt des Kindes aus dieser Religionsgemeinschaft oder den Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft, so ist auch dies zu vermerken. Kapitel 6 Sterbefall § 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern (1) Einen Sterbefall in einem Landfahrzeug, auf einem Binnenschiff oder in einem Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene aus dem Fahrzeug herausgenommen wird. (2) Einen Sterbefall in einem Bergwerk beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Schachteinfahrt des Bergwerkes liegt. (3) Einen Sterbefall in einem Gewässer beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene an Land gebracht wird. (4) Ist ein Sterbeort nicht feststellbar, so beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene gefunden wurde. (5) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 der Sterbeort bekannt, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der Sterbeort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Sterbeort einzutragen. § 32 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten über die Beurkundung der auf dem Bodensee eintretenden Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Württembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt. § 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm 1. die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung, 2. die Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand, 3. ein Nachweis über den letzten Wohnsitz, 4. eine ärztliche Bescheinigung über den Tod des Verstorbenen vorgelegt wird. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. § 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen (1) War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, so sind die Vornamen und der Familienname des Ehegatten einzutragen; bei einem verwitweten Verstorbenen sind die Angaben des letzten Ehegatten aufzunehmen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2271 (2) War die letzte Ehe des Verstorbenen geschieden oder auf andere Weise aufgelöst, sind keine Angaben über den früheren Ehegatten einzutragen. (3) Führte der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 40 Besonderheiten bei der Beurkundung (1) Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte männliche Person oder als unbekannte weibliche Person zu bezeichnen. Wird der Personenstand des Verstorbenen nach der Beurkundung ermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen. (2) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung des Sterbefalls keine geeigneten Nachweise zu Angaben über den Verstorbenen vor, gilt § 35 entsprechend. (3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist. § 41 Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen In die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit sind nur Ausfertigungen von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen. Aus der Sammlung erteilt das Standesamt I in Berlin den nach den §§ 62 bis 66 des Gesetzes Berechtigten auf Antrag nur beglaubigte Abschriften der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung; die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ist ausreichend. Wurde eine in der Sammlung enthaltene gerichtliche Entscheidung geändert oder aufgehoben, ist auch eine Ausfertigung des Änderungs- oder Aufhebungsbeschlusses als beglaubigte Abschrift beizufügen. ständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Das Standesamt, das die Anzeige entgegennimmt, hat die Angaben nachzuprüfen und den Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Ermittlungen aufzuklären. Es kann von dem Anzeigenden und anderen Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt verlangen. (3) Über die Anzeige ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für mündliche Erklärungen anderer Personen. Die Niederschrift über die Anzeige und die mündlichen Erklärungen anderer Personen übersendet das Standesamt dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen. Gleichzeitig teilt es dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit. (4) Ist der Sterbefall im Inland mehrfach beurkundet worden, bleibt die erste Beurkundung auch dann bestehen, wenn sie nicht vom Sonderstandesamt in Bad Arolsen vorgenommen wurde. Das Sonderstandesamt in Bad Arolsen macht den zu Unrecht bestehenden Eintrag durch eine entsprechende Folgebeurkundung gegenstandslos. § 44 Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (1) Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht oder diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen aus Anlass des Zweiten Weltkrieges sind von dem Standesamt zu beurkunden, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte; dies gilt für Sterbefälle im Inland und im Ausland. Liegt der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen nicht im Inland, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall; Gleiches gilt, wenn der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt ist. (2) Die Anzeige der Sterbefälle obliegt der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht -- Deutsche Dienststelle (WASt) --, Berlin. Geht der Deutschen Dienststelle (WASt) gleichzeitig eine Vielzahl von Daten Verstorbener zu, reicht die Weitergabe dieser Daten als Anzeige aus. In diesem Fall erfolgt eine Beurkundung nur dann, wenn der Ehegatte des Verstorbenen, ein Vorfahre oder ein Abkömmling des Verstorbenen dies beantragt; antragsberechtigt ist auch jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse an der Beurkundung geltend macht. (3) Ist der Sterbefall im Inland eingetreten, kann die Anzeige auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist; in diesem Fall ist der Sterbefall bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Das Standesamt des Sterbeortes hat den Sterbefall zu beurkunden. § 45 Angleichung von Namen (1) Eine Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Kapitel 7 Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften § 42 Testamentsverzeichnis (1) Das Testamentsverzeichnis ist nicht Bestandteil des Geburtenregisters. (2) Stellt das Standesamt bei der Eintragung eines Hinweises im Geburtenregister über den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit fest, dass eine Verwahrungsnachricht vorliegt, hat es dem Absender der Verwahrungsnachricht unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Erblasser verstorben ist; § 63 gilt entsprechend. § 43 Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern (1) Zur Entgegennahme der Anzeige für die Beurkundung des Sterbefalls eines Häftlings der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist außer dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen auch das Standesamt zu- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 kann durch Personen erfolgen, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und deren Name nach Statutenwechsel oder Rechtswahl fortan deutschem Recht unterliegt. Gleiches gilt für die Bestimmung des Namens eines Kindes nach deutschem Recht, wenn dieser aus einem nach ausländischem Recht erworbenen Namen eines Elternteils abgeleitet werden soll. (2) Bei der Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts zu beachten. Insbesondere soll der zum Familiennamen bestimmte Namensteil grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen und sich als solcher von dem gewählten Vornamen unterscheiden. § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Das Standesamt, das 1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat, 2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat oder 3. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder Nummer 2 ergibt, erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung. Kapitel 9 Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen Abschnitt 1 Personenstandsurkunden § 48 Personenstandsurkunden (1) Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9 im Format DIN A4 zu verwenden. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden. (2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld. (3) In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt. (4) Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 ­ ASM 80 entsprechen. Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen. § 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch Zum Nachweis der Geburt eines Kindes, dessen Geburt nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet ist, kann auf Antrag der Eltern oder des Kindes aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der Eltern eine beglaubigte Abschrift erteilt werden, wenn die §§ 63 und 64 des Gesetzes dies nicht ausschließen. § 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister (1) Für die Ausstellung eines mehrsprachigen Auszuges aus einem Personenstandsregister nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774) sind die Formblätter A, B und C des Übereinkommens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden. (2) Auf der Vorderseite der Formblätter ist der unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der für Kapitel 8 Berichtigungen § 47 Berichtigungen (1) Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern eine Berichtigung vorgenommen werden muss. Es teilt dem in Betracht kommenden Standesamt die Berichtigung mit. (2) Hat das Standesamt von Amts wegen auf Grund eines Registereintrags eine Mitteilung an eine Behörde, ein Gericht oder eine sonstige öffentliche Stelle gemacht und wird dieser Eintrag berichtigt, ist dem Empfänger die Berichtigung mitzuteilen. (3) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung eines beglaubigten Registerausdrucks oder durch Datenübermittlung nach § 63. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2273 das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen ist am Schluss der Vorderseite eines jeden Formblatts in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind. (3) Auf der Rückseite der Formblätter sind anzugeben 1. die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen, 2. die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts der Auszüge in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen, 3. eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 7 des Übereinkommens in deutscher Sprache. (4) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister sind Personen, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen. (5) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtseintrag (Formblatt A) ist Feld 10 durch einen Strich zu sperren. (6) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Heiratseintrag (Formblatt B) sind in Feld 10 bei bestehender Ehe die zum Zeitpunkt der Urkundenausstellung von den Ehegatten geführten Namen einzutragen. Die Angaben über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe sind in Feld 11 einzutragen. (7) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbeeintrag (Formblatt C) sind die Felder 7, 12 und 13 durch einen Strich zu sperren. Vor- und Familiennamen des früheren Ehegatten oder Lebenspartners sind nur dann einzutragen, wenn sich die Angaben aus dem Sterberegister ergeben. § 51 Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis (1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher für die Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Formblatt des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu verwenden. (2) Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unveränderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen am Schluss der Vorderseite ist in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind. (3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzugeben 1. die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen, 2. die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts des Zeugnisses in den in Artikel 6 Abs. 2 des Über- einkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen, 3. die Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9 des Übereinkommens in deutscher Sprache. (4) Führt einer der Eheschließenden einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen, so ist er in Feld 5 des Formblatts mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen. (5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die Nummer eines ausländischen Familienregisters einzutragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewiesen sind. § 52 Internationales Stammbuch der Familie In ein internationales Stammbuch der Familie, das in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 12. September 1974 zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs der Familie ausgestellt worden ist, können Angaben eingetragen werden über die Geburt gemeinsamer Kinder der Ehegatten sowie über den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder. Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister § 53 Benutzung durch Personen (1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend. (2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister. § 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Abs. 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt, 1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der um Asyl, Flüchtlingsanerkennung oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nachgesucht hat und über dessen Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, oder 2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ist. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Die Versagungsgründe nach § 65 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt. § 55 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke (1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben beantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen auf deren Anfrage Auskunft über das Forschungsvorhaben und Gelegenheit zu geben, schutzwürdige Belange gegen die Benutzung geltend zu machen. (2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur Interessenabwägung Betroffene nach dem Umfang ihrer schutzwürdigen Belange befragen, wenn es dies für erforderlich hält. Abschnitt 3 Mitteilungen deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, 4. dem Standesamt I in Berlin: a) Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit sowie die Anfechtung, Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen, b) Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist. (2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit: 1. dem Standesamt, das das Geburtenregister führt: a) die Änderung oder Feststellung des Familiennamens oder der Vornamen eines Kindes, b) die Änderung oder Feststellung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt, 2. dem Standesamt, das das Eheregister führt: a) die Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten, b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Ehegatten, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist, 3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt: a) die Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner, b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Lebenspartners, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist. (3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt folgende Beurkundungen mit: 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt: a) die Begründung der Lebenspartnerschaft, b) die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtliche Entscheidung, c) die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet wurde, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines hinterbliebenen Lebenspartners führt, die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit, 3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt: a) die Namensänderung der Lebenspartner, wenn diese sich auf den Kindesnamen erstreckt, b) die Erteilung des Lebenspartnerschaftsnamens für ein unverheiratetes Kind eines Lebenspartners. (4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt: § 56 Mitteilungen an das Standesamt (1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt: a) Beurkundungen von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs solcher Erklärungen, b) Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen, c) Entscheidungen über die Annahme als Kind oder die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses sowie eine dem Vormundschaftsgericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland, d) Entscheidungen, durch die auf Grund des Transsexuellengesetzes aa) die Vornamen einer Person geändert oder solche Entscheidungen aufgehoben werden, bb) festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, 2. dem Standesamt, das das Eheregister führt: a) Entscheidungen, durch die die Ehe geschieden oder aufgehoben wird, b) Entscheidungen, durch die das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird, c) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, 3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt: a) Entscheidungen, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, b) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2275 a) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen, b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen, 2. dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkundung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist. (5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt: a) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen, b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen, c) Erklärungen zum Familiennamen des Kindes und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Einwilligungserklärungen, d) Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, 2. dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten führt, Erklärungen über die Namensführung in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe, 3. dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftseintrag der Lebenspartner führt, Erklärungen über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung derselben, 4. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, 5. dem Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten. (6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5. (7) Die nach Landesrecht zuständige Kirchenaustrittsbehörde teilt den Austritt einer Person aus einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, dem Standesamt mit, das das Geburtenregister für diese Person führt. (8) Die Mitteilung soll enthalten: 1. die Registrierungsdaten des Personenstandseintrags, auf den sich die Mitteilung bezieht, 2. den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Personen, auf die sich die Mitteilung be- zieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses, 3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mitteilung ist, 4. das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Erklärung. (9) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf Grund anderer Rechtsvorschriften und internationaler Vereinbarungen bleiben unberührt. § 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister (1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Eltern des Kindes führt, 2. dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist, 3. der Meldebehörde, 4. dem Vormundschaftsgericht, wenn das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist oder es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist, 5. dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, 6. dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Monats nach dessen Geburt bestimmt haben. (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Vater führt, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt, wenn er nach der Folgebeurkundung nicht der Vater ist, 3. der Meldebehörde, 4. dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehender Ehe der Mutter geboren wurde. (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt, 2. der Meldebehörde, 3. dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehender Ehe der Mutter geboren wurde. (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes oder die Änderung der Angabe des Geschlechts einträgt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt, 2. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat, 4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist. (5) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind oder deren Aufhebung einträgt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt, 2. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Annehmenden führt, 3. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat, 4. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat, 5. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist, 6. der Meldebehörde. (6) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln: 1. Anlass der Beurkundung, 2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung, 3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts, 4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle, 5. Familienname und Vornamen des Kindes, 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Kindes, 7. Staat der Geburt, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist, 8. Geschlecht des Kindes, 9. Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, 10. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes, 11. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Eltern des Kindes, 12. Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes, 13. Daten über Anerkennung, Feststellung oder Nichtbestehen einer Vaterschaft, 14. Daten über die Annahme als Kind, insbesondere a) Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Annehmenden, b) Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Annehmenden, c) Staatsangehörigkeit der Annehmenden, d) Anschriften der Annehmenden, 15. Daten über eine Namensänderung des Kindes, 16. Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlingsgeburt, 17. Angaben zum Tod des Vaters vor der Geburt des Kindes, 18. Angaben zur elterlichen Sorge für das Kind, 19. Anschriften des Kindes und der Eltern. § 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister (1) Das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Ehegatten führt, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt, 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist, 4. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt, 5. der Meldebehörde, 6. dem Vormundschaftsgericht, wenn einer der Eheschließenden mit einem anteilsberechtigten minderjährigen oder betreuten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt. (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung oder Namensangleichung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den oder die Ehegatten führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des oder der Ehegatten erstreckt, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Kindes des oder der Ehegatten führt, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt, 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist, 4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist. (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung einträgt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die Ehegatten führt, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf den Personenstand des Kindes hat, 3. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt, wenn das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung dieser Entscheidung festgestellt wurde, 4. der Meldebehörde. (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über den Tod, die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Ehegatten führt, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2277 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Ehegatten führt, wenn die Ehe durch die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit aufgelöst worden ist, 3. der Meldebehörde, 4. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, 5. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist. (5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Daten übermitteln: 1. Anlass der Beurkundung, 2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung, 3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts, 4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle, 5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Ehegatten, 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Ehegatten, 7. Staat der Geburt, wenn der Ehegatte im Ausland geboren worden ist, 8. Tag und Ort der Eheschließung, 9. Staat der Eheschließung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist, 10. Staatsangehörigkeit der Ehegatten, 11. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und Anschrift der Kinder der Ehegatten, 12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Ehegatten, 13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Ehegatten, 14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Eheschließenden mit seinem Abkömmling, 15. Daten über die Auflösung der Ehe durch Scheidung und Tod, 16. Daten über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten, 17. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Ehegatten nach Eheauflösung, 18. Anschriften der Ehegatten. § 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister (1) Das Standesamt, das die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet, im Falle der Nummer 5 die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft entgegennimmt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt, 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Lebenspartner führt, 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist, 4. der Meldebehörde, 5. dem Vormundschaftsgericht, wenn einer der Lebenspartner mit einem Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt. (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung oder Namensangleichung eines Lebenspartners einträgt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners erstreckt, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Kindes erstreckt, 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist, 4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist. (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die Lebenspartner führt, 2. der Meldebehörde. (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner führt, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Lebenspartner führt, 3. der Meldebehörde, 4. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, 5. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist. (5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln: 1. Anlass der Beurkundung, 2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung, 3. Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts, 4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle, 5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Lebenspartner, 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Lebenspartner, 7. Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Ausland geboren wurde, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 8. Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft, 9. Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft, wenn diese im Ausland erfolgt ist, 10. Staatsangehörigkeit der Lebenspartner, 11. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Kinder der Lebenspartner, 12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Lebenspartner, 13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Lebenspartner, 14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Lebenspartners mit seinem Abkömmling, 15. Daten über die Auflösung der Lebenspartnerschaft, 16. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners nach Auflösung der Lebenspartnerschaft, 17. Anschriften der Lebenspartner. § 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister (1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt, 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft führt, 3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner führt, 4. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist, 5. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene zuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben ist, 6. der Meldebehörde, 7. dem Vormundschaftsgericht, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, 8. dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist, 9. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt. (2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot Erklärten führt, 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft führt, 3. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist, 4. dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt. (3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln: 1. Anlass der Beurkundung, 2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung, 3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts, 4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle, 5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen des Verstorbenen, 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen, 7. Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist, 8. Todestag oder Todeszeitraum, 9. Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist, 10. Familienstand des Verstorbenen, 11. Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, 12. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen, 13. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen, 14. Familienname, Vornamen und Anschrift nahen Angehörigen des Verstorbenen, eines 15. Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist, 16. Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen, 17. Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen, 18. Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise war, 19. Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist, 20. Anschrift des Verstorbenen. § 61 Mitteilungen für statistische Zwecke Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu erheben sind. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2279 § 62 Besonderheiten bei Mitteilungen (1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das 1. für die Entgegennahme einer familienrechtlichen Erklärung zuständig ist, ohne das entsprechende Personenstandsregister zu führen, 2. einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten Personenstandsfall in ein deutsches Personenstandsregister einträgt. (2) Ist zu einem Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen, hat das Standesamt Mitteilungen gegenüber anderen Stellen, die ihm aus Anlass einer standesamtlichen Beurkundung obliegen, für die Zeit der Sperre auszusetzen, wenn der mit dem Sperrvermerk verfolgte Zweck dies erfordert. Die Mitteilung ist nach Wegfall des Sperrvermerks nachzuholen. (3) Wird das Lebenspartnerschaftsregister bei einer anderen Behörde als dem Standesamt geführt, ist die Mitteilung an diese Behörde zu senden. (4) Übermittelt werden dürfen nur die im Einzelfall zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen Daten. Neben den aufgeführten Daten darf das Standesamt weitere beurkundete oder im Zusammenhang mit der Beurkundung erhobene Daten mitteilen, soweit diese zur gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich sind. Mitteilungen an ausländische Behörden auf Grund internationaler Übereinkommen und Mitteilungspflichten nach landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. § 63 Datenübermittlung (1) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt unmittelbar oder über Vermittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die Verschlüsselungen nach dem Stand der Technik beinhalten. (2) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze. Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Die Datenübermittlung ist bis zum 31. Dezember 2013 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, wenn bei einem Standesamt die Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung noch nicht vorliegen. (3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten soll die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten erfolgen. (4) Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden. Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren. § 64 Abrufverfahren (1) Für Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten Verfahren müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten abgerufen werden können. (2) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert. Im Protokoll sind das registerführende Standesamt, die Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1, die abrufende Person oder Stelle, ein Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten zu speichern. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger der Daten. (3) Die nach Absatz 2 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in dem der Abruf erfolgt ist. Kapitel 10 Übergangs- und Schlussvorschriften § 65 Übergangsbeurkundungen (1) Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Personenstandsregisterführung verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle auf Formularen nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 im Format DIN A4. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist; § 48 Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Sicherungsregister gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Formulare mit der zusätzlichen Angabe ,,Sicherungsregister" zu versehen sind; die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Personenstandsregister ist vom Standesbeamten zu beglaubigen. (2) Folgebeurkundungen und Hinweise können auf der Rückseite des Formulars vorgenommen werden. Folgebeurkundungen können auch am Rande des Haupteintrags vorgenommen werden. Hinweise können auch unterhalb des Haupteintrags eingetragen werden. (3) Für die Übergangsbeurkundungen gelten die §§ 15 bis 19, 21 und 25 entsprechend. § 66 Fortführung von Altregistern (1) Eine Folgebeurkundung zu einem Personenstandseintrag in einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder Standesregister (Altregister) ist am Rand des Eintrags vorzunehmen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Hinweise sind unterhalb des Eintrags einzutragen; eine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich. (2) Folgebeurkundungen zu Personenstandseinträgen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Format DIN A5 quer angelegt worden sind, werden auf der Rückseite des Eintrags aufgenommen. Hinweise zu diesen Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen oder in die Folgebeurkundung einbezogen. (3) Reicht der in den amtlichen Vordrucken der Papierregister vorgesehene Raum für die Folgebeurkundungen und Hinweise nicht aus, so erfolgt die Fortführung auf Allongen. Diese sind fest mit dem jeweiligen Eintrag zu verbinden; die Verbindungsstelle ist mit dem Siegel des Standesamts zu sichern. § 67 Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag (1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen 1. in Spalte 8 über den Tod der Ehegatten, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, die Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes), 2. in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegatten und jede sonstige Änderung des Personenstands oder der Religionszugehörigkeit, die in das Eheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes). (2) In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend. (3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird kein Sicherungsregister geführt. § 68 Fortführung des Heiratseintrags Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann. § 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister (1) Werden Übergangsbeurkundungen und Einträge in Altregistern elektronisch nacherfasst, gelten die §§ 9, 15 bis 21 und 23 bis 26 entsprechend. Die einzutragenden Angaben sind wie Neubeurkundungen in Haupteintrag, Folgebeurkundungen und Hinweise zu gliedern; der jeweilige personenstandsrechtliche Verlauf muss nachvollziehbar sein. Daten, die im elektronischen Register nicht vorgesehen sind, bleiben unberücksichtigt; eine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich. (2) In nacherfasste Einträge sind das Beurkundungsdatum und der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag zu übernehmen. Bei der Nacherfassung ist ein Protokoll zu erstellen, das das Erfassungsdatum und den Namen des Standesbeamten, der die Nacherfassung durchführt, enthält. (3) Beurkundungen nach Absatz 1, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem Vermerk über die Übernahme zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes sind nunmehr ausschließlich die im elektronischen Personenstandsregister gespeicherten Haupteinträge und Folgebeurkundungen. § 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen (1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt. Dies gilt auch für die als Heiratseinträge fortzuführenden Familienbücher. (2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind. § 71 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister (1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung 1. der von den Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge, 2. der auf Grund der unter Nummer 1 genannten Einträge angelegten und als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher, 3. der auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 599) angelegten Personenstandsregister (Konsularregister) gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. (2) Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Dabei gelten folgende Besonderheiten: 1. Die Konsularregister können vom Standesamt I in Berlin in ein elektronisch geführtes Register übernommen werden. Für die Übernahme der Registerdaten und die Führung und Fortführung des elektronischen Konsularregisters gelten die Vorschriften für Altregister (§ 69) entsprechend. Die ersten Stücke der papiergeführten Konsularregister werden in diesem Fall als Sammelakten im Sinne von § 6 des Gesetzes aufbewahrt, Zweitstücke sind zu vernichten. 2. Soweit kein elektronisches Konsularregister angelegt wird, stehen die ersten Stücke den Personenstandsregistern, die Zweitstücke den Sicherungsre- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2281 gistern im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung gleich. Ist von einem Konsularregister nur ein Stück vorhanden, ist kein Sicherungsregister anzulegen. 3. Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist keine Berichtigung oder Ergänzung vorzunehmen. 4. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Formulare zu benutzen; dabei können diese Formulare den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. In diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. In den Ehe- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht enthält. (3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden. § 72 Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin (1) Personenstandsbücher und Standesregister aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, werden von dem Standesamt I in Berlin geführt. (2) Falls das Standesamt I in Berlin nur einzelne Personenstandsurkunden aufbewahrt, die aus den in Absatz 1 bezeichneten Büchern oder Registern ausgestellt sind, so stehen diese Urkunden einem Eintrag in einem Personenstandsbuch oder Standesregister gleich. (3) Urkunden, Entscheidungen oder Mitteilungen, die einem Standesamt in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu übermitteln wären, sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden. (4) Das Standesamt I in Berlin sammelt die Urkunden, die Entscheidungen und die Mitteilungen, auf Grund derer nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Eintragung in einem Personenstandsbuch, Standesregister oder auf einer Urkunde vorgenommen werden muss; es führt hierüber ein Verzeichnis. § 73 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 353) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458, 1078) übergebenen Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften. (2) Soweit in diesen Registern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen. § 74 Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die nach der Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und bbb des Einigungsvertrages an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin abgegebenen Personenstandsbücher. § 75 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), 2. die Personenstandsverordnung der Wehrmacht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 22. November 2008 Der Bundesminister des Innern Schäuble Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2282 Anlage 1 (zu § 11) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Datenfelder in den Personenstandsregistern Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag Allgemeine Registerangaben für alle Register 0001 0010 0011 Name des Standesamts Standesamtsnummer Art des Registers z. B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt/Main G = Geburtenregister E = Eheregister L = Lebenspartnerschaftsregister S = Sterberegister z. B. ,,334" für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres z. B ,,3" für die 3. Folgebeurkundung zu einem Haupteintrag z. B. Adoption, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, Berichtigung z. B. Eheschließung des Kindes, Lebenspartnerschaft des Kindes, Kind des Kindes, Tod des Kindes, Wiederverheiratung, Ehe des Verstorbenen Wirksamkeit einer Folgebeurkundung X X X X X X 0012 0013 0014 0020 Eintragsnummer Jahr des Eintrags Nummer der Folgebeurkundung Anlass der Beurkundung X X X X 0030 Anlass eines Hinweises X 0040 0048 0049 0050 0051 0052 0053 Datum der Wirksamkeit Sperrvermerk*) Datum Sperrvermerk*) Ort der Beurkundung Datum der Beurkundung Name der Urkundsperson Funktionsbezeichnung Datum des Fristablaufs eines Sperrvermerks X X X Unterscheidung nach männlichen oder weiblichen Standesbeamten X X X X X *) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf systemseitig verwaltet werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis X X X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel 2283 Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag Geburtenregister Angaben zur Geburt 1040 1041 1050 1051 1052 1057 1090 Tag der Geburt Stunde und Minute der Geburt Ort der Geburt Ortsteil Straße, Nr. Staat der Geburt Art der Geburt Nur bei Geburt im Ausland Nur bei Totgeburt X X X X X X X X X X X X X X X X Angaben zum Kind 1101 1102 1105 1106 1119 Familienname Ausländische Namensart Vornamen Ausländische Namensart Recht der Namensführung Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Verweis auf maßgebliches ausländisches Recht oder auf deutsches Recht bei Rechtswahl X X Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG Nur bei nicht nachgewiesener Identität der Eltern X X X X Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X 1120 1130 1180 1199 Geschlechtszugehörigkeit Religionszugehörigkeit Deutsche Staatsangehörigkeit Identität nicht nachgewiesen Mutter/Annehmende des Kindes 1201 1202 1203 1204 1205 1206 1230 1240 Familienname Ausländische Namensart Geburtsname Ausländische Namensart Vornamen Ausländische Namensart Religionszugehörigkeit Tag der Geburt Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X X X X X X X X Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis 2284 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag 1250 1257 1270 1271 1275 1280 1299 Ort der Geburt Staat der Geburt Registerbehörde Behördenname Registernummer Staatsangehörigkeit Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung z. B. G 399/2010 X X X X X X Vater/Annehmender des Kindes 1301 1302 1303 1304 1305 1306 1330 1340 1350 1357 1370 1371 1375 1380 1399 Familienname Ausländische Namensart Geburtsname Ausländische Namensart Vornamen Ausländische Namensart Religionszugehörigkeit Tag der Geburt Ort der Geburt Staat der Geburt Registerbehörde Behördenname Registernummer Staatsangehörigkeit Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung z. B. G 1499/2009 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Eheschließung der Eltern 1440 1450 1457 1470 1471 1475 Tag der Eheschließung Ort der Eheschließung Staat der Eheschließung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung z. B. E 67/2009 X X X X X X Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel 2285 Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag Ehe des Kindes 1540 1550 1557 1570 1571 1575 1590 1591 1592 1593 1595 Tag der Eheschließung Ort der Eheschließung Staat der Eheschließung Registerbehörde Behördenname Registernummer Art der Eheauflösung Datum der Eheauflösung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung z. B. E 288/2030 z. B. Scheidung oder Tod Wirksamkeitsdatum oder Todestag Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X X X X Lebenspartnerschaft des Kindes 1640 1650 1657 1670 1671 1675 1690 1691 1692 1693 1695 Tag der Begründung Ort der Begründung Staat der Begründung Registerbehörde Behördenname Registernummer Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft Datum der Auflösung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Begründung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung z. B. L 12/2009 z. B. Aufhebung oder Tod Wirksamkeitsdatum oder Todestag Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X X X X Kind des Kindes 1701 1705 1740 1750 1757 1770 1771 1775 Familienname Vornamen Tag der Geburt Ort der Geburt Staat der Geburt Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes X X X X X X X X Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis 2286 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag Testamentsverzeichnis 1890 Testamentsverzeichnisnummer X Tod des Kindes 1940 Todestag Datum, das sich aus der Sterbeurkunde oder dem Beschluss über die Todeserklärung ergibt. Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X 1942 Sterbezeitraum X X 1950 1957 1970 1971 1975 Sterbeort Sterbeort, Staat Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Tod im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel 2287 Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag Eheregister Angaben zur Ehe 2040 2050 2057 2078 Tag der Eheschließung Ort der Eheschließung Staat der Eheschließung Angaben zur Ehenamenswahl Nur bei Eheschließung im Ausland Ehename ist Familienname des Mannes oder der Frau X X X X X X Angaben zur Ehefrau 2101 2102 2103 2104 2105 2106 2111 2112 2113 2114 2119 2130 2140 2150 2157 2170 2171 2175 2180 Familienname (vor Eheschließung) Ausländische Namensart Geburtsname (vor Eheschließung) Ausländische Namensart Vornamen Ausländische Namensart Familienname (nach Eheschließung) Ausländische Namensart Geburtsname (nach Eheschließung) Ausländische Namensart Recht der Namensführung Religionszugehörigkeit Tag der Geburt Ort der Geburt Staat der Geburt Registerbehörde Behördenname Registernummer Staatsangehörigkeit Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Nur bei Namensangleichung Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Verweis auf Recht der Ehefrau X X X X X X X X X X X X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Angaben zum Ehemann 2201 2202 2203 Familienname (vor Eheschließung) Ausländische Namensart Geburtsname (vor Eheschließung) Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis 2288 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag 2204 2205 2206 2211 2212 2213 2214 2219 2230 2240 2250 2257 2270 2271 2275 2280 Ausländische Namensart Vornamen Ausländische Namensart Familienname (nach Eheschließung) Ausländische Namensart Geburtsname (nach Eheschließung) Ausländische Namensart Recht der Namensführung Religionszugehörigkeit Tag der Geburt Ort der Geburt Staat der Geburt Registerbehörde Behördenname Registernummer Staatsangehörigkeit Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X X X X X X X X X X X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Nur bei Namensangleichung Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Verweis auf Recht des Ehemannes X X X X X X Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X X X Auflösung der Ehe durch Entscheidung 2390 2391 2392 2393 2395 Art der Eheauflösung Datum der Eheauflösung Behörde Behördenname Registernummer/Aktenzeichen z. B. Scheidung oder Aufhebung Wirksamkeitsdatum Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit der Ehefrau 2440 2442 Todestag Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X X X 2450 2457 2460 2465 Sterbeort Sterbeort, Staat Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Aufhebung der Todeserklärung Nur bei Tod im Ausland Wirksamkeitsdatum Wirksamkeitsdatum X X X Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel 2289 Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag 2470 2471 2475 Registerbehörde/Gericht Behördenname Registernummer/Aktenzeichen Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Ehemannes 2540 2542 Todestag Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X X X 2550 2557 2560 2565 2570 2571 2575 Sterbeort Sterbeort, Staat Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Aufhebung der Todeserklärung Registerbehörde/Gericht Behördenname Registernummer/Aktenzeichen Nur bei Tod im Ausland Wirksamkeitsdatum Wirksamkeitsdatum Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X Wiederverheiratung der Ehefrau 2640 2650 2657 2670 2671 2675 Tag der Eheschließung Ort der Eheschließung Staat der Eheschließung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X Wiederverheiratung des Ehemannes 2740 2750 2757 2770 2771 2775 Tag der Eheschließung Ort der Eheschließung Staat der Eheschließung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X Lebenspartnerschaft der Ehefrau 2840 2850 Tag der Begründung Ort der Begründung X X Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis 2290 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag 2857 2870 2871 2875 Staat der Begründung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Begründung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X Lebenspartnerschaft des Ehemannes 2940 2950 2957 2970 2971 2975 Tag der Begründung Ort der Begründung Staat der Begründung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Begründung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel 2291 Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag Lebenspartnerschaftsregister Angaben zur Lebenspartnerschaft 3040 3050 3057 3078 Tag der Begründung Ort der Begründung Staat der Begründung Angaben zur Wahl des Lebenspartnerschaftsnamens Nur bei Begründung im Ausland Lebenspartnerschaftsname ist Familienname des 1. oder 2. Lebenspartners X X X X X X Angaben zum 1. Lebenspartner 3101 3102 3103 3104 3105 3106 3111 3112 3113 3114 3119 3120 3130 3140 3150 3157 3170 3171 3175 3180 Familienname (vor Begründung) Ausländische Namensart Geburtsname (vor Begründung) Ausländische Namensart Vornamen Ausländische Namensart Familienname (nach Begründung) Ausländische Namensart Geburtsname (nach Begründung) Ausländische Namensart Recht der Namensführung Geschlechtszugehörigkeit*) Religionszugehörigkeit Tag der Geburt Ort der Geburt Staat der Geburt Registerbehörde Behördenname Registernummer Staatsangehörigkeit Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X X X X X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Nur bei Namensangleichung Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Verweis auf Recht des 1. Lebenspartners Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X *) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf systemseitig verwaltet werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis 2292 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag Angaben zum 2. Lebenspartner 3201 3202 3203 3204 3205 3206 3211 3212 3213 3214 3219 3220 3230 3240 3250 3257 3270 3271 3275 3280 Familienname (vor Begründung) Ausländische Namensart Geburtsname (vor Begründung) Ausländische Namensart Vornamen Ausländische Namensart Familienname (nach Begründung) Ausländische Namensart Geburtsname (nach Begründung) Ausländische Namensart Recht der Namensführung Geschlechtszugehörigkeit*) Religionszugehörigkeit Tag der Geburt Ort der Geburt Staat der Geburt Registerbehörde Behördenname Registernummer Staatsangehörigkeit Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X X X X X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Nur bei Namensangleichung Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Verweis auf Recht des 2. Lebenspartners Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Auflösung der Lebenspartnerschaft 3390 3391 3392 3393 3395 Art der Auflösung Datum der Auflösung Behörde Behördenname Registernummer/Aktenzeichen z. B. Aufhebung Wirksamkeitsdatum Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 1. Lebenspartner 3440 Todestag X *) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf systemseitig verwaltet werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel 2293 Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag 3442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X X 3450 3457 3460 3465 3470 3471 3475 Sterbeort Sterbeort, Staat Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Aufhebung der Todeserklärung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Tod im Ausland Wirksamkeitsdatum Wirksamkeitsdatum Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 2. Lebenspartner 3540 3542 Todestag Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X X X 3550 3557 3560 3565 3570 3571 3575 Sterbeort Sterbeort, Staat Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Aufhebung der Todeserklärung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Tod im Ausland Wirksamkeitsdatum Wirksamkeitsdatum Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X Neue Ehe 1. Lebenspartner 3640 3650 3657 3670 3671 3675 Tag der Eheschließung Ort der Eheschließung Staat der Eheschließung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X Neue Ehe 2. Lebenspartner 3740 3750 Tag der Eheschließung Ort der Eheschließung X X Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis 2294 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag 3757 3770 3771 3775 Staat der Eheschließung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X Neue Lebenspartnerschaft 1. Lebenspartner 3840 3850 3857 3870 3871 3875 Tag der Begründung Ort der Begründung Staat der Begründung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X Neue Lebenspartnerschaft 2. Lebenspartner 3940 3950 3957 3970 3971 3975 Tag der Begründung Ort der Begründung Staat der Begründung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel 2295 Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag Sterberegister Angaben zum Sterbefall 4140 4141 4142 Todestag Todeszeit Sterbezeitraum (Datumsangaben) Datum, bei unbekanntem Todestag auch Auffindungstag Uhrzeit Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. Zeitraum umfasst die Uhrzeit am letzten Tag lebend und Uhrzeit am Tag, an dem die Person mit Sicherheit tot war. Bei unbekanntem Sterbeort auch Auffindungsort X X X X X X X 4143 Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben) X X 4150 4151 4152 4153 4157 4199 Sterbeort Sterbeort, Ortsteil Sterbeort, Straße Sterbeort, Hausnummer Sterbeort, Staat Tot aufgefunden X X X X X X X X X Nur bei Sterbefall im Ausland X X Angaben zum Verstorbenen 4201 4202 4203 4204 4205 4219 4220 4230 4240 4250 4257 4270 4271 4275 Familienname Ausländische Namensart Geburtsname Ausländische Namensart Vornamen Ausländische Namensart Geschlechtszugehörigkeit*) Religionszugehörigkeit Tag der Geburt Ort der Geburt Staat der Geburt Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X X X X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X X X X X *) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf systemseitig verwaltet werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis X X 2296 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Datenfelder Anmerkungen/Beispiel Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag 4290 4291 4293 4294 4297 4299 Anschrift, Straße Anschrift, Hausnummer Anschrift, Ort Anschrift, Ortsteil Anschrift, Staat Identität nicht nachgewiesen Nur bei Wohnort im Ausland Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X X X X X X X X X X X Familienstand des Verstorbenen 4300 4301 4302 4303 4304 4305 4306 4399 Familienstand Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners Ausländische Namensart Geburtsname des Ehegatten oder Lebenspartners Ausländische Namensart Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners Ausländische Namensart Identität nicht nachgewiesen Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Nur bei nicht nachgewiesener Identität Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X X X X X X Ehe des Verstorbenen 4440 4450 4457 4470 4471 4475 4477 Tag der Eheschließung Ort der Eheschließung Staat der Eheschließung Registerbehörde Behördenname Registernummer Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.). Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X Lebenspartnerschaft des Verstorbenen 4540 4550 4559 4570 4571 Tag der Begründung Ort der Begründung Staat der Begründung Registerbehörde Behördenname Nur bei Begründung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Nr. Datenfelder Anmerkungen/Beispiel 2297 Verwendung Folgebeurkundung Haupteintrag 4575 Registernummer X Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit 4660 4662 4663 4665 4670 4671 4675 Todeserklärung/Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Festgestellter Todestag Festgestellte Todeszeit Aufhebung der Todeserklärung Behörde Behördenname Registernummer Wirksamkeitsdatum Datum Uhrzeit Wirksamkeitsdatum Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Suchfeld Hinweis 2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Anlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Eheregister Standesamt, Nummer Registernummer Ehemann Familienname Geburtsname Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsort Religion Ehefrau Familienname Geburtsname Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsort Religion Eheschließung Ort und Tag Name des Ehemannes nach Eheschließung Familienname Geburtsname Name der Ehefrau nach Eheschließung Familienname Geburtsname Ort, Tag Urkundsperson Hinweise1) Geburt des Ehemannes Standesamt, Registernummer Geburt der Ehefrau Standesamt, Registernummer Namensführung in der Ehe Recht Ehemann Recht Ehefrau Ehename Staatsangehörigkeit Ehemann Ehefrau 1 ) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2299 Standesamt, Nummer Registernummer Folgebeurkundung Nummer Anlass der Beurkundung Beurkundete Daten2) Ort, Tag Urkundsperson Hinweis Anlass3) Ort, Tag Standesamt, Registernummer 2 3 ) Anstatt des Feldes ,,Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben. ) Der Leittext ,,Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Anlage 3 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Lebenspartnerschaftsregister Standesamt, Nummer Registernummer Lebenspartner 1 Familienname Geburtsname Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsort Religion Lebenspartner 2 Familienname Geburtsname Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsort Religion Begründung der Lebenspartnerschaft Ort und Tag Name des Lebenspartners 1 nach Begründung der Lebenspartnerschaft Familienname Geburtsname Name des Lebenspartners 2 nach Begründung der Lebenspartnerschaft Familienname Geburtsname Ort, Tag Urkundsperson Hinweise1) Geburt des Lebenspartners 1 Standesamt, Registernummer Geburt des Lebenspartners 2 Standesamt, Registernummer Namensführung in der Lebenspartnerschaft Recht Lebenspartner 1 Recht Lebenspartner 2 Lebenspartnerschaftsname Staatsangehörigkeit Lebenspartner 1 Lebenspartner 2 1 ) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2301 Standesamt, Nummer Registernummer Folgebeurkundung Nummer Anlass der Beurkundung Beurkundete Daten2) Ort, Tag Urkundsperson Hinweis Anlass3) Ort, Tag Standesamt, Registernummer 2 3 ) Anstatt des Feldes ,,Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben. ) Der Leittext ,,Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Geburtenregister Standesamt, Nummer Registernummer Kind Familienname Vorname(n) Geschlecht Geburtstag und Uhrzeit Geburtsort Religion Mutter Familienname Geburtsname Vorname(n) Religion Vater Familienname Geburtsname Vorname(n) Religion Ort, Tag Urkundsperson Hinweise1) Eheschließung der Eltern des Kindes Ort, Tag Standesamt, Registernummer Geburt der Mutter des Kindes Ort, Tag Standesamt, Registernummer Geburt des Vaters des Kindes Ort, Tag Standesamt, Registernummer Staatsangehörigkeit Kind Mutter Vater Recht der Namensführung des Kindes 1 ) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2303 Standesamt, Nummer Registernummer Folgebeurkundung Nummer Anlass der Beurkundung Beurkundete Daten2) Ort, Tag Urkundsperson Hinweis Anlass3) Ort, Tag Standesamt, Registernummer 2 3 ) Anstatt des Feldes ,,Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben. ) Der Leittext ,,Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Sterberegister Standesamt, Nummer Registernummer Verstorbene(r) Familienname Geburtsname Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsort Wohnsitz Religion Todestag und Uhrzeit Sterbeort Familienstand Ehegatte Familienname Geburtsname Vorname(n) Ort, Tag Urkundsperson Hinweise1) Geburt Ort, Tag Standesamt, Registernummer Eheschließung Ort, Tag Standesamt, Registernummer Führungsort Heiratseintrag 1 ) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2305 Standesamt, Nummer Registernummer Folgebeurkundung Nummer Anlass der Beurkundung Beurkundete Daten2) Ort, Tag Urkundsperson Hinweis Anlass3) Ort, Tag Standesamt, Registernummer 2 3 ) Anstatt des Feldes ,,Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben. ) Der Leittext ,,Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Anlage 6 (zu den §§ 48, 70) Eheurkunde Standesamt Registernummer Eheschließung Ort, Tag Ehemann Familienname Geburtsname Vorname(n) Geburtstag Geburtsort Religion Familienname nach Eheschließung Geburtsname nach Eheschließung Ehefrau Familienname Geburtsname Vorname(n) Geburtstag Geburtsort Religion Familienname nach Eheschließung Geburtsname nach Eheschließung Weitere Angaben aus dem Register Ort, Tag Urkundsperson (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung) Siegel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2307 Anlage 7 (zu den §§ 48, 70) Lebenspartnerschaftsurkunde Standesamt Registernummer Begründung der Lebenspartnerschaft Ort, Tag Lebenspartner 1 Familienname Geburtsname Vorname(n) Geburtstag Geburtsort Religion Familienname nach Begründung der Lebenspartnerschaft Geburtsname nach Begründung der Lebenspartnerschaft Lebenspartner 2 Familienname Geburtsname Vorname(n) Geburtstag Geburtsort Religion Familienname nach Begründung der Lebenspartnerschaft Geburtsname nach Begründung der Lebenspartnerschaft Weitere Angaben aus dem Register Ort, Tag Urkundsperson (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung) Siegel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Anlage 8 (zu den §§ 48, 70) Geburtsurkunde Standesamt Registernummer Kind Familienname Vorname(n) Geschlecht Geburtstag Geburtsort Religion Mutter Familienname Geburtsname Vorname(n) Religion Vater Familienname Geburtsname Vorname(n) Religion Weitere Angaben aus dem Register Ort, Tag Urkundsperson (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung) Siegel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2309 Anlage 9 (zu den §§ 48, 70) Sterbeurkunde Standesamt Registernummer Verstobene(r) Familienname Geburtsname Vorname(n) Zeitpunkt des Todes Sterbeort Letzter Wohnsitz Geburtstag Geburtsort Religion Familienstand Ehegatte Familienname Geburtsname Vorname(n) Weitere Angaben aus dem Register Ort, Tag Urkundsperson (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung) Siegel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2310 Anlage 10 (zu § 29) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Niederschrift über die Eheschließung Standesamt Ort, Tag Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung Herr Vorname(n) Familienname Geburtsname Staatsangehörigkeit Religion wohnhaft in Geburtstag, Geburtsort Standesamt, Registernummer ausgewiesen durch und Frau Vorname(n) Familienname Geburtsname Staatsangehörigkeit Religion wohnhaft in Geburtstag, Geburtsort Standesamt, Registernummer ausgewiesen durch Als Zeugen waren anwesend:*) Weiterhin erschien als Dolmetscher für die ............... Sprache: *) Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt. Er erklärte ­ unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid ­, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.*) *) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt. Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2311 Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind. Sodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage. Der Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien. Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten folgende Erklärung ab: Dadurch ergibt sich folgende Namensführung nach der Eheschließung: Namen des Ehemannes in der Ehe Familienname Vorname(n) Geburtsname Namen des Ehefrau in der Ehe Familienname Vorname(n) Geburtsname Vorgelesen [in deutscher und ............ Sprache]*), genehmigt und unterschrieben Siegel Urkundsperson *) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt. Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2312 Anlage 11 (zu § 30) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Niederschrift über die Begründung einer Lebenspartnerschaft Standesamt Ort, Tag Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Herr Vorname(n) Familienname Geburtsname Staatsangehörigkeit Religion wohnhaft in Geburtstag, Geburtsort Standesamt, Registernummer ausgewiesen durch und Herr Vorname(n) Familienname Geburtsname Staatsangehörigkeit Religion wohnhaft in Geburtstag, Geburtsort Standesamt, Registernummer ausgewiesen durch Als Zeugen waren anwesend:*) Weiterhin erschien als Dolmetscher für die ............... Sprache: *) Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt. Er erklärte ­ unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid ­, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.*) *) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt. Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 2313 Der Standesbeamte fragte die künftigen Lebenspartner, ob sich seit der Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse zur Begründung einer Lebenspartnerschaft betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die künftigen Lebenspartner, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind. Sodann fragte der Standesbeamte die Erklärenden einzeln und nacheinander, ob sie miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit eingehen wollen. Die Lebenspartner bejahten diese Frage. Der Standesbeamte sprach aus, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Zur Namensführung in der Lebenspartnerschaft gaben die Lebenspartner folgende Erklärung ab: Dadurch ergibt sich folgende Namensführung nach der Begründung der Lebenspartnerschaft: Namen des Lebenspartners 1 in der Lebenspartnerschaft Familienname Vorname(n) Geburtsname Namen des Lebenspartners 2 in der Lebenspartnerschaft Familienname Vorname(n) Geburtsname Vorgelesen [in deutscher und ............ Sprache]*), genehmigt und unterschrieben. Siegel Urkundsperson *) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt. Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2314 Anlage 12 (zu § 34) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008 Standesamt ........................................................................ Registernummer ............................. An die Ausländerbehörde ................................................. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Ich habe nach § 34 PStV zu prüfen, ob das nachfolgend genannte Kind gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Kind Familienname, Vornamen Geburtstag und -ort Mutter Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift (Straße, Nr., PLZ, Ort) Geburtstag und -ort Aufenthaltsstatus oder -titel Freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, EWR-Staatsangehöriger oder deren Familienangehöriger Niederlassungserlaubnis Vorgelegte Unterlagen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Sonstiges unbekannt Angaben der Eltern oder des Anzeigenden Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger Staatsangehörigkeit Vater Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift (Straße, Nr., PLZ, Ort) Geburtstag und -ort Aufenthaltsstatus oder -titel Freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, EWR-Staatsangehöriger oder deren Familienangehöriger Niederlassungserlaubnis Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Sonstiges unbekannt Angaben der Eltern oder des Anzeigenden Staatsangehörigkeit Eltern Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger Vorgelegte Unterlagen Ich bitte mitzuteilen, ob ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis (Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz vom 21.6.1999, BGBl. 2001 II S. 810) besessen hat und seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. PLZ, Ort, Datum Der Standesbeamte Ausländerbehörde ....................................................................................................... Urschriftlich zurück an das Standesamt _____________________________________________________________________________________________________ Bestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes war/hatte ................................................................. die Mutter der Vater - ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ............................................................................................................ - als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz vom 21.6.1999 (BGBl. 2001 II S. 810) ........................ - seit acht Jahren im Inland rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt ......................................................... ja ja ja nein nein nein ja ja ja nein nein nein kBemerkung: (Zusätzliche Angaben sind nur erforderlich, falls bei Vater oder Mutter nein angekreuzt wurde.) PLZ, Ort, Datum Im Auftrag Vermerk (§ 34 Abs. 3 PStV) Erwerb Geb.Eintr Nach meiner Prüfung hat das Kind gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben nicht erworben. Gründe: Der Hinweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 StAG wurde am ...............................eingetragen. Der Standesbeamte Datum Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de