Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 55 vom 08.12.2008  - Seite 2330 bis 2331 - Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG)

7847-30
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2008 Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz ­ AFIG) Vom 26. November 2008 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Zweck und Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient 1. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1290/ 2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin eine Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie über die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat, vorgesehen ist; 2. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1198/ 2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 223 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit den Informationsmaßnahmen im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehen sind. §2 Veröffentlichung (1) Die für die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den Ländern gezahlt werden, die hierfür zuständigen Stellen der Länder und im Fall des Europäischen Fischereifonds die zuständige Verwaltungsbehörde veröffentlichen die Informationen nach 1. Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/ 2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28) und 2. den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/ 2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (EFF) (ABl. EU Nr. L 120 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen im Wege der Direkteingabe auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) betriebenen Internetseite nach Maßgabe des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 und im Fall des Europäischen Fischereifonds nach Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 498/2007. Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind. (2) Jede veröffentlichende Stelle trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr veröffentlichten Informationen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit der Veröffentlichung und die Richtigkeit der Informationen. Betroffene können ihre Datenschutzrechte bei jeder der veröffentlichenden Stellen geltend machen, von denen sie Zahlungen erhalten haben. Diese Stelle leitet den Antrag nach Klärung der Verantwortlichkeiten an die zuständige Stelle weiter. (3) Die Bundesanstalt erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Internetseite, das insbesondere die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen, von der Bundesanstalt zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen umfasst. Das Sicherheitskonzept ist spätestens sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes zu erstellen und in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob es dem Stand der Technik entspricht. (4) Die Einsicht in die Internetseite steht jedem verwaltungskostenfrei zu. (5) Die veröffentlichten Informationen werden zwei Jahre nach dem ersten Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite gelöscht. §3 Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2008 2331 1. den Inhalt und Aufbau der Internetseite, 2. die Eingabe, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Informationen, 3. die Einsicht in die Internetseite, 4. den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. (2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum 31. März 2009 die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. §4 Verkündung von Rechtsverordnungen Die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. §5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. November 2008 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner * ) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de