Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 62 vom 23.12.2008  - Seite 2748 bis 2756 - Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

7610-15-2
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Vom 15. Dezember 2008 Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 sowie des § 17b Abs. 2 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), von denen § 17b durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) eingefügt worden ist und beide Vorschriften durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und werden nach der Angabe ,,§ 14" die Wörter ,,und des § 17b" eingefügt sowie die Wörter ,, ; Auslagen werden nicht gesondert erhoben" gestrichen. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis." b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Absatz 4 wird neuer Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" sowie die Wörter ,, , ist ein Antrag gesetzlich nicht erforderlich, bis zu 50 Prozent dieser Höhe" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" gestrichen. c) In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt gefasst: ,,Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen 1. eine Gebührenentscheidung, 2. die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, 3. die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder 4. einen Beitragsbescheid nach § 8 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberührt." 4. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe zu Nummer 4 werden nach den Wörtern ,,Investmentgesetzes (InvG)" die Wörter ,,und der Derivateverordnung (DerivateV)" eingefügt. bb) Nach der Angabe zu Nummer 4 werden folgende Angaben eingefügt: ,,4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) 4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2749 cc) Nach der Angabe zu Nummer 7 wird folgende Angabe angefügt: ,,8. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)". b) In Nummer 1.1.4.3 wird die Angabe ,, ; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG" gestrichen. c) In Nummer 1.1.8.1 werden in Spalte 2 am Ende die Wörter ,,im Hinblick auf" eingefügt, in Spalte 3 die Angabe ,,750 je Tatbestand" gestrichen und danach folgende neue Nummern 1.1.8.1.1 und 1.1.8.1.2 eingefügt: ,,1.1.8.1.1 Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und/oder 3 KWG, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Nummer 1.1.8.1.1 nicht anwendbar ist 75 je Tatbestand 1.1.8.1.2 750 je Tatbestand". d) Nach Nummer 1.1.13.4.3 werden folgende neue Nummern 1.1.13.5 bis 1.1.13.5.2 eingefügt: ,,1.1.13.5 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/ oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubnis- Erlaubnisgebühr nach den erweiterung Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.4.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesell- Bruchteil der Gebühr, der dem schafters Verhältnis der Kapitaleinlage des neuen persönlich haftenden Gesellschafters zu den Kapitaleinlagen aller persönlich haftenden Gesellschafter einschließlich seines eigenen im Zeitpunkt des Eintritts entspricht, mindestens jedoch 250 Euro je neu eintretendem persönlich haftenden Gesellschafter". 1.1.13.5.1 1.1.13.5.2 e) In Nummer 1.1.16.1.2 werden nach dem Wort ,,Finanzdienstleistungen" die Wörter ,, , sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist" und danach folgende neue Nummer 1.1.16.1.3 angefügt: ,,1.1.16.1.3 das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft 2 000". f) In Nummer 1.1.16.2.2 werden nach dem Wort ,,Finanzdienstleistungen" die Wörter ,, , sofern nicht Nummer 1.1.16.2.3 anwendbar ist" und danach folgende neue Nummer 1.1.16.2.3 angefügt: ,,1.1.16.2.3 das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft 500". g) In Nummer 1.1.17.1.2 werden nach dem Wort ,,Finanzdienstleistungen" die Wörter ,, , sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist" und danach folgende neue Nummer 1.1.17.1.3 angefügt: ,,1.1.17.1.3 das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft 2 000". h) In Nummer 1.1.17.2.2 werden nach dem Wort ,,Finanzdienstleistungen" die Wörter ,, , sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist" und danach folgende neue Nummer 1.1.17.2.3 angefügt: ,,1.1.17.2.3 das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft 500". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 i) Die bisherigen Nummern 4 bis 4.3.6 werden durch folgende Nummern 4 bis 4.2.2 ersetzt: ,,4. 4.1 4.1.1 4.1.1.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV) Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 2a InvG) 4.1.1.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 2a Abs. 2 InvG) 4.1.1.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung (§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) 4.1.1.1.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2a Abs. 4 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) 4.1.1.2 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 7 Abs. 1 InvG) 4.1.1.2.1 sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge-, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt Erlaubniserweiterung 10 000 1 500 5 000 bis 100 000 5 000 bis 100 000 4.1.1.2.2 30 000 4.1.1.2.3 50 % bis 100 % der Gebühr Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden nach Nummer 4.1.1.2.1 oder 4.1.1.2.2 unter BerücksichtiErlaubnis gung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 9a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) 750 bis 3 000 4.1.1.3 4.1.1.3.1 4.1.1.3.2 Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 16 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) 750 bis 3 000 4.1.1.4 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) 500 4.1.1.5 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 17a Abs. 1 InvG) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2751 4.1.1.5.1 Verlangen auf Abberufung 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb maßgeblichen Gebühr nach Nummer 4.1.1.2 12,5 % der nach Nummer 4.1.1.2 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3 000 Euro 4.1.1.5.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 4.1.1.6 4.1.1.6.1 Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) 4 000 4.1.1.6.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.6.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/ oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) 1 000 4.1.1.7 4.1.1.7.1 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) 4 000 4.1.1.7.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.7.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) 1 000 4.1.1.8 Maßnahmen bei Gefahr (§ 19j InvG) 500 bis 1 500 4.1.1.9 Auswahl und Wechsel der Depotbank (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG) 4.1.1.9.1 4.1.1.9.2 4.1.1.9.3 4.1.1.10 Genehmigung der Auswahl der Depotbank Genehmigung des Wechsels der Depotbank Vorausgenehmigung der Auswahl der Depotbank Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens (§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG) 750 750 750 750 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 4.1.1.11 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen (§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) 4.1.1.11.1 Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG Vertragsbedingungen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) 1 500 4.1.1.11.2 4.1.1.11.3 4.1.1.12 3 000 bis 5 000 wie Nummer 4.1.1.11.1 und 4.1.1.11.2 4.1.1.12.1 Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG Änderung von Vertragsbedingungen 1 500 4.1.1.12.2 3 000 bis 5 000 4.1.1.12.3 4.1.1.12.4 wie Nummer 4.1.1.12.1 und 4.1.1.12.2 50 % der Gebühr nach den Nummern 4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3 4.1.1.13 4.1.1.13.1 Vorausgenehmigung (§ 43a InvG) Genehmigung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG) 5 000 bis 7 000 4.1.1.13.2 Bearbeitung der Anzeige des aufgelegten Sondervermögens (§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG) 500 je Sondervermögen 4.1.1.13.3 Änderung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG) 2 500 bis 3 500 4.1.1.13.4 Änderung der Vertragsbedingungen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG) 750 4.1.1.14 Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräußerung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes (§ 68a Abs. 2 InvG) 1 500 bis 3 000 4.1.1.15 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den weiteren Begrenzungen der §§ 67 und 68 für die Dauer der Anlaufzeit (§ 74 Satz 2 InvG) 250 4.1.1.16 4.1.2 4.1.2.1 Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Depotbank nach § 76 Abs. 2 InvG in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG) 250 4.1.2.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG) wie Nummer 4.1.1.1.1 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2753 4.1.2.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) wie Nummer 4.1.1.1.2 4.1.2.1.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 3 InvG und § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) wie Nummer 4.1.1.1.3 4.1.2.2 4.1.2.2.1 Erlaubnis und Erlaubniserweiterung Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) 5 000 bis 20 000 4.1.2.2.2 50 % bis 100 % der Gebühr Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden nach Nummer 4.1.2.2.1 unter Berücksichtigung des insgeErlaubnis samt bestehenden Erlaubnisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis Erlaubniserweiterung Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG) 4.1.2.3 4.1.2.3.1 Verlangen auf Abberufung 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb maßgeblichen Gebühr nach Nummer 4.1.2.2.1 12,5 % der nach Nummer 4.1.2.2.1 ermittelten Gebühr 4.1.2.3.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 4.1.2.4 4.1.2.4.1 Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, sofern es sich um selbstverwaltete Investmentaktiengesellschaften handelt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) wie Nummer 4.1.1.3.1 4.1.2.4.2 Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 16 und 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) wie Nummer 4.1.1.3.2 4.1.2.5 4.1.2.5.1 Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) wie Nummer 4.1.1.6.1 4.1.2.5.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.5.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/ oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) wie Nummer 4.1.1.6.2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 4.1.2.6 4.1.2.6.1 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) wie Nummer 4.1.1.7.1 4.1.2.6.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.6.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/ oder 2 KWG) wie Nummer 4.1.1.7.2 4.1.2.7 Maßnahmen bei Gefahr (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 19j InvG) wie Nummer 4.1.1.8 4.1.2.8 Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a InvG) wie Nummer 4.1.1.9 4.1.2.9 Genehmigung der Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) wie Nummer 4.1.1.11.3 4.1.2.10 4.1.2.10.1 Satzung und Anlagebedingungen Genehmigung der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) wie Nummern 4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3 4.1.2.10.2 4.1.2.10.2.1 Genehmigung einer Änderung der Satzung einer Investmentaktiengesellschaft (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) wie Nummer 4.1.1.12.4 4.1.2.10.2.2 der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) wie Nummer 4.1.1.12.4 4.1.2.11 Vorausgenehmigung für die Anlagebedingungen eines Teilgesellschaftsvermögens (§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43a InvG) wie Nummer 4.1.1.13 4.1.3 in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 2755 4.1.3.1 Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sondervermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (§ 128 Satz 2 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Satz 2 InvG) 250 4.1.3.2 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130, 131 sowie 133 Abs. 1 bis 8 InvG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert Bearbeitung der Anzeigen nach § 133 Abs. 9 und § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds gesondert Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung Zustimmung zum Wechsel vom qualifizierten zum einfachen Ansatz für ein Sondervermögen (§ 7 Satz 3 DerivateV) 500 für jedes angefangene Kalenderjahr 1 500 7 500 2 500 für jedes angefangene Kalenderjahr 750 4.1.3.3 4.1.3.4 4.1.3.5 4.1.3.6 4.2 4.2.1 250 4.2.2 Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 DerivateV) 1 000 bis 20 000". j) Die bisherigen Nummern 5 bis 5.4 werden wie folgt neu gefasst: ,,5. 5.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Befreiung von der jährlichen Prüfung (§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG) 5.1.1 5.1.2 5.2 der Meldepflichten und Verhaltensregeln des Depotgeschäfts Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren (§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG) 5.3 5.3.1 Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG Anordnung der Bekanntmachung (§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG) 5.3.2 Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntmachung abzusehen (§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG) 5.4 Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG (§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG) 500 bis 10 000". 500 bis 2 500 500 bis 5 000 250 wie Nummer 1.1.12.3 2 000 bis 20 000 k) In Nummer 6.10 werden die Wörter ,,der Vereinbarung" durch das Wort ,,eines" ersetzt, nach dem Wort ,,Pensionsfonds" die Wörter ,,vereinbarten Sanierungsplans" eingefügt und die Angabe ,,§ 115 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 115 Abs. 2a Satz 2" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008 l) Nach Nummer 7.2 werden folgende neue Nummern 8 bis 8.3.2 angefügt: ,,8. 8.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG) Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG) 8.2 Verlangen auf Abberufung eines Geschäftsleiters (§ 17 Abs. 4 WKBG) 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Anerkennung maßgeblichen Gebühr nach Nummer 8.1 1 000 bis 10 000 8.3 8.3.1 Bearbeitung der Anzeige einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 16 Nr. 1 WKBG) 750 bis 5 000 8.3.2 der Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 16 Nr. 4 WKBG) Artikel 2 250". (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe i tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Artikels 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie in Kraft. Berlin, den 15. Dezember 2008 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de