Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 64 vom 29.12.2008  - Seite 2899 bis 2916 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009)

63-16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2899 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009) Vom 21. Dezember 2008 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und der Absätze 1, 2 Satz 1 zu verkaufen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen: 1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; 2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden. Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh- Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen §1 Feststellung des Haushaltsplans Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 290 000 000 000 Euro festgestellt. §2 Kreditermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2009 Kredite bis zur Höhe von 18 500 000 000 Euro aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2009 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der in Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) genannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätes- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 men. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. §3 Gewährleistungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 359 045 000 000 Euro zu übernehmen, davon 1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren, 2. bis zu 40 000 000 000 Euro a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland; b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland; c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds, 3. bis zu 2 820 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite an den ,,Clean Technology Fund" der Weltbank, 4. bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet, 5. bis zu 140 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland, 6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds, 7. bis zu 1 175 000 000 Euro für die TreuhandanstaltNachfolgeeinrichtungen, 8. bis zu 4 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe- rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen. (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. §4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2901 setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Gleiches gilt, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überund außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig. (3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absatzes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden. (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. §6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: 1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung, 2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen, 3. Titel der Obergruppe 44 aus Schadenersatzleistungen Dritter. (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 zugeordneten Titeln zu, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. 3. Mehrausgaben bei Titel 526 01 ­ einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen ­ können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen §5 Flexibilisierte Ausgaben (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634. 3, 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88, 3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56, 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 ­ mit Ausnahme des Titels 634 .3 ­ bilden Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 im Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen. (5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem ShuttleFlugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. (6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden. §7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. §8 Bewilligung von Zuwendungen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder ei- nes nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushaltsoder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. §9 Bezüge (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden. (3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig. § 10 Verbriefung von Verpflichtungen Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen. § 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2903 sind auf 3 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt. (3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist. (5) Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung eines Liquiditätsdarlehens nach § 271 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. (BPS-PT) bis zu einer Höhe von 150 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres. § 12 Rückzahlung, Titelverwechslung (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden. (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgeltoder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen. § 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. § 15 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen § 13 Verbindlichkeit des Stellenplans (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch § 62 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll, 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll. Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Einsparungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um mindestens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk ,,kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten" zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 16 Ausbringung von Leerstellen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrecht- lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden, 2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen, 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen, 1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes zu einer Verwendung a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespondent der Germany Trade and Invest ­ Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder 2. wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden. Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2905 sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, 1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll, 2. Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert worden ist. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 17 Umwandlung von Planstellen und Stellen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht. § 18 Sonderregelungen bei kw-Vermerken (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden. § 19 Überhangpersonal Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. § 20 Stelleneinsparung (1) Im Haushaltsjahr 2009 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,6 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen Kontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung sowie die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen. (3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2009 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen 1. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, 2. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist. (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2009 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg. (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2008 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2009 nachzuholen. (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 21 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte (1) Im Haushaltsjahr 2009 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen. (4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. § 22 Begleitregelungen zum Regierungsumzug (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/BonnGesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756), auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht. § 23 Fortgeltung § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 24 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2008 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2907 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2009 Teil I: Haushaltsübersicht ­ Einnahmen ­ Ausgaben ­ Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten ­ Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Finanzierungsübersicht Teil II: Teil III: Kreditfinanzierungsplan Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Summe Einnahmen Epl. Bezeichnung 2009 1 000 1 2 3 2008 1 000 4 gegenüber 2008 mehr (+) weniger (­) 1 000 5 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 1 511 80 3 166 124 672 384 084 383 407 890 457 414 179 128 664 6 415 330 6 703 797 300 814 66 164 1 027 672 62 691 36 714 725 901 175 896 19 988 696 252 201 976 290 000 000 94 1 496 86 3 151 122 924 362 539 345 892 931 824 168 679 75 091 6 715 247 4 969 739 337 508 59 043 115 363 62 916 34 376 694 197 226 445 13 215 140 254 792 216 283 200 000 ­1 +15 ­6 +15 +1 748 +21 545 +37 515 ­41 367 +245 500 +53 573 ­299 917 +1 734 058 ­36 694 +7 121 +912 309 ­225 +2 +338 +31 704 ­50 549 +6 773 556 ­2 590 240 +6 800 000 Zu Spalte 3: darin enthalten sind Steuereinnahmen in Höhe von 244 107 000 T Einnahmen aus Krediten in Höhe von 18 500 000 T sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 27 393 000 T Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2909 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Steuern und steuerähnliche Abgaben Epl. Bezeichnung 2009 1 000 1 2 6 Verwaltungseinnahmen 2009 1 000 7 Übrige Einnahmen 2009 1 000 8 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . . ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 244 507 000 244 507 000 238 203 900 6 303 100 3 1 511 80 3 080 124 272 378 451 383 123 829 545 405 570 91 040 32 567 5 526 463 264 810 66 164 934 227 7 874 36 358 9 014 29 245 550 100 5 763 660 15 401 193 21 311 731 ­5 910 538 90 ­ ­ 86 400 5 633 284 60 912 8 609 37 624 6 382 763 1 177 334 36 004 ­ 93 445 54 817 ­ 356 716 887 146 651 19 438 596 1 931 316 30 091 807 23 684 369 6 407 438 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Summe Ausgaben Epl. Bezeichnung 2009 1 000 1 2 3 2008 1 000 4 gegenüber 2008 mehr (+) weniger (­) 1 000 5 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 626 677 086 21 283 1 805 625 3 027 998 5 620 446 500 501 4 868 303 6 133 352 5 290 893 123 599 560 26 690 242 31 179 477 4 426 357 1 418 451 6 383 226 22 934 116 641 5 813 779 10 204 214 42 402 499 9 769 507 290 000 000 24 880 632 504 21 697 1 749 406 2 858 926 5 065 755 468 493 4 648 051 6 191 874 5 280 307 124 041 041 24 390 574 29 450 466 2 898 602 846 966 6 209 533 21 586 111 224 5 134 590 9 350 636 42 936 653 10 866 236 283 200 000 +2 746 +44 582 ­414 +56 219 +169 072 +554 691 +32 008 +220 252 ­58 522 +10 586 ­441 481 +2 299 668 +1 729 011 +1 527 755 +571 485 +173 693 +1 348 +5 417 +679 189 +853 578 ­534 154 ­1 096 729 +6 800 000 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2911 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Personalausgaben 2009 1 000 1 2 6 Epl. Bezeichnung Sächliche Verwaltungsausgaben 2009 1 000 7 Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. 2009 1 000 8 Schuldendienst 2009 1 000 9 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . . 15 793 458 661 13 272 234 217 761 986 2 777 404 387 249 2 557 208 562 647 303 365 163 919 1 437 728 16 459 622 184 594 200 247 617 143 19 459 99 908 57 337 82 812 ­ 396 330 27 790 901 26 762 274 1 028 627 7 505 106 809 7 467 555 508 208 080 978 940 76 787 564 097 197 435 101 549 72 287 2 068 909 3 329 297 107 839 147 094 36 346 2 116 14 052 17 137 38 051 71 300 288 612 8 997 217 8 632 093 365 124 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 10 310 489 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 50 000 10 360 489 9 581 371 779 118 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 41 431 199 ­ 41 431 199 41 818 153 ­386 954 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 2009 1 000 1 2 10 Epl. Bezeichnung Ausgaben für Investitionen 2009 1 000 11 Besondere Finanzierungsausgaben 2009 1 000 12 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . . 3 448 84 245 196 782 576 1 938 644 1 187 422 21 119 1 320 233 3 679 761 4 269 142 123 331 292 8 269 451 912 960 4 101 652 593 878 5 711 142 280 308 1 074 226 8 225 552 ­ 8 804 530 174 312 057 171 715 475 2 596 582 880 27 371 348 233 324 119 288 725 680 15 346 426 765 1 773 509 616 837 32 062 14 914 154 167 109 32 272 494 410 18 595 1 079 2 373 4 640 079 2 037 900 900 000 42 535 27 221 916 24 658 497 2 563 419 ­ ­ ­ ­ ­ ­49 000 ­ ­ ­80 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­17 178 ­ ­ ­ 25 000 ­180 101 ­ 187 500 ­113 779 32 137 ­145 916 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2913 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten Verpflichtungsermächtigung 2009 1 000 1 2 3 von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden 2010 1 000 4 Epl. Bezeichnung 2011 1 000 5 2012 1 000 6 Folgejahre 1 000 7 in künftigen Haushaltsjahren 1 000 8 02 04 05 06 07 08 09 10 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 829 248 203 1 120 731 2 623 015 1 896 620 181 2 507 122 29 044 128 844 410 601 438 009 632 73 667 864 511 10 785 68 512 289 095 355 444 632 82 275 790 450 ­ 14 607 225 680 272 637 632 298 348 583 445 ­ ­ 195 355 1 390 525 ­ 156 891 268 206 ­ 36 240 ­ 166 400 ­ 9 000 510 1 089 689 4 121 948 23 472 334 10 284 925 118 810 1 047 543 229 984 300 12 821 4 166 440 5 737 552 89 000 57 532 323 367 359 2 404 014 7 593 785 1 640 485 54 823 145 062 99 601 300 4 244 234 035 1 253 522 87 000 15 829 538 253 121 1 318 688 4 353 034 1 001 685 41 826 123 557 75 518 ­ 3 994 188 750 1 185 300 2 000 10 144 666 129 709 343 746 3 874 813 744 335 16 441 70 428 44 551 ­ 3 869 127 550 1 069 860 ­ 7 820 651 339 500 52 000 5 790 252 4 042 420 ­ 33 796 10 314 ­ ­ 3 300 2 228 870 ­ 14 511 429 ­ 3 500 1 860 450 2 856 000 5 720 674 700 ­ ­ 714 3 612 805 ­ ­ 9 226 039 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 60 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Summe Epl. Bezeichnung Kapitel 2009 1 000 1 2 3 4 2008 1 000 5 gegenüber 2008 mehr (+) weniger (­) 1 000 6 01 02 03 04 05 06 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler- 01, 02, 03, 05, 06, 07, amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 08, 09 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 11 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 10 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 12 Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 07, 08, 09, Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Bundesministerium für Ernährung, Land- 01, 08, 09, 13, 14, 15, wirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . 16 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07 Bundesministerium für Verkehr, Bau 01, 03, 05, 08, 11, 12, und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 13, 14, 16, 21, 27, 28 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 01 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01 Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 814 247 882 16 160 242 650 894 523 3 290 573 16 776 232 230 16 433 230 744 873 024 3 038 020 +2 038 +15 652 ­273 +11 906 +21 499 +252 553 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 357 630 2 218 750 635 344 338 093 2 107 551 595 063 +19 537 +111 199 +40 281 417 366 167 767 929 137 5 713 922 242 277 230 862 107 015 17 850 85 761 50 597 102 025 15 986 905 378 133 163 929 875 253 5 518 829 225 975 213 726 101 214 16 959 84 819 47 124 94 174 15 168 069 +39 233 +3 838 +53 884 +195 093 +16 302 +17 136 +5 801 +891 +942 +3 473 +7 851 +818 836 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2915 Gesamtplan ­ Teil II: Finanzierungsübersicht Betrag für 2009 Finanzierungsübersicht 1 2 3 Betrag für 2008 1 000 4 1. 1.1 Ermittlung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) ­18 900 000 290 000 000 ­12 149 000 283 200 000 1.2 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) 271 100 000 271 051 000 2. 2.1 Deckung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4) 18 900 000 18 500 000 12 149 000 11 900 000 2.1.1 2.1.1.1 2.1.1.2 2.1.2 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.3 2.1.4 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.4 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus sonstigen Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durch sonstige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuführung an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (241 215 260) 241 206 838 8 422 (222 691 164) 222 682 742 8 422 ­ 24 096 ­ (­) ­ ­ 400 000 (233 323 714) 233 189 664 134 050 (221 568 499) 221 434 449 134 050 ­ ­144 785 ­ (­) ­ ­ 249 000 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 Gesamtplan ­ Teil III: Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2009 Kreditfinanzierungsplan 1 2 3 Betrag für 2008 1 000 4 Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus 1. u. 2.) 1. 1.1 1.1.1 1.1.1.1 1.1.1.2 1.1.1.3 1.1.2 1.1.2.1 1.1.2.2 1.1.2.3 1.2 1.2.1 1.2.2 Einnahmen Bruttokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Krediten vom Kreditmarkt: zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zur Eigenbestandsveränderung (­ = Abbau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten: mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 HG 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 HG 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . . . . . . . . . Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesobligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . . . . . . . . . Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . . . . . . . Bundesschatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . . . . . . . . Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Eigenbestandsveränderung (­ = Abbau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 500 000 241 215 260 (241 206 838) 222 682 742 24 096 18 500 000 95 130 862 61 000 000 85 075 976 (8 422) ­ ­ 11 900 000 233 323 714 (233 189 664) 221 434 449 ­144 785 11 900 000 95 523 330 61 600 000 76 066 334 (134 050) ­ ­ 1.2.3 8 422 222 715 260 222 691 164 (84 065 085) ­ 45 750 000 1 769 782 543 800 36 000 000 1 504 ­ (58 725 763) 56 000 000 210 000 2 515 163 600 ­ 79 900 315 ­ 24 096 134 050 221 423 714 221 568 499 (85 917 030) ­ 38 250 000 2 699 271 2 813 046 42 000 000 1 420 153 388 ­94 (61 340 819) 59 000 000 ­ 2 314 369 26 450 ­ 74 310 649 ­ ­144 785 2. 2.1 2.1.1 2.1.1.1 2.1.1.2 2.1.1.3 2.1.1.4 2.1.1.5 2.1.1.6 2.1.1.7 2.1.1.8 2.1.2 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.2.3 2.1.2.4 2.1.2.5 2.1.3 2.1.4 2.2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de