Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 64 vom 29.12.2008  - Seite 2967 bis 2968 - Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2967 Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge*) Vom 22. Dezember 2008 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5" ersetzt. 4. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,die Maut nicht" ein Komma und die Wörter ,,nicht vollständig" eingefügt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,vorangegangene" durch das Wort ,,vorvergangene" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,folgenden" durch das Wort ,,übernächsten" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden jährlich bis zu 450 Millionen Euro von dem verbleibenden Mautaufkommen für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs verwendet." Artikel 2 Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt," durch folgende Wörter ersetzt: ,,Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, 1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und 2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt,". b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist." 2. In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Fahrzeugschein" die Wörter ,,oder die Zulassungsbescheinigung Teil I" eingefügt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. *) Artikel 1 Nr. 1 dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/38/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EU Nr. L 157 S. 8). Nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird folgender § 14a eingefügt: ,,§ 14a Durchführung von Beihilfeverfahren Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach 1. der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ,,De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) und 2. dem Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3). Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung." Artikel 3 gesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Autobahnmaut- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Dezember 2008 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de