Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 64 vom 29.12.2008  - Seite 2974 bis 2976 - Dritte Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (3. ReisBeschrV)

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2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 Dritte Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (3. ReisBeschrV) Vom 19. Dezember 2008 Auf Grund des § 5a Abs. 1 Nr. 1 des EG-GentechnikDurchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), § 5a Abs. 1 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 497), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: §1 Inverkehrbringen (1) Ein in der Anlage aufgeführtes Erzeugnis mit dort genanntem Ursprung oder dort genannter Herkunft (Erzeugnis) darf erstmals nur dann in den Verkehr gebracht werden, soweit das Erzeugnis nachweislich eines 1. vorliegenden Analyseberichtes nach Maßgabe des § 2 oder 2. besonderen Nachweises nach Maßgabe des § 3 keinen gentechnisch veränderten Reis der Linie Bt63 enthält, nicht aus solchem Reis besteht und nicht aus solchem Reis hergestellt ist. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn dem Erzeugnis eine Erklärung des für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen beigefügt ist, dass das Erzeugnis keinen Reis enthält, nicht aus Reis besteht oder nicht aus Reis hergestellt ist (Herstellungserklärung). §2 Analysebericht, Herstellungserklärung (1) Der Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist durch einen auf Kosten des für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen erstellten Analysebericht zu erbringen, der auf dem in der Entscheidung der Kommission 2008/289/EG vom 3. April 2008 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen genetisch veränderten Organismus ,,Bt63" in Reiserzeugnissen (ABl. EU Nr. L 96 S. 29) genannten Untersuchungsverfahren zum Nachweis des gentechnisch veränderten Reis der Linie Bt63 beruht und von einem amtlichen oder von einem akkreditierten Labor erstellt worden ist. Ein Labor ist im Sinne des Satzes 1 akkreditiert, soweit es durch eine zuständige Stelle als Labor anerkannt worden ist, das die für die Anwendung von Methoden für den Nachweis und die Quantifizierung gentechnisch veränderter Organismen und aus solchen Organismen hergestellter Erzeugnisse in Lebensmitteln und Futtermitteln bestehenden Anforderungen an Qualifikation und Ausstattung erfüllt. Stammt der Analysebericht von einem in der Volksrepublik China akkreditierten Labor, so muss er von der dortigen zuständigen Behörde bestätigt worden sein. (2) Der Analysebericht oder die Herstellungserklärung ist jeder Sendung eines Erzeugnisses als Begleitdokument beizufügen. Wird eine Sendung eines Erzeugnisses nach dem erstmaligen Inverkehrbringen aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung eine Kopie der in Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2975 Satz 1 bezeichneten Urkunden als Begleitdokument beizufügen. (3) Der Analysebericht oder die Herstellungserklärung sind für die Kontrollbeamten in deutscher Sprache abzufassen; die zuständige Behörde kann die Verwendung einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft gestatten. §3 Besonderer Nachweis Liegt kein Analysebericht oder keine Herstellungserklärung vor, hat der in der Europäischen Union niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortliche vor dem erstmaligen Inverkehrbringen das Erzeugnis auf seine Kosten zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, um den Nachweis zu erbringen, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten Reis der Linie Bt63 enthält, nicht aus solchem Reis besteht und nicht aus solchem Reis hergestellt worden ist. Für den Nachweis nach Satz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen an das Untersuchungsverfahren und das Labor § 2 Abs. 1. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Entscheidung der Kommission 2008/289/EG vom 3. April 2008 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen genetisch veränderten Organismus ,,Bt63" in Reiserzeugnissen (ABl. EU Nr. L 96 S. 29) für Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. Dezember 2008 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2976 Anlage (zu § 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 Lfd. Nr. Bezeichnung des Erzeugnisses Herkunftsoder Ursprungsland 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Rohreis (Paddy-Reis), KN-Code 1006 10 Geschälter Reis (,,Cargo-Reis" oder ,,Braunreis"), KN-Code 1006 20 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, KN-Code 1006 30 Bruchreis, KN-Code 1006 40 00 Mehl von Reis, KN-Code 1102 90 50 Grobgrieß und Feingrieß von Reis, KN-Code 1103 19 50 Pellets von Reis, KN-Code 1103 20 50 Reisflocken, KN-Code 1104 19 91 Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken (ausgenommen Körner von Hafer, Weizen, Roggen, Mais und Gerste sowie Reisflocken), KN-Code 1104 19 99 Stärke von Reis, KN-Code 1108 19 10 Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, KN-Code 1901 10 00 Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend, KN-Code 1902 11 00 Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend, KN-Code 1902 19 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), KN-Code 1902 20 Andere Teigwaren (als Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, und als Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)), KN-Code 1902 30 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Reis, KN-Code 1904 10 30 Zubereitungen nach Art der ,,Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken, KN-Code 1904 20 10 Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der ,,Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken), KN-Code 1904 20 95 Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt, sowie Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide), KN-Code 1904 90 10 Getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke, KN-Code ex 1905 90 20 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger, KN-Code 2302 40 02 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis, andere als mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger, KN-Code 2302 40 08 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert, KN-Code 3504 00 00 China China China China China China China China China China China China China China China 16 17 18 China China China 19 China 20 21 China China 22 China 23 China Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de