Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 10 vom 27.02.2009  - Seite 402 bis 402 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

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402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Vom 23. Februar 2009 Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), der durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-WärmeKopplungsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen wurden, gilt Anlage 2. (3) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben." 2. Der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird folgende Anlage 1 vorangestellt: ,,Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz 1. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*) 75 Euro 0,2 % der maßgeblichen KWK-Zuschläge max. 20 000 Euro b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30 000), Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag). bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009 Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz 403 2. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 0,2 % der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mind. 100 Euro max. 10 000 Euro 3. Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 200 Euro *) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird." 3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: Die Bezeichnung ,,Anlage (zu § 1 Abs. 1)" wird ersetzt durch die Bezeichnung ,,Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2)". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Februar 2009 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g