Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 13 vom 17.03.2009  - Seite 493 bis 496 - Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung

2125-44-10; 2125-44-9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 493 Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung Vom 11. März 2009 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet ­ auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Einfuhrverbot (1) Es ist verboten, ein zusammengesetztes Lebensmittel, das Milch, ein Milcherzeugnis, Soja oder ein Sojaerzeugnis mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China enthält und das für eine besondere Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern nach Maßgabe der Diätverordnung bestimmt ist, einzuführen. (2) Es ist ferner verboten, 1. ) ein anderes als in Absatz 1 genanntes zusama mengesetztes Lebensmittel, b) ein Mischfuttermittel oder c) eine Vormischung mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzuführen, soweit das Lebensmittel, das Mischfuttermittel oder die Vormischung Milch oder ein Milcherzeugnis enthält, 2. ) ein anderes als in Absatz 1 genanntes Lebensmita tel oder b) ein Futtermittel mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzuführen, soweit das Lebensmittel oder das Futtermittel Soja oder ein Sojaerzeugnis enthält oder daraus besteht, 3. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China als Lebensmittel oder Futtermittel einzuführen. §2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot (1) Abweichend von § 1 Absatz 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit 1. es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es über eine in der Anlage Teil A genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde einer a) Dokumentenprüfung, b) Nämlichkeitskontrolle und c) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet, 2. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt und es a) über eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde einer aa) Dokumentenprüfung, bb) Nämlichkeitskontrolle und cc) Warenuntersuchung Analyse einschließlich einer unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet, oder b) über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde einer aa) Dokumentenprüfung, bb) Nämlichkeitskontrolle und cc) Warenuntersuchung Analyse einschließlich einer unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet, 3. die a) für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer, b) für die Futtermittelüberwachung zuständige Behörde von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer, 494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen des Erzeugnisses an der Grenzkontrollstelle oder der Zollstelle über das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens unterrichtet worden ist. Futtermittel, die nach den veterinärrechtlichen Einfuhrvorschriften bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Veterinärkontrolle an einer Grenzkontrollstelle zu unterziehen sind, sind abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland zu verbringen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde eine spätere Unterrichtung noch als fristgerecht anerkennen, soweit durch die verspätete Unterrichtung die Durchführung der in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nicht behindert wird. (2) Bis zum Vorliegen 1. des Ergebnisses der Analyse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, 2. des Ergebnisses der Analyse einer Stichprobenuntersuchung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission vom 14. Oktober 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission (ABl. L 273 vom 15.10.2008, S. 18), die durch die Entscheidung 2008/921/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 (ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 19) geändert worden ist, hat die zuständige Behörde das Erzeugnis vorläufig sicherzustellen, wobei die Kosten für die vorläufige Sicherstellung und die in Nummer 2 genannte Analyse, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind. (3) Ergibt die Analyse, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen. §3 Bereits in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse Ist 1. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 1 nicht eingeführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden, 2. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 2 nicht eingeführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse, a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind, b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, 3. ein in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse, a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind, b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, 4. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China, das nicht als Lebensmittel oder Futtermittel eingeführt worden ist, als Lebensmittel oder Futtermittel in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse, a) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Inverkehrbringen als Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind, b) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Futtermittel in den Verkehr gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Inverkehrbringen als Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen. §4 Straftaten Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis einführt. §5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 495 §6 Inkrafttreten; Aufheben von Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 30. September 2008 (eBAnz AT115 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2008 (eBAnz AT148 2008 V1, AT151 2008 V1) geändert worden ist, wird aufgehoben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 11. März 2009 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner 496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission in Deutschland benannten Kontrollstellen Teil A Land Benannte Grenzkontrollstellen (GKS) für Lebensmittel Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz GKS Stuttgart GKS Flughafen München GKS Berlin-Tegel GKS Flughafen Schönefeld GKS Bremen, GKS Bremerhaven GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen GKS Frankfurt/Main GKS Rostock GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen GKS Düsseldorf, GKS Köln GKS Hahn Airport Teil B Land Benannte Grenzkontrollstellen für Futtermittel Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz GKS Stuttgart GKS Flughafen München GKS Berlin-Tegel GKS Flughafen Schönefeld GKS Bremen, GKS Bremerhaven GKS Frankfurt/Main GKS Rostock GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen GKS Düsseldorf, GKS Köln GKS Hahn Airport Teil C Land Benannte Zollstellen für Futtermittel Hamburg Hamburg Hauptzollamt (HZA) Hamburg-Hafen ­ Zollamt (ZA) Waltershof, HZA Hamburg-Hafen ­ ZA Waltershof (Abfertigung Bahnhof Waltershof), HZA Hamburg-Hafen ­ ZA Waltershof (Abfertigung Containerprüfanlage), HZA Hamburg-Hafen ­ ZA Waltershof (Abfertigung Containerterminal), HZA Hamburg-Hafen ­ ZA Waltershof (Abfertigung Ernst-August-Schleuse), HZA Hamburg-Hafen ­ ZA Waltershof (Abfertigung Veddel), HZA Hamburg-Hafen ­ ZA Waltershof (Abfertigung Wilhelmsburg), HZA Hamburg-Hafen ­ ZA Waltershof (Abfertigung Windhukkai), HZA Hamburg-Hafen ­ ZA Waltershof (Abfertigung Zweibrückenstraße), HZA Itzehoe ­ ZA Hamburg Flughafen