Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 15 vom 24.03.2009  - Seite 562 bis 597 - Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

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562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie*) Vom 20. März 2009 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet ­ auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe d des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605) geändert worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und ­ auf Grund des § 104 Absatz 6 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 1b Absatz 2 und § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 1b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) und § 104 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) geändert sowie § 118 durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der *) Diese Verordnung dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1). durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder: Artikel 1 Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung ­ InhKontrollV) Abschnitt 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n §1 Zielunternehmen Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist 1. das Kreditinstitut, 2. das Finanzdienstleistungsinstitut, 3. das Versicherungsunternehmen, 4. der Pensionsfonds oder 5. die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll. §2 Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen (1) Ist das Zielunternehmen ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, sind die Anzeigen nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 563 § 2c Absatz 1, 1b Satz 8 und Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen und Erklärungen entsprechend. (2) Ist das Zielunternehmen ein Versicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder eine VersicherungsHoldinggesellschaft, sind die Anzeigen nach § 104 Absatz 1, 1b Satz 7 und Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einzureichen. (3) Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, hat der Anzeigepflichtige in amtlich beglaubigter Übersetzung einzureichen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Übersetzungen verzichten. §3 Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch die Beifügung einer amtlich beglaubigten Kopie der entsprechenden Urkunde nachzuweisen. §4 Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen (1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit 1. vollständigem Namen, 2. Geburtsdatum, 3. Geburtsort und 4. Anschrift des ersten Wohnsitzes zu benennen. (2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit 1. Firma, 2. Rechtsform, 3. Sitz, 4. Sitzstaat, 5. Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und 6. den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht, zu benennen. §5 Kapital- und Stimmrechtsanteile (1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 8 Nummer 5, § 11 Nummer 1 und 3 sowie § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 4 Nummer 2 sind unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder gleichartige Verhältnisse gehaltene Anteile zu berücksichtigen. Die mittelbar gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile sind dem mittelbar Beteiligten in vollem Umfang zuzurechnen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. (2) Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. Bei mittelbaren Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Tochterunternehmen oder gleichartigen Verhältnisse mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben. Abschnitt 2 Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung §6 Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige (1) Die Absicht 1. des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, 2. des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 3. der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder 4. der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 1 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist mit dem Formular ,,Erwerb-Erhöhung" der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular ,,Komplexe Beteiligungsstrukturen" der Anlage dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des 564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden. (2) Die Absichtsanzeigen sind vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes und des § 104 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn das Formular nach Absatz 1 Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang gelten die Absichtsanzeigen als vollständig. (3) Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist. §7 Änderung der angezeigten Absicht und der angezeigten Angaben (1) Gibt der Anzeigepflichtige die Absicht, eine bedeutende Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen, vor dem Erwerb oder der Erhöhung auf, hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Ändert der Anzeigepflichtige in einem laufenden Verfahren nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder nach § 104 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, hat er dies vorbehaltlich des Satzes 2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die nach dieser Verordnung eingereichten Unterlagen und Erklärungen neu einzureichen, soweit darin einzelne Angaben anzupassen sind. Sofern nunmehr die Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent überschritten werden sollen oder der Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die geplante Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen erlangen würde, gilt die angezeigte Absicht als aufgegeben; der Anzeigepflichtige hat in diesem Fall eine neue Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder § 104 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einzureichen. (3) Ändern sich nach Absendung einer Absichtsanzeige bis zum Ende des Beurteilungszeitraums nach § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes oder § 104 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen, hat der Anzeigepflichtige die betroffenen Dokumente unverzüglich aktualisiert einzureichen, damit die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde diese in ihre Beurteilung einbeziehen kann. Unterlässt er dies oder geht die Aktualisierung der Angaben so spät ein, dass der Behörde für deren Prüfung innerhalb des Beurteilungszeitraums nicht mehr fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, gelten die Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht richtig. §8 Allgemeine Unterlagen und Erklärungen Den Absichtsanzeigen sind folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen: 1. ein geeigneter aktueller Nachweis über die Identität oder die Existenz des Anzeigepflichtigen; geeignete Nachweise sind insbesondere: a) bei natürlichen Personen eine amtlich beglaubigte Kopie eines gültigen Ausweises, der ein Lichtbild enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, b) bei sonstigen Anzeigepflichtigen amtlich beglaubigte Kopien der Gründungsdokumente oder gleichwertig beweiskräftiger Dokumente und, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates eine Eintragungspflicht in einem Register oder Verzeichnis besteht oder eine Eintragung freiwillig vorgenommen wurde, ein amtlich beglaubigter, aktueller Auszug aus dem Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Stiftungsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis, 2. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung, 3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den persönlich haftenden Gesellschaftern und mit den Personen, die zur Vertretung der Geschäfte des Anzeigepflichtigen auf Grund Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, unter Darlegung von Art und Umfang ihrer Befugnisse sowie der Geschäftsverteilung und, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, ob und in welcher prozentualen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen, 4. eine aktuelle, vollständige und aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen, 5. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den natürlichen Personen, juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Anzeigepflichtige steht oder auf deren Veranlassung der Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung durchgeführt wird; hierzu zählen insbesondere alle Inhaber von mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Anzeigepflichtigen und, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, diejenigen, die 25 Prozent oder mehr des Zweckvermögens kontrollieren oder in mindestens dieser Höhe an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen, 6. eine Erklärung, ob im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eine Behörde außerhalb der Finanzbranche eine Untersuchung durchführt oder durchgeführt hat; Anschrift und Bezeichnung der Behörde sowie der Verfahrensstand und bei einer abgeschlossenen Untersuchung deren Ergebnis, das durch amtliche Dokumente zu belegen ist, sind anzugeben, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 565 7. eine Erklärung, ob und durch welche Personen beabsichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens auszutauschen. §9 Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit (1) Der Anzeigepflichtige hat zu jeder Absichtsanzeige mit dem Formular ,,Angaben zur Zuverlässigkeit" der Anlage dieser Verordnung anzugeben, ob gegen ihn, gegen eine Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 oder, sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, gegen ein von ihm jemals geleitetes Unternehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, gegen ein Unternehmen, über das er Kontrolle hat, 1. ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt worden ist, 2. im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Verurteilung oder sonstigen Sanktion abgeschlossen worden ist, 3. ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt geführt worden ist, 4. eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme eingeleitet hat oder ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen worden ist und 5. eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis durch eine Behörde versagt oder aufgehoben worden ist oder der Anzeigepflichtige oder eine Person nach § 10 Nummer 3 oder Nummer 7 in sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte ausgeschlossen worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird. Für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Alle in den Formularen angegebenen Verfahren und Sanktionen sind zu erläutern. Amtlich beglaubigte Kopien von Urteilen, Beschlüssen und anderen Sanktionen sind dem jeweiligen Formular beizufügen. (2) Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde. Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbehörde oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind. Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 können die Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Verurteilung, Sanktion oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind. (3) Der Anzeigepflichtige hat in dem jeweiligen Formular nach Absatz 1 ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit der Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem Zielunternehmen oder als Geschäftsleiter eines Zielunternehmens durch eine andere Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat auch zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente über das Ergebnis dieser Prüfung sind dem jeweiligen Formular beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen. Bei den Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können Prüfungen unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als einem Jahr vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, abgeschlossen worden sind. § 10 Lebenslauf (1) Den Absichtsanzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen. (2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen, 2. den Geburtsnamen, 3. das Geburtsdatum, 4. den Geburtsort, 5. das Geburtsland, 6. die Anschrift des ersten Wohnsitzes, 7. die Staatsangehörigkeit, 8. die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse, 9. Weiterbildungsmaßnahmen und 10. die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind: a) Name und Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war, b) Art und Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten, c) Vertretungsmacht dieser Person, d) ihre internen Entscheidungskompetenzen und e) die ihr unterstellten Geschäftsbereiche. Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. § 11 Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten Die Absichtsanzeigen müssen folgende Angaben zu den aktivischen und passivischen Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen enthalten: 1. sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört: a) eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Schaubild unter Angabe jedes 566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Konzernunternehmens sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent, b) eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns, c) eine Aufstellung der aufsichtspflichtigen Konzernunternehmen, die in der Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes oder des § 104k Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Geschäfte nach Maßgabe der Branchenvorschriften des § 1 Absatz 18 des Kreditwesengesetzes oder des § 104k Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, unter Angabe der betreffenden Branchenvorschrift sowie der Bezeichnung und der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; Entsprechendes gilt für Konzernunternehmen mit Hauptniederlassung außerhalb eines Mitgliedstaates, die nach den für sie maßgeblichen Vorschriften aufsichtspflichtig sind, und d) sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, zusätzlich, aa) bei welchen Konzernunternehmen und bei welchen weiteren Unternehmen er die Geschäfte führt und bb) über welche weiteren Unternehmen er Kontrolle hat, oder e) sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, zusätzlich eine Liste der nicht konzernangehörigen Personen und Unternehmen, die den in Nummer 3 genannten Kriterien entsprechen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern; 2. sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat; es ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat; 3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen, die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 Prozent der Kapitaloder Stimmrechtsanteile halten oder, unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der Verteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens 10 Prozent teilnehmen; bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern. § 12 Erwerbsinteressen (1) Den Absichtsanzeigen ist eine ausführliche Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der bedeutenden Beteiligung beizufügen. (2) Diese Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die er oder ein von ihm geleitetes oder von ihm kontrolliertes Unternehmen zu 1. dem Zielunternehmen, 2. den vom Zielunternehmen kontrollierten Unternehmen, 3. Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapitalanteile am Zielunternehmen, wobei auch die Höhe der Kapitalanteile anzugeben ist, 4. Inhabern von mindestens 5 Prozent der Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen, wobei auch die Höhe der Stimmrechtsanteile anzugeben ist, 5. Geschäftsleitern des Zielunternehmens und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich führen und 6. Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Zielunternehmens unterhält. (3) Ist der Anzeigepflichtige oder eine Person nach § 8 Nummer 3 Angehöriger einer Person im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, 4 oder 5, ist dies anzugeben. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen. (4) Ferner ist anzugeben, ob und welche 1. Personen nach § 8 Nummer 3 zugleich aufgrund Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder des Zielunternehmens zu führen, oder die Geschäfte des Inhabers tatsächlich führen oder diesen vertreten, und 2. Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Anzeigepflichtigen zugleich Inhaber von mindestens 5 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen sind; die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile ist jeweils anzugeben. (5) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken. § 13 Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen (1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. (2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Unterlagen zum Anzeigepflichtigen enthalten: 1. Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte jeweils der letzten drei Geschäftsjahre, 2. Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, und 3. Kapitalflussrechnungen und Segmentberichterstattungen der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 567 (3) Ist der Anzeigepflichtige eine natürliche Person, muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Angaben enthalten: 1. eine vollständige Aufzählung und Beschreibung seiner Einkommensquellen nebst Nachweisen, 2. seine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten nebst Nachweisen, 3. Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte jeweils der letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte er führt, und 4. Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte er führt, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden. (4) Gehört der Anzeigepflichtige einem Konzern an, muss die Darstellung nach Absatz 1 zusätzlich enthalten: 1. Konzernabschlüsse der letzen drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden, und 2. Berichte über die Konzernabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden. (5) Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, einen Pensionsfonds oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft und sind die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht schlüssig oder bestehen Anhaltspunkte, dass diese Unterlagen die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigepflichtigen nicht zutreffend darstellen, kann die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde verlangen, dass der Anzeigepflichtige diese Unterlagen auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen hat. Entsprechendes gilt für die Unterlagen nach Absatz 4. (6) Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört, sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen. § 14 Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen Den Absichtsanzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen. § 15 Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne (1) Erlangt der Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die geplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Kontrolle über das Zielunternehmen, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen nachvollziehbar beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung, zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zu Auswirkungen auf die Unternehmensstruktur und -organisation des Zielunternehmens zu enthalten. Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Beteiligungserwerbs und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. Dies umfasst insbesondere: 1. Beweggründe für den Beteiligungserwerb, 2. mittelfristige Vermögens- und Ertragsziele, 3. angestrebte Synergieeffekte im Zielunternehmen, 4. eine mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten, 5. eine geplante Umverteilung von Kapital im Zielunternehmen und 6. allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Konzern- und in die Gruppenstruktur des Erwerbers; dies beinhaltet eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Synergieeffekte mit anderen Unternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur Führung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe. Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern. Darüber hinaus sind insbesondere für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern anzugeben: 1. die prognostizierten Kapitalkennziffern, 2. die Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen, 3. ein Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte. Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens haben insbesondere zu umfassen: 1. Auswirkungen auf die Zusammensetzung und Aufgabenbereiche der Unternehmensorgane und der von ihnen eingesetzten Ausschüsse, 2. Änderungen der Rechnungslegungsmethode und wesentlichen Änderungen der Leitungs-, Steue- 568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 rungs- und Kontrollprozesse; dies beinhaltet auch Angaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Internen Revision und der Compliance-Funktion und zu einem Wechsel bei den leitenden Mitarbeitern mit Schlüsselfunktion, 3. wesentliche Änderungen der eingesetzten IT-Systeme und IT-Sicherheitssysteme und 4. Auswirkungen auf die Grundsätze für die Delegation und Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und -prozessen auf andere Unternehmen oder Personen. (2) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile im Umfang von 20 Prozent bis 50 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das Zielunternehmen ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente beizufügen, die folgende Informationen beinhalten: 1. aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und 2. aussagekräftige Angaben im Sinne des Absatzes 3, die jedoch zusätzlich detaillierte Aussagen über die Art der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die finanzielle Ausstattung sowie die Kapitalallokation des Zielunternehmens beinhalten müssen. (3) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, von diesem auf das Zielunternehmen kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung auch keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente beizufügen, die folgende Informationen beinhalten: 1. eine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen strategischen Ziele, die mit dem Erwerb verfolgt werden; anzugeben ist hierbei unter anderem, wie lange die Anteile voraussichtlich gehalten werden und ob in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb die Anteilshöhe verändert werden soll, 2. die beabsichtigte zukünftige Einflussnahme auf das Zielunternehmen unter Angabe der Gründe hierfür und 3. Aussagen zur Bereitschaft und der wirtschaftlichen Fähigkeit, dem Zielunternehmen zukünftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung zu stellen. § 16 Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten (1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er bereits mit einer früheren Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 18. März 2009 geltenden Fassung oder § 104 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab dem 18. März 2009 geltenden Fassung innerhalb des letzten Jahres vor der aktuellen Absichtsanzeige einge- reicht hat, wenn sich die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben nicht verändert haben. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen. Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach § 8 Nummer 1 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann die in den Sätzen 1 und 3 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 104 Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern. (2) Den Absichtsanzeigen müssen folgende Unterlagen und Erklärungen nicht beigefügt werden, wenn der Anzeigepflichtige 1. der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist: die Unterlagen und Erklärungen der §§ 8 bis 15, 2. ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist: die Unterlagen und Erklärungen nach § 10 Nummer 1 bis 6 und den §§ 9 bis 14, 3. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ist: die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1, 3, 5 und 6 und den §§ 9 bis 14, 4. eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, 5. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder gemischte FinanzholdingGesellschaft nach § 104k Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorliegen: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, 6. eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank ist: die Unterlagen und Erklärungen der §§ 8 bis 15, 7. ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Einlagenkreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, E-Geld-Institut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 569 8. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWR des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung beaufsichtigt wird: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, oder 9. ein Konzernunternehmen eines Konzerns ist, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, und der Bundesanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden ist: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, soweit der andere konzernangehörige Anzeigepflichtige verpflichtet war, diese einzureichen, sowie die Unterlagen und Erklärungen nach § 11 Nummer 1 Buchstabe a bis d und § 13 Absatz 4 und 6 Satz 2. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann auf Absichtsanzeigen nach § 6 Absatz 1 bei den Anzeigepflichtigen, die konzernangehörig sind, ganz oder teilweise verzichten, soweit sie am Zielunternehmen nur mittelbar beteiligt wären und nicht an der Spitze des Konzerns stehen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich über diese Entscheidung. Abschnitt 3 Weitere Anzeigeund Mitteilungspflichten; Übergangsvorschrift (3) Für alle Absichtsanzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 3 entsprechend. § 18 Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder § 104 Absatz 1 Satz 5 des Versicherungsaufsichtgesetzes sind für jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung 1. der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, 2. ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist, 3. eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen, 4. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder gemischte FinanzholdingGesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorliegen oder 5. eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank ist. § 19 Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen zuge- § 17 Anzeige der Absicht der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung (1) Die Absicht 1. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, 2. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 3. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder 4. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist mit dem Formular ,,Aufgabe-Verringerung" der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen. Auf die Absichtsanzeigen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. (2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen. 570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 lassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben ist; 2. Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens wird oder 3. die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen erlangt. Das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer, unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben. § 20 Übergangsvorschrift Auf Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung und auf Anzeigen nach § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 571 Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1) Seite 1 572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Formular ­ Erwerb-Erhöhung FRISTSACHE Adressatenfeld 1) Eingangsdatum: Ident-Nr. Zielunternehmen Ident-Nr. Anzeigepflichtiger Wird von der Behörde ausgefüllt Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die Absicht des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung Absicht der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung an dem folgenden Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Erstversicherungs-, Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG an: Firma Zeile 1 Firma (laut Registereintragung) Rechtsform Sitz mit Postleitzahl Anschrift der Hauptniederlassung Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Firma Zeile 2 Der Anzeigepflichtige hat nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen: Ja. Nein. Seite 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 573 1. 1.1 Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist. Familienname Geburtsname Vornamen Geburtsdatum Geburtsort, Geburtsland Staatsangehörigkeit Anschrift des Hauptwohnsitzes Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Land Angaben zur Firma, sofern vorhanden Firma Zeile 1 Firma (laut Registereintragung) Sitz mit Postleitzahl 2) Sitzstaat Firma Zeile 2 Wirtschaftszweig 3) Ordnungsmerkmale Registereintragung 4) 1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist. Firma Zeile 1 Firma (laut Registereintragung) Rechtsform Sitz mit Postleitzahl 2) Sitzland Anschrift der Hauptniederlassung Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Land Wirtschaftszweig 3) Ordnungsmerkmale Registereintragung 4) Firma Zeile 2 Seite 2 574 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist: (Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.) 2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist. Familienname Vornamen Geburtsdatum Anschrift Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort 2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist. Firma Zeile 1 Firma (laut Registereintragung) Rechtsform Sitz mit Postleitzahl Anschrift Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Land Ordnungsmerkmale Registereintragung 4) Firma Zeile 2 3. Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als dem Mutterunternehmen zugerechnet werden: Nein. Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 4 InKontrollV diejenigen, denen die Anteile zugerechnet werden würden, anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls anzugeben. Seite 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 575 4. 4.1 Weitere Angaben zum Anzeigepflichtigen Der Anzeigepflichtige steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde: Nein, weiter mit 4.2 Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 5.1 Der Anzeigepflichtige ist: Kreditinstitut E-Geld-Institut Investmentaktiengesellschaft Erstversicherungsunternehmen Versicherungs-Holdinggesellschaft Finanzholding-Gesellschaft Finanzdienstleistungsinstitut Kapitalanlagegesellschaft Versicherungs-Zweckgesellschaft Rückversicherungsunternehmen Pensionsfonds gemischte Finanzholding-Gesellschaft 4.2 Der Anzeigepflichtige ist ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Unternehmen der Finanzbranche: Nein, weiter mit 4.3 Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 4.3 Der Anzeigepflichtige ist: Einlagenkreditinstitut Erstversicherungsunternehmen OGAW-Verwaltungsgesellschaft Wertpapierhandelsunternehmen Rückversicherungsunternehmen sonstiges beaufsichtigtes Unternehmen Die zuständige Aufsichtsbehörde hat folgende Bezeichnung: Die Aufsichtsbehörde führt den Anzeigepflichtigen unter folgender Identitätsnummer: 4.3 Der Anzeigepflichtige hat Kontrolle über ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Einlagenkreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- o. Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAWVerwaltungsgesellschaft: Nein, weiter mit 5.1 Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der die kontrollierten Unternehmen aufzuführen sind. Neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 InhKontrollV sind der Unternehmenstyp (Einlagenkreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft), die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde jedes kontrollierten Unternehmens und die Identitätsnummer, unter der das Unternehmen bei der Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben. Seite 4 576 5. 5.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte, obwohl weniger als 20 % oder keine Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden. Nein. Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben sind. 5.2 Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Zielunternehmen 6), 7) Firma8), Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ2) und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale Registereintragung4), Wirtschaftszweig3); Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden) vollständiger Name8) und Geburtsdatum Kapitalanteil9),10) Kapital des Unternehmens11) Tsd Euro Stimmrechtsanteil in Prozent 10 12 ), ) Verhältnis zum Zielunternehmen 13 ) wird durch die Behörde ausgefüllt Ident-Nr. des Beteiligungsunternehmens in Prozent Tsd Euro 6. 6.1 Beizufügende Anlagen Alle erforderlichen Anlagen liegen als fortlaufend nummerierte Anlage diesem Hauptformular bei: Ja. Nein. Wenn ,,nein" angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen sind und die Gründe dafür anzugeben sind. 6.2 Auf die Einreichung von Anlagen kann der Anzeigepflichtige entsprechend § 16 Abs. 1 oder 2 InhKontrollV verzichten und reicht diese deshalb nicht ein: Nein. Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen sind und jeweils anzugeben ist, welche Verzichtsregel in Anspruch genommen werden kann. Anzahl Anlage liegt bei 6.3 Liste der Anlagen nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht Kurzbezeichnung der Anlage Aufzählung der nicht eingereichten Anlagen mit Angabe der Gründe nach Nummer 6.1 dieses Formulars Aufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren Anlagen mit Angabe der Verzichtsregel nach Nummer 6.2 dieses Formulars Erklärung nach § 2c Abs. 1 Satz 2 KWG oder § 104 Abs. 1 Satz 2 VAG, von welcher Person oder welchem Unternehmen die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übernommen werden Kopie der Bevollmächtigung des Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 3 Satz 2 InhKontrollV Formular ,,Komplexe Beteiligungsstrukturen" nach § 6 Abs. 1 Satz 2 InhKontrollV oder nach Fußnote 6 dieses Formulars Seite 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei 577 Nachweis über die Identität oder Existenz des Anzeigepflichtigen nach § 8 Nr. 1 InhKontrollV Amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung nach § 8 Nr. 2 InhKontrollV Liste der persönlich haftenden Gesellschafter, Vertretungsberechtigten und der weiteren Personen nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen nach § 8 Nr. 4 InhKontrollV Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des Anzeigepflichtigen nach § 8 Nr. 5 InhKontrollV Erklärung über Untersuchungen anderer Behörden außerhalb der Finanzbranche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb nach § 8 Nr. 6 InhKontrollV Erklärung zum beabsichtigten Austausch von Geschäftsleitern des Zielunternehmens nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV Formulare ,,Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit" nach § 9 InhKontrollV Weitere Unterlagen und Erklärungen zu den Formularen nach § 9 InhKontrollV entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 und 4 InhKontrollV Lebensläufe nach § 10 InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht ja wird nachgereicht Darstellung der Konzernstruktur nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a InhKontrollV Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns nach § 11 Nr. 1 Buchstabe b InhKontrollV Aufstellung der Konzernunternehmen der Finanzbranche nach § 11 Nr. 1 Buchstabe c InhKontrollV Angaben zur Führung von Geschäften nach § 11 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa InhKontrollV Angaben zu weiteren Unternehmen nach § 11 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb InhKontrollV Liste sonstiger Anteilseigner etc. nach § 11 Nr. 1 Buchstabe e InhKontrollV Liste nach § 11 Nr. 2 InhKontrollV Liste über Anteilseigner etc. am Anzeigepflichtigen nach § 11 Nr. 3 InhKontrollV Darstellung der finanziellen und sonstigen Interessen nach § 12 InhKontrollV Seite 6 578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Anzahl Anlage liegt bei Kurzbezeichnung der Anlage Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 InhKontrollV den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 InhKontrollV den Kapitalflussrechnungen und Segmentberichterstattungen der letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 InhKontrollV einer Aufzählung und Beschreibung der Einkommensquellen des Anzeigepflichtigen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV Nachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht einer Vermögensaufstellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV Nachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV den Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 InhKontrollV den Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 InhKontrollV den Konzernabschlüssen der letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 InhKontrollV den Berichten über die Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 InhKontrollV den Ratings über die Bonität des Anzeigepflichtigen nach § 13 Abs. 6 Satz 1 InhKontrollV den Ratings über die Bonität des Konzerns nach § 13 Abs. 6 Satz 2 InhKontrollV den Ratings über die Bonität der einzelnen Konzernunternehmen nach § 13 Abs. 6 Satz 2 InhKontrollV Darstellung der für den Erwerb erforderlichen Eigen- und Fremdmittel nach § 14 Halbsatz 1 InhKontrollV Vereinbarungen und Verträge im Zusammenhang mit dem Erwerb nach § 14 Halbsatz 2 InhKontrollV Geschäftsplan bzw. Darstellung strategischer Ziele und Pläne nach § 15 InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht Seite 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei 579 Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars Anlage nach Nummer 4.3 dieses Formulars Anlage nach Nummer 5.1 dieses Formulars ja wird nachgereicht ja wird nachgereicht ja wird nachgereicht ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen 7. Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an: Familienname Vorname Telefonnummer (mit Vorwahl) E-Mail-Adresse 8. 8.1 Unterschrift(en) Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben. 8.2 Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab: Nein, bitte weiter mit 8.3 Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige einreichen. Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen 8.3 Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben: 14) Familienname Vornamen Geburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten Seite 8 580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Familienname Vornamen Geburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten Familienname Vornamen Geburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten Familienname Vornamen Geburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten Familienname Vornamen Geburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten Familienname Vornamen Geburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten Seite 9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Fußnoten 1 581 ) Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren. Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG oder einen Pensionsfonds, ist lediglich entweder eine Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige Landesaufsichtsbehörde zu adressieren. Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen. 2 3 4 5 6 ) ) ) ) ) Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben. Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der ,,Kundensystematik für die Bankenstatistik" einzutragen. Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt. Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen. Nummer 5.2 ist nicht auszufüllen ­ bei komplexen Beteiligungsstrukturen, ­ bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und ­ wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. Stattdessen ist das Formular ,,Komplexe Beteiligungsstrukturen" der Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen. 7 ) Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Zielunternehmen. Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich die Firma eingetragen werden. Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt, sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock einzutragen. ) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten). ) Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. ) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. ) Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde nach dem beabsichtigten Erwerb oder der beabsichtigten Erhöhung ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist ,,Mutter" einzutragen. Ist der die zukünftigen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist ,,Schwester" einzutragen. ) Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist. 8 ) 9 ) 10 11 12 13 14 Diese Seite ist nicht einzureichen. 582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Formular ­ Komplexe Beteiligungsstrukturen Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen 2) Unternehmensliste 3) wird durch die Behörde ausgefüllt Ident-Nr. des Unternehmen Anlage Nr. _ _ 1) Nr. Kapital des Unternehmens8) Firma4), Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ5) und Sitzstaat; Fremdwährung Ordnungsmerkmale Registereintragung6), 7 Währung Tsd Wirtschaftszweig ); Ident-Nr. (fallls bekannt), bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden) vollständiger Name4) und Geburtsdatum Tsd Euro Verhältnis zum zielunternehmen9) Beteiligungsstruktur 10) Beteiligtes Unternehmen Beteiligungsunternehmen besonderer Vermittler11) Art 11 ) Kapitalanteil12), 13) in Prozent Tsd Euro Stimmrechtsanteil in Prozent 12 14 ), ) beherrschender Einfluss15) Seite 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Fußnoten 1 2 583 ) ) ) Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen. Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Anzeigepflichtigen zum Zielunternehmen, so ist nur ein Formular ,,Komplexe Beteiligungsstrukturen" zu verwenden. In diesem sind alle vorhandenen Beteiligungsketten darzustellen. In der ,,Unternehmensliste" ist in der ersten Zeile der Anzeigepflichtige und in der letzten Zeile das Zielunternehmen aufzuführen. Bei Stimmrechtszurechnung sind dazwischen in einer logischen Reihenfolge alle vermittelnden Tochterunternehmen, die vermittelnde Gegenpartei des gleichartigen Verhältnisses, alle sonstigen Vermittler von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen nach § 1 Abs. 9 Satz 2 KWG und § 7a Abs. 2 Satz 4 VAG einschließlich der Personen, mit denen im Zusammenwirken in sonstiger Weise eine bedeutende Beteiligung gehalten werden soll oder gehalten wird, aufzuführen. Die Anzahl der Zeilen in der ,,Unternehmensliste" ist bei Bedarf beliebig erweiterbar. Zu dem im Formular ,,Erwerb-Erhöhung" oder im Formular ,,Aufgabe-Verringerung" jeweils unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem im Formular ,,Erwerb-Erhöhung" oder im Formular ,,Aufgabe-Verringerung" jeweils unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der jeweiligen Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich die Firma eingetragen werden. Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben. Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt. Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der ,,Kundensystematik für die Bankenstatistik" einzutragen. Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist ,,Mutter" einzutragen. Ist der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist ,,Schwester" einzutragen. ) Alle Beteiligungsbeziehungen zur Darstellung des Beteiligungsgeflechtes, beginnend beim Anzeigepflichtigen über die Vermittler von Anteilen bis hin zum Zielunternehmen, sind in logischer Reihenfolge in der Beteiligungsstruktur darzustellen. Dabei ist in einer Zeile der Beteiligungsstruktur jeweils nur eine Beteiligungsbeziehung zwischen zwei Parteien darzustellen. Die Anzahl der Zeilen in der ,,Beteiligungsstruktur" ist bei Bedarf beliebig erweiterbar. In der ersten Zeile ist in der ersten Spalte ,,Beteiligtes Unternehmen" stets der Anzeigepflichtige und in der zweiten Spalte grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen (Tochterunternehmen oder Gegenpartei im gleichartigen Verhältnis des Anzeigepflichtigen) einzutragen, das Anteile an dem ihm nachfolgenden zweiten Beteiligungsunternehmen dem Anzeigepflichtigen vermittelt. In der folgenden Zeile, in der die Beziehung (Verkettung) zwischen dem ersten und dem zweiten Beteiligungsunternehmen darzustellen ist, tritt grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen an die Stelle des Anzeigepflichtigen (Spalte 1), und das zweite Beteiligungsunternehmen tritt grundsätzlich an die Stelle des ersten Beteiligungsunternehmens (Spalte 2). Entsprechendes gilt für die Darstellung der folgenden Beteiligungsbeziehungen bis hin zum Zielunternehmen, das stets in Spalte 2 einzutragen ist. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass in einer oder mehreren Beteiligungsbeziehungen eine sonstige Stimmrechtszurechnung nach § 1 Abs. 9 Satz 2 KWG oder § 7a Abs. 2 Satz 4 VAG oder eine sonstige Zurechnung von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen durch Zusammenwirken mit anderen erfolgt. Die Beteiligungsbeziehungen sind dann wie folgt darzustellen: Derjenige, der in der jeweils betrachteten Beteiligungsbeziehung die betreffenden Anteile unmittelbar hält, ist in der Spalte ,,besonderer Vermittler", und derjenige, dem die betreffenden Anteile zugerechnet werden, ist in der ersten Spalte ,,Beteiligtes Unternehmen" einzutragen. Diese Differenzierung ist aus technischen Gründen vorzunehmen und ermöglicht getrennte Auswertungen durch die Behörde. 3 4 ) 5 6 7 8 ) ) ) ) ) 9 10 11 ) Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte ,,besonderer Vermittler" die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte ,,Art" ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig. Verhältnis § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG Unterbeteiligungsverhältnis Zusammenwirken in sonstiger Weise 12 besonderer Vermittler Dritter im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder) Sicherungsnehmer Nießbrauchsgeber Erklärungsempfänger Vertretener im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG Hauptbeteiligter Vermittelnder Spalte Art ,,T" ,,S" ,,N" ,,E" ,,V" ,,D" ,,H" ,,Z" ) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. ) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten). ) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. ) Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/ oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen. 13 14 15 Diese Seite ist nicht einzureichen. 584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Formular ­ Angaben zur Zuverlässigkeit Angaben zur Zuverlässigkeit 2) Angaben des Anzeigepflichtigen zum Anzeigepflichtigen selbst 3) zu einem vom Anzeigepflichtigen jemals geleiteten Unternehmen zu einem Unternehmen, über das der Anzeigepflichtige Kontrolle hat zu einem persönlich haftenden Gesellschafter 4) zu einer Person nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV zu einer Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV Anlage Nr. _ _ 1) (Bitte nachfolgend die Angaben zur Identität des vom Anzeigepflichtigen geleiteten Unternehmens, des Unternehmens, über das der Anzeigepflichtige Kontrolle hat, des persönlich haftenden Gesellschafters oder der Person nach § 8 Nr. 3 oder Nr. 7 InhKontrollV eintragen.) Bei einer natürlichen Person sind anzugeben: Familienname Geburtsname Vornamen Geburtsdatum Anschrift des Hauptwohnsitzes Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Land Andernfalls sind anzugeben: Firma Zeile 1 Firma (laut Registereintragung) Rechtsform Sitz mit Postleitzahl 5) Sitzstaat Ordnungsmerkmale Registereintragung 6) Firma Zeile 2 Seite 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 585 1. 1.1 Angaben nach § 9 Abs. 1 InhKontrollV Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Strafverfahren geführt oder wurde zu einem früheren Zeitpunkt gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt? Nein. Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7) 1. Siehe auch Anlage Nr. _ _ 8) 2. Siehe auch Anlage Nr. _ _ 8) 1.2 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt oder wurde ein solches Verfahren gegen ihn mit einer Verurteilung oder sonstigen Sanktion abgeschlossen? Nein. Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7) 1. Siehe auch Anlage Nr. _ _ 8) 2. Siehe auch Anlage Nr. _ _ 8) 1.3 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebene ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren geführt oder wurde ein solches Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt geführt? Nein. Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7) 1. Siehe auch Anlage Nr. _ _ 8) 2. Siehe auch Anlage Nr. _ _ 8) 1.4 Hat gegen den auf Seite 1 Angegebenen eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme eingeleitet oder wurde gegen ihn ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen? Nein. Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7) 1. Siehe auch Anlage Nr. _ _ 8) 2. Siehe auch Anlage Nr. _ _ 8) Seite 2 586 1.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Wurde eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis des auf Seite 1 Angegebenen durch eine Behörde versagt oder aufgehoben oder wurde er in sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte ausgeschlossen oder wurde gegen ihn ein entsprechendes Verfahren geführt? Nein. Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7) 1. Siehe auch Anlage Nr. _ _ 8) 2. Siehe auch Anlage Nr. _ _ 8) 2. 2.1 Angaben nach § 9 Abs. 3 InhKontrollV 9) Wurde die Zuverlässigkeit des auf Seite 1 Angegebenen als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG oder als Geschäftsleiter eines Instituts, Versicherungsunternehmens, Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG durch eine andere Aufsichtsbehörde geprüft? Nein. Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben. 7) 1. Siehe auch Anlage Nr. _ _ 8) 2. Siehe auch Anlage Nr. _ _ 8) 2.2 Ist eine vergleichbare Prüfung zu Nummer 2.1 durch eine andere Behörde in Bezug auf den auf Seite 1 Angegebenen erfolgt? Nein. Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die Bezeichnung der Behörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben. 7) 1. Siehe auch Anlage Nr. _ _ 8) 2. Siehe auch Anlage Nr. _ _ 8) Seite 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Fußnoten 1 2 587 ) ) ) ) ) ) ) ) Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen. Für den Anzeigepflichtigen, für jede Person nach § 8 Nr. 3 und 7 InhKontrollV, für jedes jemals vom Anzeigepflichtigen geleitete Unternehmen und für jedes Unternehmen, über das der Anzeigepflichtige Kontrolle hat, ist ein gesondertes Formular zu verwenden. In diesem Fall sind keine Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen in die nachfolgende Tabelle einzutragen. Ist der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person, sind lediglich die Zeilen ,,Firma", ,,Rechtsform" und ,,Sitz mit Postleitzahl" auszufüllen. Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben. Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt. Die Anzahl der Zeilen ist bei Bedarf beliebig erweiterbar. Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage (Unterlagen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 InhKontrollV) zu einer in § 6 Abs. 1 InhKontrollV genannten Absichtsanzeige oder zur Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 5 KWG oder § 104 Abs. 1 Satz 5 VAG ist einzutragen. Im Formular zur Zuverlässigkeit eines vom Anzeigepflichtigen jemals geleiteten Unternehmens ist diese Nummer nicht auszufüllen. 3 4 5 6 7 8 9 ) Diese Seite ist nicht einzureichen. 588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Formular ­ Aufgabe­Verringerung Adressatenfeld 1) Eingangsdatum: Ident-Nr. Zielunternehmen Ident-Nr. Anzeigepflichtiger Wird von der Behörde ausgefüllt Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung Absicht der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung an dem folgenden Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Erstversicherungs-, Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG an: Firma Zeile 1 Firma (laut Registereintragung) Rechtsform Sitz mit Postleitzahl Anschrift der Hauptniederlassung Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Firma Zeile 2 Der Anzeigepflichtige hat nach der Verringerung Kontrolle über das Zielunternehmen: (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.) Ja. Nein. Seite 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 589 1. 1.1 Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist. Familienname Geburtsname Vornamen Staatsangehörigkeit Anschrift des Hauptwohnsitzes Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Land Angaben zur Firma, sofern vorhanden Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben. Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben. Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben. Firma Zeile 1 Firma (laut Registereintragung) Sitz mit Postleitzahl 2) Sitzstaat Wirtschaftszweig 3) Ordnungsmerkmale Registereintragung 4) 1.2 Firma Zeile 2 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben. Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben. Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist. Firma Zeile 1 Firma (laut Registereintragung) Rechtsform Sitz mit Postleitzahl 2) Sitzstaat Anschrift der Hauptniederlassung Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Land Wirtschaftszweig 3) Ordnungsmerkmale Registereintragung 4) (Hinweis: Firma Zeile 2 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben. Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben. Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben. Bei der Anzeige der Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sind die Nummern 2 bis 4 nicht auszufüllen.) Seite 2 590 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist: (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.) Der mit der letzten Absichtsanzeige angegebene Empfangsbevollmächtigte ist weiterhin Empfangsbevollmächtigter des Anzeigepflichtigen und dessen Personalien, insbesondere dessen Anschrift, haben sich seitdem nicht verändert: Ja, weiter mit 3 Nein, weiter mit 2.1 bzw. 2.2 (Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.) 2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist. Familienname Vornamen Geburtsdatum Anschrift Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort 2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist. Firma Zeile 1 Firma (laut Registereintragung) Rechtsform Sitz mit Postleitzahl Anschrift Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Land Ordnungsmerkmale Registereintragung 4) 3. Firma Zeile 2 Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als dem Mutterunternehmen zugerechnet werden: (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.) Nein, weiter mit 4 Ja, nachfolgende Auswahl treffen. Die Personalien desjenigen, dem Anteile zugerechnet werden würden, haben sich im Vergleich zur letzten Absichtsanzeige verändert oder es wären Anteile einem bisher nicht Angezeigten zuzurechnen: Nein, weiter mit 4 Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 4 InhKontrollV diejenigen, denen Anteile zugerechnet werden würden, anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls anzugeben. Seite 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 591 4. 4.1 Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.) Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte, obwohl weniger als 20 % oder keine Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden. Nein, weiter mit 4.2 Ja, nachfolgende Auswahl treffen. Die Gründe haben sich im Vergleich zur letzten Absichtsanzeige verändert oder es besteht nunmehr die Möglichkeit, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben: Nein, weiter mit 4.2 Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben sind. 4.2 Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Zielunternehmen 6), 7) Firma8), Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ2) und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale Registereintragung4), Wirtschaftszweig3); Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden) vollständiger Name8) und Geburtsdatum Kapitalanteil9),10) Kapital des Unternehmens11) Tsd Euro Stimmrechtsanteil in Prozent 10 12 ), ) Verhältnis zum Zielunternehmen 13 ) wird durch die Behörde ausgefüllt Ident-Nr. des Beteiligungsunternehmens in Prozent Tsd Euro 5. Liste der Anlagen Anlage liegt bei Kurzbezeichnung der Anlage Erklärung nach § 17 Abs. 2 InhKontrollV Formular ,,Komplexe Beteiligungsstrukturen" nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 InhKontrollV oder nach Fußnote 6 dieses Formulars Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht nicht erforderlich ja wird nachgereicht Anlage nach Nummer 4.1 dieses Formulars ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen 6. Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an: Familienname Vorname Telefonnummer (mit Vorwahl) E-Mail-Adresse Seite 4 592 7. 7.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 Unterschrift(en) Mit der nachfolgenden Unterschrift / Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben. 7.2 Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab: Nein, bitte weiter mit 7.3 Ja. Wenn ,,ja" angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige einreichen. Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen 7.3 Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben: 14) Familienname Vornamen Geburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten Familienname Vornamen Geburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten Familienname Vornamen Geburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten Familienname Vornamen Geburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten Familienname Vornamen Geburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten Seite 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 593 Familienname Vornamen Geburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten Seite 6 594 Fußnoten 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 ) Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren. Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds, ist lediglich entweder eine Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige Landesaufsichtsbehörde zu adressieren. Die entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen. 2 3 4 5 6 ) ) ) ) ) Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben. Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der ,,Kundensystematik für die Bankenstatistik" einzutragen. Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt. Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen. Nummer 4.2 ist nicht auszufüllen ­ bei komplexen Beteiligungsstrukturen, ­ bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und ­ wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. Stattdessen ist das Formular ,,Komplexe Beteiligungsstrukturen" der Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen. 7 ) Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Zielunternehmen. Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich die Firma eingetragen werden. Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt, sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock zu machen. ) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten). ) Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. ) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. ) Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist ,,Mutter" einzutragen. Ist der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist ,,Schwester" einzutragen. ) Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist. 8 ) 9 ) 10 11 12 13 14 Diese Seite ist nicht einzureichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 595 Artikel 2 Änderung der Anzeigenverordnung Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die durch die Verordnung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen an die Deutsche Bundesbank nach § 2c Abs. 1 und 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind der für das betroffene Institut zuständigen Hauptverwaltung und" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes" ein Komma eingefügt. 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13, § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes (qualifizierte Beteiligungen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 12a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Kreditwesengesetzes sowie nach § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular ,,Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen." bb) In Satz 2 wird in Nummer 1 die Angabe ,,33 Prozent" durch die Angabe ,,30 Prozent", in Nummer 4 am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma und in Nummer 5 der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt: ,,6. für das Unternehmen die Befreiung des § 31 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Anspruch genommen wird." c) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes" die Angabe ,,und § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes" eingefügt. d) Absatz 7 wird aufgehoben. 4. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,33 Prozent" durch die Angabe ,,30 Prozent" ersetzt. 5. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,33 Prozent" durch die Angabe ,,30 Prozent" ersetzt. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie zur Prüfung, ob die Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 des Kreditwesengesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen. Jeder Lebenslauf nach § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden." 7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: ,,§ 16a Übergangsvorschrift § 2 dieser Verordnung in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung ist auf Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." 8. Anlage 1 wird aufgehoben. 596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 9. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 ,,Art der Anzeige" wird nach der ersten Zeile die Ankreuzalternative ,, Befreiung (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KWG)" eingefügt. b) Die Überschrift der Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst: ,,5.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland ist". c) Vor der Zeile ,,Besondere Bemerkungen" wird folgende neue Nummer 5.3 eingefügt: ,,5.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 KWG. Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 KWG. Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 5 KWG." d) In Fußnote 17 werden die Wörter ,,Kapital reduziert um eigene Anteile," gestrichen. 10. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Die Tabelle nach der Überschrift ,,Beteiligungsstrukturc)" wird wie folgt gefasst: Kapitalanteil11)12) ,,Beteiligtes Unternehmen Beteiligungsunternehmen besonderer VermittlerE) Art E) in Prozent Tsd Euro Stimmrechtsanteil12),14) in Prozent beherrschender EinflussF) " b) In Fußnote A werden die Wörter ,,in Nummer 5 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 2c Abs. 1 oder 4 KWG oder" gestrichen. c) Fußnote E wird wie folgt gefasst: ,,E) Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte ,,besonderer Vermittler" die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte ,,Art" ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig. Verhältnis § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG besondere Position Dritter im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder) Sicherungsnehmer Nießbrauchsgeber Erklärungsempfänger Vertretener im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG Hauptbeteiligter Vermittelnder Spalte Art ,,T" ,,S" ,,N" ,,E" ,,V" ,,D" ,,H" ,,Z" § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG Unterbeteiligungsverhältnis Zusammenwirken in sonstiger Weise " 11. In Anlage 5 werden in Fußnote 16 die Wörter ,,Kapital reduziert um eigene Anteile," gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 597 Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 20. März 2009 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sanio