Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 17 vom 01.04.2009  - Seite 654 bis 667 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

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654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin*) Vom 24. März 2009 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Musikfachhändler/Musikfachhändlerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Struktur der Berufsausbildung Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B. §4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten: 1. Beratung, Verkauf und Service: 1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, 1.2 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, 1.3 Kommunikation mit Kunden, 1.4 Kundenberatung, Musikgeschichte, 1.5 Kassieren und Kassenabrechnung, 1.6 Serviceleistungen, 1.7 Beschwerde, Reklamation und Umtausch, 1.8 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben; 2. Marketing und Vertrieb: 2.1 Werbemaßnahmen, 2.2 Warenpräsentation, 2.3 Verkaufsförderung, 2.4 Vertriebswege, 2.5 Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht, 2.6 Märkte und Zielgruppen; 3. Einkauf und Warenwirtschaft: 3.1 Einkaufsplanung und Bestellung, 3.2 Wareneingang und Warenlagerung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 655 3.3 Bestandskontrolle, 3.4 Warenwirtschaftssystem; 4. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 4.1 Preisbildung und Kalkulation, 4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, 4.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, 4.4 Unternehmerische Entscheidungsprozesse; Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten: 1. Musikinstrumente: 1.1 Instrumentengruppen, 1.2 Beschaffung, 1.3 Verkauf und Service, 1.4 Aufnahme- und Veranstaltungstechnik; 2. Musikalien: 2.1 Literatur, 2.2 Beschaffung, 2.3 Verkauf und Service, 2.4 Rechtliche handel; 3. Tonträger: 3.1 Tonträgerarten und Repertoire, 3.2 Beschaffung, 3.3 Verkauf und Service, 3.4 Digitale Distribution; Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung und Struktur, 1.2 Betriebliche Organisation, 1.3 Berufsbildung, 1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6 Umweltschutz; 2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme: 2.1 Arbeitsorganisation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, 2.3 Interne Kommunikation und Kooperation. §5 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen Bestimmungen im Musikalien- und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §6 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkauf, Marketing und Kassieren statt. (4) Für den Prüfungsbereich Verkauf, Marketing und Kassieren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Produkte verkaufen und bewerben, b) kassieren und Berechnungen durchführen sowie c) wirtschaftliche und soziale Prozesse berücksichtigen kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. §7 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen, 2. Musikkundlicher Beratungshintergrund, 3. Geschäftsprozesse im Musikhandel, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde, 5. Kundenberatung. 656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 (4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Waren annehmen und lagern, b) Warenbestände erfassen und kontrollieren, c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie d) verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden, b) den Musikmarkt einschätzen, c) Epochen der Musikgeschichte einordnen, d) Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie e) Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen, b) Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie c) Geschäftsprozesse bearbeiten kann; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen: a) Verkauf, b) Marketing, c) Warenbeschaffung, d) Serviceleistungen; 3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (8) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln, b) fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen kann; 2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen; 3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen; 4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten. (9) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen 10 Prozent, 2. Musikkundlicher Beratungshintergrund 30 Prozent, 3. Geschäftsprozesse im Musikhandel 4. Wirtschafts- und Sozialkunde 5. Kundenberatung 20 Prozent, 10 Prozent, 30 Prozent. (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. §8 Zusatzqualifikationen (1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden. (2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche Gliederung entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 657 §9 Prüfung der Zusatzqualifikationen (1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. (2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 8 entsprechend. (3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Berlin, den 24. März 2009 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Otremba § 10 Nichtanwendung von Vorschriften Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Musikalienhändler/Musikalienhändlerin sind nicht mehr anzuwenden. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. 658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin ­ Sachliche Gliederung ­ Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Beratung, Verkauf und Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) 1.1 a) Warenbereiche und Dienstleistungen im Musikfachhandel, insbesondere der Sortimente Musikalien, Musikinstrumente und Tonträger, unterscheiden b) Kunden über Sortimente im Ausbildungsbetrieb informieren c) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren der Sortimente unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informationsquellen zur Aneignung von Warenkenntnissen nutzen d) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren der Sortimente anwenden e) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Verkaufsgespräch erläutern f) Trends und innovative Ansätze beobachten sowie für die Sortimentsgestaltung und als Verkaufsargument nutzen 1.2 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigen b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit darstellen c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und -bindung beitragen 1.3 Kommunikation mit Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) a) auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Waren, Beratung und Service eingehen b) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen d) Fragetechniken einsetzen e) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen anwenden f) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren g) Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungsgespräch entwickeln und anwenden h) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen i) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten 1.4 Kundenberatung, Musikgeschichte (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4) a) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und betriebliche Vorschriften anwenden b) Kundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, in Verkaufsgesprächen individuell nutzen c) Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und nutzen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 659 Lfd. Nr. 1 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 d) in Verkaufs- und Beratungsgesprächen fachbezogene Waren vorführen und über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale informieren e) Epochen der Musikgeschichte bei der Beratung berücksichtigen f) Wissen über Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, bei Information und Beratung nutzen g) in Verkaufsgesprächen Aspekte der Notenlehre berücksichtigen 1.5 Kassieren und Kassenabrechnung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5) a) Kassieranweisung beachten b) Kasse vorbereiten, kassieren, bare und unbare Zahlungen abwickeln, Preisnachlässe berücksichtigen c) Kaufbelege erstellen d) Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten e) Ursachen für Kassendifferenzen feststellen f) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln 1.6 Serviceleistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.6) a) Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit und -bindung anbieten b) an der Entwicklung von Serviceleistungen mitwirken, Kooperationspartner einbeziehen c) Kataloge und Nachschlagewerke für Beratung und Verkauf nutzen 1.7 Beschwerde, Reklamation und Umtausch (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.7) a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden b) Beschwerde, Reklamation und Umtausch entgegennehmen und bearbeiten c) Beschwerde, Reklamation und Umtausch als Elemente einer kundenorientierten Geschäftspolitik nutzen 1.8 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.8) a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) fremdsprachige Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten c) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen 2 Marketing und Vertrieb (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) Werbemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1) 2.1 a) bei Werbemaßnahmen Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung unterscheiden b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der aktuellen Informations- und Werbemöglichkeiten in der Musikbranche einsetzen a) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzen b) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen, Waren platzieren a) bei der Planung und Auswertung von verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken, verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen b) Kunden Messeneuheiten und Produktneuentwicklungen vorstellen, verkaufsfördernde Maßnahmen für diese Produkte initiieren 2.2 Warenpräsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2) 2.3 Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.3) 660 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 2.4 Vertriebswege (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.4) a) Vertriebswege im Musikfachhandel sortimentsbezogen unterscheiden b) Vor- und Nachteile von E-Commerce aus Sicht von Unternehmen und Kunden beurteilen c) Einsatz von E-Commerce für das Unternehmen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen 2.5 Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.5) a) Kunden über Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts im Musikfachhandel informieren b) Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von Musik beachten c) über Lizenzen und Verwertungsgesellschaften informieren d) Kunden über die Folgen von Verstößen informieren 2.6 Märkte und Zielgruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.6) a) Musikmarkt analysieren, nationale und internationale Entwicklungen berücksichtigen b) Einflüsse externer Faktoren, insbesondere von Mode, Freizeit, Sport und Massenmedien, auf die Entwicklung von Musiktrends beurteilen c) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen d) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten auswerten und nutzen e) Vorschläge für betriebliche Marketingmaßnahmen entwickeln 3 3.1 Einkauf und Warenwirtschaft (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) Einkaufsplanung und Bestellung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) a) Bedarf an fachbezogenen Waren unter Berücksichtigung der Umsatz- und Bestandsentwicklung sowie der Absatzchancen ermitteln b) aktuelle und saisonale Einflüsse bei der Einkaufsplanung berücksichtigen c) Informations- und Bezugsquellen für die Beschaffung von Waren im Musikfachhandel nutzen, Recherchen, insbesondere in Datenbanken und Katalogen, durchführen d) Angebote einholen und vergleichen e) Waren im Musikfachhandel mittels unterschiedlicher Liefersysteme nach betrieblichen Vorgaben und rechtlichen Regelungen beschaffen f) Vertragserfüllung prüfen, insbesondere Liefertermine überwachen und bei Verzug mahnen 3.2 Wareneingang und Warenlagerung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen melden und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten b) Waren annehmen und dabei rechtliche Regelungen beachten c) Waren lagern und pflegen 3.3 Bestandskontrolle (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) a) warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Wareneingangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen b) Bestände kontrollieren, bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen einleiten c) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Regelungen beachten d) zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen 3.4 Warenwirtschaftssystem (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) a) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 661 Lfd. Nr. 1 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 c) Möglichkeiten der Datenerfassung und -verarbeitung nutzen d) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben bei Datensicherung und Datenschutz beachten 4 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) Preisbildung und Kalkulation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) 4.1 a) Elemente der Preisgestaltung erläutern b) Folgen von Preisänderungen darstellen c) Preisauszeichnung im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben sicherstellen d) Nachlässe für bestimmte Gruppen prüfen e) Handelsspanne ermitteln, Auswirkungen von Preisbildung auf Gewinn und Absatz berücksichtigen f) Kalkulationen erstellen, Berechnungen durchführen g) die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden; Preisbindung bei Verlagserzeugnissen berücksichtigen 4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) a) Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einsetzen b) Hilfsmittel für Berechnungen nutzen c) Belege erfassen und Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Regelungen rechnerisch bearbeiten d) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklären e) Zahlungsvorgänge bearbeiten f) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten 4.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) a) Kosten- und Leistungsrechnung sowie Controlling im Betrieb als Informations- und Steuerungssystem erklären b) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern c) betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und auswerten sowie Konsequenzen für das Unternehmen aufzeigen d) an der Erfolgsrechnung mitwirken 4.4 Unternehmerische Entscheidungsprozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) a) unternehmerische Selbstständigkeit als Perspektive der Berufsund Lebensplanung darstellen b) Anforderungen an persönliche und fachliche Eignung für unternehmerische Selbstständigkeit beurteilen c) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigen Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 1.1 Musikinstrumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) Instrumentengruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) a) Formen, Herstellungsarten und Materialien von akustischen und elektronischen Musikinstrumenten unterscheiden, insbesondere Besonderheiten von Blasinstrumenten, Schlaginstrumenten, Streich- und Zupfinstrumenten sowie Tasteninstrumenten darstellen b) Möglichkeiten und Funktionsweise der Musikelektronik erläutern 662 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der Musikinstrumente in das Kundengespräch einbeziehen d) Qualität und Wert der Musikinstrumente beurteilen 1.2 Beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) a) Bezugsquellen für Instrumente und Zubehör recherchieren, Angebote vergleichen b) Instrumente und Zubehör bestellen, insbesondere Außendienst, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen c) handelsübliche Abkürzungen und Spezialbezeichnungen anwenden 1.3 Verkauf und Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) a) Einzelpersonen und Gruppen in ein Instrument einweisen b) bei Auswahl und Verkauf der Instrumente individuelle Aspekte der Kunden berücksichtigen c) Serviceleistungen erläutern und anbieten d) Zubehörteile sowie Noten und Schulwerke anbieten und für den Kunden zusammenstellen e) Reparaturaufträge entgegennehmen und bearbeiten f) Stimmen von Instrumenten veranlassen g) Instrumente spielfertig vorbereiten h) Pflege des Instrumentes erklären und vorführen 1.4 Aufnahme- und Veranstaltungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) Musikalien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) Literatur (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) a) über Bestandteile und Anwendungsmöglichkeiten der Veranstaltungstechnik informieren b) Fachinformationen, insbesondere über Entwicklungen von Aufnahme- und Veranstaltungstechniken, nutzen 2 2.1 a) Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsgespräch einbeziehen b) Standardschulwerke bedarfsorientiert anbieten c) Werkverzeichnisse bedeutender Komponisten nutzen d) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung von Noten in das Kundengespräch einbeziehen e) Formen der Notenherstellung unterscheiden 2.2 Beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) a) Musikalien bestellen, insbesondere Außendienst, Informationsund Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen b) elektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen anwenden c) bedeutende Musikverlage und ihre Fachgebiete berücksichtigen d) Aufführungsmaterial unter Berücksichtigung der einzelnen Stimmen beim Verlag bestellen e) Verlags- und Werkabkürzungen für die Bestellung nutzen 2.3 Verkauf und Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) a) Kunden über die Verlagslandschaft im In- und Ausland informieren b) Kunden bei Auswahl und Verkauf der Musikalien beraten und ihre individuellen Aspekte berücksichtigen c) Print-On-Demand-Anfragen von Kunden bearbeiten d) Mietmaterialien anbieten und ordnungsgemäße Rückgabe sicherstellen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 663 2.4 Rechtliche Bestimmungen im Musikalienhandel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.4) Tonträger (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) Tonträgerarten und Repertoire (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1) a) Ladenpreisbindung im Kundengespräch berücksichtigen b) Kunden über mögliche Urheberrechtsverletzungen aufklären 3 3.1 a) Arten der Tonträger unterscheiden b) Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsgespräch einbeziehen c) über bedeutende Interpreten informieren d) Besonderheiten von Einspielungen herausstellen e) über den Herstellungsprozess informieren und Erkenntnisse in das Verkaufsgespräch einbinden f) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung von Tonträgern in das Kundengespräch einbeziehen 3.2 Beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2) a) Tonträger bestellen, insbesondere Außendienst, Informationsund Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen b) elektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen anwenden c) Hersteller- und Vertriebsform nach Fachgebieten berücksichtigen 3.3 Verkauf und Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.3) a) Kunden über Konzert- und Festivallandschaft informieren b) Auszeichnungen und Ehrungen im Tonträgermarkt beobachten und bei der Warenpräsentation berücksichtigen c) Kunden bei Auswahl und Verkauf der Tonträger beraten und ihre individuellen Aspekte berücksichtigen 3.4 Digitale Distribution (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.4) a) Unterschiede der Distribution physischer und nicht-physischer Tonträger darstellen b) sich über aktuelle Entwicklungen der digitalen Distribution informieren und Schlussfolgerungen für den Betrieb ableiten c) rechtliche Vorschriften bei der digitalen Distribution berücksichtigen Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) Stellung und Struktur (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.1) 1.1 a) Stellung und Funktion des Musikfachhandels in der Gesamtwirtschaft und in der Gesellschaft erklären b) Leistungen des Musikfachhandels an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern d) Formen der Zusammenarbeit im Musikfachhandel an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären e) Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments- und Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt erläutern 664 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1.2 Betriebliche Organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.2) a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen b) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der einzelnen Funktionsbereiche erklären c) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb darstellen d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben 1.3 Berufsbildung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.3) a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen, berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen 1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.4) a) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachten b) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere darstellen c) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragen d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.5) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden e) Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 1.6 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.6) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 2 Arbeitsorganisation, Informationsund Kommunikationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.1) 2.1 a) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen b) Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fachinformationen nutzen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 665 c) die eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrollieren d) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen 2.2 Informations- und Kommunikations- a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbesysteme triebes nutzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C b) Möglichkeiten der Datenübertragung und InformationsbeschafNummer 2.2) fung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten c) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter Beachtung des Datenschutzes sichern und pflegen 2.3 Interne Kommunikation und Koope- a) ration (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C b) Nummer 2.3) c) Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen Aufgaben im Team planen und bearbeiten interne Kooperation mitgestalten d) Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen e) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben f) Rückmeldungen geben und entgegennehmen 666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin ­ Zeitliche Gliederung ­ Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele a bis d, Abschnitt C Nummer 1.1 Abschnitt C Nummer 1.2 Abschnitt C Nummer 1.3 Abschnitt C Nummer 1.4 Abschnitt C Nummer 1.5 Abschnitt C Nummer 2.1 Stellung und Struktur, Betriebliche Organisation, Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Arbeitsorganisation zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1.2 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, Abschnitt A Nummer 1.3 Abschnitt A Nummer 1.5 Abschnitt A Nummer 2.1 Abschnitt A Nummer 2.2 Abschnitt A Nummer 4.2 Abschnitt C Nummer 1.6 Kommunikation mit Kunden, Kassieren und Kassenabrechnung, Werbemaßnahmen, Warenpräsentation, Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele a bis c, Umweltschutz zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 3.4 Warenwirtschaftssystem, Abschnitt C Nummer 2.2 Abschnitt C Nummer 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Interne Kommunikation und Kooperation zu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele e und f, Abschnitt A Nummer 1.6 Abschnitt A Nummer 1.7 Serviceleistungen, Beschwerde, Reklamation und Umtausch zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1.4 Abschnitt A Nummer 1.8 Abschnitt A Nummer 2.3 Kundenberatung, Musikgeschichte, Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Verkaufsförderung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 667 Abschnitt A Nummer 2.4 Abschnitt A Nummer 2.5 Abschnitt A Nummer 2.6 Vertriebswege, Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht, Märkte und Zielgruppen zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 3.2 Wareneingang und Warenlagerung, Abschnitt A Nummer 3.3 Abschnitt A Nummer 4.1 Abschnitt A Nummer 4.2 Bestandskontrolle, Preisbildung und Kalkulation, Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele d bis f, zu vermitteln. Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 3.1 Einkaufsplanung und Bestellung, Abschnitt A Nummer 4.3 Abschnitt A Nummer 4.4 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Unternehmerische Entscheidungsprozesse zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus Abschnitt B Nummer 1 Musikinstrumente, Abschnitt B Nummer 2 Abschnitt B Nummer 3 Musikalien oder Tonträger zu vermitteln.