Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 19 vom 15.04.2009  - Seite 746 bis 748 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse

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746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse Vom 31. März 2009 Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. l S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Artikel 1 b) In Absatz 7 wird nach dem Wort ,,erteilt" das Wort ,,worden" eingefügt. 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben." b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. 8. In § 20 wird das Wort ,,möglich" durch das Wort ,,zulässig" ersetzt. 9. Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen". 10. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.2.3 wird die Angabe ,,10 Schreibmaschinenzeilen" durch die Wörter ,,800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)" ersetzt. b) Nummer 2.2.5 wird wie folgt gefasst: ,,2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen." c) In Nummer 3.2.3 wird die Angabe ,,10 Schreibmaschinenzeilen" durch die Wörter ,,800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)" ersetzt. d) Nummer 3.2.4 wird wie folgt gefasst: ,,3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen." Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Bodenund Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung." 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird gestrichen. b) In dem neuen Satz 2 wird das Wort ,,Prüfungsorte" durch die Wörter ,,für Prüfungen örtlich zuständigen Außenstellen" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Ausbildungsstelle" durch das Wort ,,Ausbildungsstätte" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Anlage" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,die Prüfung" durch das Wort ,,diese" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Anlage" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,die Zusatzprüfung" durch das Wort ,,diese" ersetzt. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,Anlage" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 747 11. Folgende Anlage 2 wird angefügt: ,,Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren: 1 Lfd. Nr. 2 Gebührentatbestand 3 Gebühr in Euro 1 Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses a) zum Erwerb des BZF II b) zum Erwerb des BZF I 86 100 2 Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II 83 100 99 3 Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung a) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie b) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II c) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I 56 71 89 94 100 4 5 6 Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung nach § 15 Absatz 4 Abnahme einer Nachprüfung für das AZF Ausstellen a) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 35 30 7 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) ohne vereinfachte Prüfung e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) mit vereinfachter Prüfung 35 37 51 49 100 8 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; bis zu 75 % der Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be- Gebühr für den beantragten endigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Verwaltungsakt". sofern der Betroffene dies zu vertreten hat 748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. März 2009 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g