Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 21 vom 27.04.2009  - Seite 818 bis 824 - Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen

FNA: 802-2802-2453-227100-1
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen Vom 22. April 2009 Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Hauptausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren ständigen Mitgliedern." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen in der Lage sein, umfassend die sozialen und ökonomischen Auswirkungen von Mindestarbeitsentgelten einzuschätzen." c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bundesregierung beruft den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie je zwei Mitglieder und deren Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für die Dauer von drei Jahren. Üben die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ihr Vorschlagsrecht nicht aus, erfolgt die Berufung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben." (1) Das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 224 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe ,,(Mindestarbeitsbedingungengesetz ­ MiArbG)" angefügt. 2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort ,,Mindestarbeitsbedingungen" durch das Wort ,,Mindestarbeitsentgelten" ersetzt. 3. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Mindestarbeitsentgelte können in einem Wirtschaftszweig festgesetzt werden, wenn in dem Wirtschaftszweig bundesweit die an Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer beschäftigen." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,einen" das Wort ,,ständigen" eingefügt und wird das Wort ,,Mindestarbeitsbedingungen" durch das Wort ,,Mindestarbeitsentgelte" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 819 d) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Mitglieder unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Sie erhalten eine angemessene Entschädigung für den von ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten entsprechend den für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende des Hauptausschusses fest." 5. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 (1) Der Hauptausschuss stellt unter umfassender Berücksichtigung der sozialen und ökonomischen Auswirkungen durch Beschluss fest, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden sollen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Er bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (2) Die Bundesregierung, die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Landesregierungen können dem Hauptausschuss unter Angabe von Gründen Vorschläge für die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung von Mindestarbeitsentgelten unterbreiten." 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,und Beschäftigungsarten" gestrichen und wird das Wort ,,Mindestarbeitsbedingungen" durch das Wort ,,Mindestarbeitsentgelte" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im bisherigen Wortlaut wird das Wort ,,Mindestarbeitsbedingungen" durch das Wort ,,Mindestarbeitsentgelte" ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Hauptausschuss erhält die Gelegenheit, zu dem Beschluss Stellung zu nehmen." c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die vom Fachausschuss festgesetzten Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung erlassen. Die Rechtsverordnung kann befristet werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie ist an der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmenden Stelle zu verkünden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. (4) Durch Mindestarbeitsentgelte wird die unterste Grenze der Entgelte in einem Wirtschaftszweig für den Beschäftigungsort festgelegt. Der Fachausschuss kann bei der Festlegung nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Regionen differenzieren. Er prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob seine Entscheidung insbesondere geeignet ist, 1. angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen, 2. faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und 3. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhalten." 7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Fachausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und je drei Beisitzern aus Kreisen der beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 2 Abs. 4 gilt entsprechend." 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als Beisitzer der Fachausschüsse geeignete Personen auf Grund von Vorschlägen der Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern für die Dauer von drei Jahren." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für den Vorsitzenden gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Für die Beisitzer" durch die Wörter ,,Auf die Beisitzer" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für den Vorsitzenden und die Beisitzer gilt § 2 Abs. 5 entsprechend." 9. In § 7 wird das Wort ,,Mindestarbeitsbedingungen" durch das Wort ,,Mindestarbeitsentgelten" ersetzt. 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender Satz 1 vorangestellt: ,,Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland, die unter den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Mindestarbeitsentgelte zu gewähren." bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. cc) In Satz 2 werden die Wörter ,,die Mindestarbeitsbedingungen" durch das Wort ,,Mindestarbeitsentgelte" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Enthält ein vor dem 16. Juli 2008 abgeschlossener Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz abweichende Entgeltregelungen, gehen dessen Bestimmungen für die Zeit des Bestehens des Tarifvertrages den festgesetzten Mindestarbeitsentgelten vor. Gleiches gilt für einen Tarifvertrag, mit dem die Tarifvertrags- 820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 parteien ihren bestehenden Tarifvertrag nach Satz 1 ablösen oder diesen nach seinem Ablauf durch einen Folgetarifvertrag, der mit diesem in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht, ersetzen. (3) Ein Verzicht auf ein nach § 4 Abs. 3 festgesetztes Mindestarbeitsentgelt ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig. Die Verwirkung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf das Mindestarbeitsentgelt ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs sind unzulässig." 11. In § 9 wird das Wort ,,Mindestarbeitsbedingungen" durch das Wort ,,Mindestarbeitsentgelten" ersetzt. 12. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Hauptausschusses und der Fachausschüsse wahr. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in der Zusammenstellung und Aufbereitung des für die Tätigkeit der Ausschüsse erforderlichen Quellenmaterials, in der technischen Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Ausschusses sowie der Erledigung der sonst anfallenden Verwaltungsarbeiten." 13. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden". 14. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Zuständigkeit Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig." 15. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 geltenden Mindestarbeitsentgelte geben, und 2. die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben. Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden Anwendung. § 6 Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Für die Datenverarbeitung, die dem in § 11 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums nach § 15 Abs. 2 dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung." 16. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Meldepflicht (1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werkoder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer, 2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, 3. Ort der Beschäftigung, 4. Ort im Inland, an dem die nach § 14 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des oder der verantwortlich Handelnden, 6. Wirtschaftszweig, in den die Arbeitnehmer entsandt werden sollen, und 7. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser oder diese nicht mit dem oder der in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist. Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden. (2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er seine Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einhält. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, 1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 elektronisch übermittelt werden kann, 2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und 3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 821 zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen." 17. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten." 18. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden (1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen Finanzämter über Meldungen nach § 13 Abs. 1. (2) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt. (3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 18 Abs. 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt. (4) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 und 2 erforderlich sind, soweit dadurch nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteilig- ter erkennbar beeinträchtigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind." 18a. Nach § 15 werden die folgenden §§ 16 bis 18 eingefügt: ,,§ 16 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 18 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht. (2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 18 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. (3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 oder 2 an oder verlangen von Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Im Fall einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern. (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an. (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören. § 17 Zustellung Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung sowie das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung. 822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 § 18 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte nicht gewährt, 2. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, 3. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, 4. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, 6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 13 Abs. 2 eine Versicherung nicht beifügt, 8. entgegen § 14 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder 9. entgegen § 14 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält. (2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte nicht gewährt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte nicht gewährt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid- rigkeiten sind die in § 11 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der unmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111d der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 11 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten." 19. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt gefasst: ,,§ 19 Die nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Mindestarbeitsentgelte sind im Hinblick auf ihre Beschäftigungswirkungen, insbesondere auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen, fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu überprüfen." 20. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden aufgehoben. (2) Dem Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben. Artikel 2 Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort ,,Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" die Wörter ,,und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes" eingefügt. 2. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Folgende Nummer 10 wird angefügt: ,,10. das Mindestarbeitsbedingungengesetz." 3. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2 und Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes," durch die Wörter ,,§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 823 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes," ersetzt. Artikel 3 nehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes" ersetzt. 2. In Nummer 4 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter ,,§ 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" durch die Wörter ,,§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes" ersetzt. Artikel 4 § 150a Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,§ 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" durch die Wörter ,,§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeit- Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. April 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück 824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 Anlage (zu Artikel 1 Absatz 2) Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz -- MiArbG) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten Hauptausschuss Aufgabe des Hauptausschusses Fachausschüsse; Rechtsverordnung Zusammensetzung der Fachausschüsse Beisitzer der Fachausschüsse Stellungnahme der Beteiligten Gewährung von Mindestarbeitsentgelten; Geltung von Tarifvertragsrecht Änderung und Aufhebung Geschäftsstelle Zweiter Abschnitt Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden § § § § § § § § 11 12 13 14 15 16 17 18 Zuständigkeit Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden Meldepflicht Erstellen und Bereithalten von Dokumenten Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge Zustellung Bußgeldvorschriften Dritter Abschnitt Schlussvorschriften § 19 Evaluation