Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 24 vom 06.05.2009  - Seite 999 bis 1000 - Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 999 Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung Vom 24. April 2009 Auf Grund des § 10 des Gesetzes über Bausparkassen, der durch Artikel 11 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 2) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen: Artikel 1 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,außerkollektivem Zinssatz" die Wörter ,,nach Absatz 2" und nach den Wörtern ,,kollektivem Zinssatz" die Wörter ,,nach Absatz 3" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,tarifbesteuerter festverzinslicher Wertpapiere" durch die Wörter ,,aller einbezogenen inländischen Inhaberschuldverschreibungen" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die einmal gewählte Methode darf nur aus wichtigem Grund gewechselt werden." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Der kollektive Zinssatz ist der mit den summenmäßigen Anteilen der einzelnen Bauspartarifvarianten im nicht zugeteilten Vertragsbestand gewogene Zinssatz für Bauspardarlehen. Bei Tarifvarianten, deren niedrigstes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis mindestens 0,8 beträgt, kann statt des Zinssatzes für Bauspardarlehen wahlweise der Zinssatz für Bauspareinlagen zuzüglich 2,75 vom Hundert zum Ansatz gebracht werden." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche obere EinsatzBewertungszahl, die nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge derjenigen Bauspartarifvariante zu ermitteln ist, die im nicht zugeteilten Vertragsbestand summenmäßig den größten Anteil hat und deren niedrigstes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis gleichzeitig weniger als 0,8 beträgt." Die Bausparkassen-Verordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2947), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,225 000 Euro" durch die Angabe ,,300 000 Euro" ersetzt. 3. § 5 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen (1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zum Betrag von 30 000 Euro gewährt werden. (2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen." 5. § 6a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 6a Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen". b) Die Wörter ,,nach den §§ 5 und 6 Abs. 1" werden durch die Wörter ,,, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung" ersetzt. 1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1" ersetzt. d) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz ,,(§ 8 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 8 Absatz 3)" ersetzt. Artikel 2 c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. Bonn, den 24. April 2009 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sanio