Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 30 vom 17.06.2009  - Seite 1226 bis 1228 - Gesetz zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II-Gesetz)

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1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 Gesetz zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II-Gesetz)*) Vom 6. Juni 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Anwendung der Bestimmungen des Beschlusses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) Die Bestimmungen des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. EU Nr. L 205 S. 63) sind anwendbar. Artikel 2 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes gener Durchführungsübereinkommens, für den Betrieb des nationalen Teils des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro für den Austausch von Zusatzinformationen. Ausschreibungen im Schengener Informationssystem erfolgen im polizeilichen Informationssystem nach § 11." 3. In § 14 Abs. 4 werden nach dem Wort ,,Maßgabe" die Wörter ,,von Rechtsakten der Europäischen Union und" eingefügt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst: ,,3. eine Person oder eine Sache zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben und". b) In Absatz 7 werden nach dem Wort ,,Grund" die Wörter ,,von Rechtsakten der Europäischen Union und" eingefügt. 5. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: ,,§ 15a Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem (1) Ist eine Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle nach Artikel 36 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das Schengener Informationssystem eingegeben worden, hat das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, die betroffene Person nach Beendigung der Ausschreibung über diese Ausschreibung zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht auf Grund anderer besonderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. Die Benachrichtigung unterbleibt, solange dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde. Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Bun- Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 15a Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem". 2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Das Bundeskriminalamt ist die zentrale nationale Stelle für den Informationsaustausch gemäß Artikel 39 Abs. 3 und Artikel 46 Abs. 2 des Schen*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. EU Nr. L 205 S. 63). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1227 deskriminalamt über die Löschung und darüber, ob die betroffene Person benachrichtigt werden kann. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Ausschreibung, bedürfen weitere Zurückstellungen auf Antrag der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Fünf Jahre nach Beendigung der Ausschreibung kann es dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach dem jeweils für die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, geltenden Bundesoder Landesrecht. Ist insoweit keine Regelung getroffen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. In diesem Fall gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (2) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Benachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann. (3) Bei Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle durch ausländische Stellen hat das Bundeskriminalamt eine Auskunft, die gemäß Artikel 58 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates unterblieben ist, nachträglich zu erteilen, wenn die der Auskunftserteilung entgegenstehenden Umstände entfallen sind. Es hat dies im Zusammenwirken mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, spätestens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Löschung im nationalen Teil des Schengener Informationssystems zu prüfen." Artikel 3 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes Artikel 4 Änderung der Strafprozessordnung § 163e der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder eines Containers kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug auf eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder das Fahrzeug oder der Container von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person genutzt wird, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist." 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Daten eines Begleiters der ausgeschriebenen Person, des Führers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Fahrzeuges oder des Nutzers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Containers gemeldet werden." Artikel 5 Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen Die Artikel 2 bis 7 des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010; 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes Das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, wird aufgehoben." 2. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Das nach dem Wort ,,Terrorismusbekämpfungsgesetz" stehende Wort ,,und" wird durch ein Komma ersetzt. b) Nach den Wörtern ,,dieses Gesetz" werden die Wörter ,,und das Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226)" eingefügt. c) Die Wörter ,,des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990" werden durch die Wörter ,,des § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes" ersetzt. § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,in Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631, SDÜ)" durch die Wörter ,,in Artikel 36 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)" und die Wörter ,,des Artikels 99 Abs. 3 SDÜ" durch die Wörter ,,des Artikels 36 Abs. 3 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates" ersetzt. 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,Artikel 99 Abs. 4 SDÜ" durch die Wörter ,,Artikel 37 des Beschlusses 2007/ 533/JI des Rates" ersetzt. 1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 Artikel 7 Inkrafttreten (1) Artikel 2 Nr. 2 bis 4, Artikel 4 und Artikel 5, soweit hierdurch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen aufgehoben wird, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 und der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) anwendbar sind. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Artikel 13 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes bleibt unberührt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 6. Juni 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Schäuble