Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 30 vom 17.06.2009  - Seite 1271 bis 1272 - Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter in der Bundesverwaltung (Bundesobergrenzenverordnung – BOgrV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1271 Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter in der Bundesverwaltung (Bundesobergrenzenverordnung ­ BOgrV) Vom 11. Juni 2009 Auf Grund des § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Beförderungsämter für bestimmte Laufbahnen und Funktionen (1) In den nachstehend aufgeführten Laufbahnen dürfen die Anteile der Beförderungsämter abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 1. in der Bundespolizei a) in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Besoldungsgruppe A 8 in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent, 50 Prozent; zentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen des höheren technischen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. (2) Abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und von Absatz 1 dieser Verordnung dürfen nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren in der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet werden, die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 1. in den Laufbahnen des mittleren Dienstes in der Besoldungsgruppe A 8 in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent, 20 Prozent; 2. in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 11 in der Besoldungsgruppe A 12 in der Besoldungsgruppe A 13 50 Prozent, 20 Prozent, 10 Prozent. diese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können; b) in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Besoldungsgruppe A 12 in der Besoldungsgruppe A 13 2. in der Zollverwaltung a) in den Laufbahnen des mittleren Dienstes in der Besoldungsgruppe A 8 in der Besoldungsgruppe A 9 in der Besoldungsgruppe A 12 in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent, 40 Prozent; 20 Prozent, 10 Prozent; 20 Prozent, 10 Prozent; (3) Die Obergrenzen in Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie in Absatz 2 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte in der Zollverwaltung. §2 Sonderregelungen für Beförderungsämter (1) Abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Bundesoberbehörden, Anstalten und vergleichbaren Einrichtungen des Bundes folgende Stellenobergrenzen: 1. in den Laufbahnen des mittleren Dienstes in der Besoldungsgruppe A 8 in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent, 40 Prozent; b) in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes 3. in der Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes in der Besoldungsgruppe A 8 in der Besoldungsgruppe A 9 35 Prozent, 15 Prozent; 2. in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 12 in der Besoldungsgruppe A 13 40 Prozent, 30 Prozent; 4. in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Besoldungsgruppe A 11 in der Besoldungsgruppe A 12 in der Besoldungsgruppe A 13 40 Prozent, 35 Prozent, 15 Prozent; 3. in den Laufbahnen des höheren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung insgesamt 50 Prozent; in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent. (2) Die Obergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit § 1 dieser Verordnung günstigere Regelungen enthält. 5. in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent, die Pro- 1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 §3 Bestandsgarantie Soweit der Anteil an Beförderungsämtern in den Bundesoberbehörden, Anstalten oder vergleichbaren Einrichtungen des Bundes gemäß der bis zum 1. Juli 2009 geltenden Rechtslage über den in § 2 dieser Verordnung genannten Stellenobergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort. §4 Flexibilisierung Überschreiten die im jeweiligen Haushaltsplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung festgesetzten Obergrenzen, gelten diese mit Zustimmung der jeweiligen obersten BundesBerlin, den 11. Juni 2009 behörde, des Bundesministeriums des Innern sowie des Bundesministeriums der Finanzen als Obergrenzen, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden. §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundesobergrenzenverordnung vom 21. Januar 2003 (BGBl. I S. 92), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert worden ist, außer Kraft. Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Schäuble