Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 33 vom 24.06.2009  - Seite 1389 bis 1430 - Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1389 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ­ GGVSEB)*) Vom 17. Juni 2009 Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a sowie auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 3 Absatz 5 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) und § 5 Absatz 2 sowie § 7a zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: Inhaltsverzeichnis § § § § § § 1 2 3 4 5 6 Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Zulassung zur Beförderung Allgemeine Sicherheitspflichten Ausnahmen Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen Zuständigkeiten der Benannten Stellen Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt Pflichten des Auftraggebers des Absenders Pflichten des Absenders § § § § § § 19 20 21 22 23 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § § § § § § 35 36 37 38 39 40 § 7 § 8 § 9 § 10 § § § § § § § § 11 12 13 14 15 16 17 18 Pflichten des Beförderers Pflichten des Empfängers Pflichten des Verladers Pflichten des Verpackers Pflichten des Befüllers Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC Sonstige Pflichten Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr Ordnungswidrigkeiten Übergangsbestimmungen Aufheben von Vorschriften Inkrafttreten Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße Anlage 1 (zu § 35) Anlage 2 Anlage 3 §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13). 1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter 1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), 2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und 3. auf allen schiffbaren Binnengewässern in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen. (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der 1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und 2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern. (3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1 1. Nummer 1 genannten a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396) sowie die Vorschriften der Anlagen 1, 2 Nummer 1 bis 3 und der Anlage 3, b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlagen 1 und 3, 2. Nummer 2 genannten a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) ­ Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 14. RID-Änderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4, b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und 3. Nummer 3 genannten Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 595) geändert worden ist, und die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), das zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5. (4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes ,,Vertragspartei" jeweils der Begriff ,,Mitgliedstaat". (5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADNR/ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden. (6) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze beziehen sich auch auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Verordnung. §2 Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet: 1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender; 2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), b) einen MEGC, c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, d) einen Schüttgut-Container, e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung, f) ein Batterie-Fahrzeug, g) ein MEMU, h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung, i) einen Batteriewagen, j) ein Schiff oder k) einen Ladetank einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1391 3. Verlader ist das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen Wagen, ein Schiff, einen Großcontainer oder einen Kleincontainer verlädt sowie das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; 4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt; 5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein; 6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr ­ abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR ­ die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren; 7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADNR/ADN gestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter; 8. BetrSichV ist die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist; 9. GPSG ist das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist; 10. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN beschriebene Großpackmittel; 11. IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.262(84) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 28. Februar 2009 (VkBl. S. 102); 12. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch für UN-MEGC; 13. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug; 14. OrtsDruckV ist die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die durch Artikel 443 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist; 15. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr; 16. UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. §3 Zulassung zur Beförderung Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADNR/ADN erfolgt. §4 Allgemeine Sicherheitspflichten (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch beseitigt werden, hat 1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr, 2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr oder 3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu 1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 lassen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüglich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer zu benachrichtigen. (3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat 1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr, 2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder 3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind. §5 Ausnahmen (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können 1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ­ ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 ­ ADR, 2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 ­ ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 ­ RID und 3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ­ ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 ­ ADNR/ADN für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zulässig ist. (2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahnverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 ­ ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 ­ RID für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. (3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADNR/ADN ­ ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 ADNR, Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADNR/ADN ­ für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. (4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten. (5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/ EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen und von der Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlängerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG. (6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern. (7) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle darf in seinem Aufgabenbereich und die Innenminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (8) Die für den Bereich 1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes; 2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen, sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht etwas anderes bestimmt. (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Nummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförderungen nach deren Bestimmungen durchgeführt werden. (10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförderung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Ausnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1393 §6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständige Behörde für 1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF; 2. die Anordnungen vorübergehender Art in der Binnenschifffahrt nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADNR; 3. die Beantragung der Zustimmung oder des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sowie die Mitteilungen an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach den Unterabschnitten 1.5.1.2 und 1.5.1.3 ADNR; 4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF; 5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADNR/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und 6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADNR/ADN. §7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen (1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörden für 1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; 2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR; 3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und 4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern. (2) Die vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind zuständige Behörden für 1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; 2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR; 3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und 4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35, soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern erforderlich ist. (3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder durch ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Absatz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt. §8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständige Behörde für 1. Aufgaben nach a) Kapitel 2.2 ADR/RID/ADNR/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10 und dem Bundesamt für Strahlenschutz nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten, b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten, c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 ADR/RID und die dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten, d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID, e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/ RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, f) den Unterabschnitten 6.2.2.5 und 6.2.2.6 ADR/ RID, g) Kapitel 6.7 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.19.6 Satz 3 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3 Buchstabe b ADR/RID, h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von Tankcontainern und MEGC sowie die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID, i) Kapitel 6.9 ADR/RID, 1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 j) Kapitel 6.11 ADR/RID und k) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3 und Kapitel 9.8 ADR, soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle zugewiesen ist; 2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1, die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz; 3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/ RID/ADNR/ADN; 4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekonditionierung und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6, für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und für die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADNR/ ADN; 5. die Zulassung des Typs des porösen Materials nach Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID; 6. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.3.4.2 und die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.5.4.2 ADR/RID; 7. die Zustimmung zu alternativen Methoden nach Absatz 6.2.6.3.2.2 und die Zustimmung nach Absatz 6.2.6.3.3 ADR/RID; 8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID; 9. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ ADNR/ADN; 10. die Anerkennung von technischen Regelwerken nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1, den Absätzen 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; 11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; 12. die Zulassung von Gütern zur Beförderung in Tankschiffen nach Absatz 1.5.1.2.1 ADNR; 13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2 ADN und 14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6 ADNR/ADN. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h gilt nicht für Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind. §9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See anerkannten Sachverständigen sind zuständig für 1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID; 2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UNMEGC nach Kapitel 6.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und 3. die Festlegung von Anforderungen bei der Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7, jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht für Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind. § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach 1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1395 2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, 3. Kapitel 4.1 in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und 4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff. § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN; 2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADNR/ADN; 3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADNR/ADN; 4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADNR/ADN; 5. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.4, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID und 6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.8 ADNR/ 7.1.4.14.7.3.7 ADN. § 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen Zugelassene Überwachungsstellen nach § 17 Absatz 5 des GPSG, welche die Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 der BetrSichV vornehmen dürfen und die gleichzeitig Benannte Stelle für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1. 6. 1999, S. 20) sind oder die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle eingerichtet sind, sind zuständig für 1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 ­ ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 ­ ADR/RID, soweit diese nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der OrtsDruckV keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden; 2. die Baumusterprüfung von a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR/RID, b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, BatterieFahrzeugen, Kesselwagen ­ im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde ­, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/ RID und c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; 3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR/RID, b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, BatterieFahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und c) faserverstärkten Kunststofftanks nach Kapitel 6.9 ADR/RID; (FVK-Tanks) 4. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 ­ jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ­ sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID und 5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR. Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstaben a und b, gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks seit dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind. § 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG sind zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV 1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 konformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten Verordnung geprüft worden sind. § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Behörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR. (3) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für 1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung, die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR und 2. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme der in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 genannten Schulungsbescheinigungen. Einzelheiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Industrie- und Handelskammern durch Satzung regeln. (4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig für die erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung einer ADRZulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 hierüber. (5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig für die jährliche technische Untersuchung und die Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3. § 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr (1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; 2. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; 3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; 4. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; 5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; 6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapitel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Unterrichtung des Zentralamtes über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; 7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID; 8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID; 9. die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID; 10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Kapitel 6.8 RID; 11. die Erteilung der satz 6.8.3.2.16 RID; Zustimmung nach Ab- 12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, und 13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes. Satz 1 Nummer 10 gilt nicht für Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind. (2) Die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.6 RID sind zuständig für 1. die Baumusterprüfungen von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 RID, 2. die Prüfungen der Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.4 RID und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1397 3. die Festlegung von Anforderungen bei der Prüfung von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7, jeweils im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 RID. Satz 1 gilt nicht für Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind. (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständige Behörde für 1. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6 ADNR/ADN, 2. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADNR/ADN und 3. die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung ,,Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und ,,Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)" und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADNR/ADN Begriffsbestimmung ,,Probeentnahmeöffnung". (2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest ist zuständige Behörde für 1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 ADN; 2. die Anerkennung und Überwachung der Schulungen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 sowie die Anerkennung von Dokumenten nach den Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADNR/ADN; 3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADNR/ ADN; 4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche, der besonderen Ausrüstung und der Gasspüranlagen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADNR/ADN; 5. das Ausstellen, Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach den Unterabschnitten 8.1.8.3 ADNR, 8.1.8.7 ADNR/ADN, 8.1.8.8 ADNR/ADN und 8.1.9.1 ADNR/ADN sowie das Eintragen von Vermerken in das Zulassungszeugnis nach Absatz 1.5.1.4.2 ADNR/Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN und Unterabschnitt 8.1.8.9 ADNR; 6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absätzen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADNR/ ADN; 7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADNR/ADN; 8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADNR/ADN und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; 9. die Typzulassung einer Anschlussmöglichkeit für eine Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen) und Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen) nach Abschnitt 1.2.1 ADNR/ADN; 10. für die Festlegung aller für die Prüfung erforderlichen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung nach Absatz 8.6.4.2.6 ADNR/ADN und 11. für die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 ADNR/ADN. (3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für 1. die Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5 Satz 2 ADNR/ADN und 2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks nach Absatz 7.2.4.15.3 ADNR/ADN. (4) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde 1. für die Ausstellung von Bescheinigungen über von ihr nach § 5 erteilte Ausnahmen nach Absatz 1.5.1.4.1 ADNR/1.5.2.2.2 ADN und 2. für zugelassene Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADNR/ADN. (5) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37. (6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk ist zuständige Behörde für 1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Unterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADNR/ADN und 2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADNR/ADN. (7) Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk ist im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für 1. Aufgaben nach Teil 7 ADNR/ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2; 1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5 ADNR/ADN; 3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADNR/ADN bei der Beförderung von UN 2448; 4. Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN und 5. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADNR/ADN. Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADNR/ADN ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle. (8) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADNR/ADN. (9) Die Seeberufsgenossenschaft ist zuständig nach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage ,,Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen" in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADNR/ADN. § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, 1. dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1 ADR/RID/ ADNR/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 schriftlich hinzuweisen und 2. dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADNR/ADN auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke hingewiesen wird. § 18 Pflichten des Absenders (1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat 1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADNR/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADNR/ADN sowie, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen. Bei der Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADNR/ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich; 2. den Beförderer bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADNR/ADN vor der Beförderung über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter zu informieren; 3. sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADNR/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen; 4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden; 5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großverpackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID, Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2 Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung nach Tabelle C ADNR/ADN zugelassen und geeignet sind; 6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADNR/ADN benachrichtigt wird; 7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Absatz 4.1.9.1.8 und einer Kopie der erforderlichen Zulassungszeugnisse zu sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 ADR/ RID/ADNR/ADN Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen; 8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforderten Angaben und Hinweise enthält; 9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADNR/ ADN vor dem Be- und Entladen zugänglich gemacht werden; 10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ ADNR/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterabschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ ADNR/ADN beigefügt werden, und 11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten schriftlich hinzuweisen und die geeignete Sprache für das Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN anzugeben. (2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird. (3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat 1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1399 2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in loser Schüttung a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID, b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID und c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID angebracht werden. (4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, 1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 übergeben wird und 2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Containern, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in loser Schüttung a) Großzettel (Placards) nach Absatz ADNR/ADN angebracht werden und 5.3.1.2.4 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach den anwendbaren Sondervorschriften in den Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR beachtet werden; 4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR eingehalten werden; 5. dafür zu sorgen, dass a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a und b und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR und b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden; 6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR eingesetzt werden; 7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden; 8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird; 9. das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten; 10. die Prüffristen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 einzuhalten; 11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.12, Absatz 5.2.1.8.3 und Abschnitt 5.3.3 ADR auszurüsten; 12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen entspricht; 13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der SaugDruck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnitten 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR angegebenen Stoffe entspricht; 14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordent- b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADNR/ADN angebracht wird. (5) Der Absender, der zur Erfüllung seiner Pflichten Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR/RID/ ADNR/ADN entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, es sei denn, dass die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID anwendbar sind. § 19 Pflichten des Beförderers (1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt 1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADNR/ ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informieren und 2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschriften des ADR/RID/ADNR/ADN feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. (2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat 1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzuhalten; 2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR zu übergeben, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann, und dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann; 1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 liche Prüfung des festverbundenen Tanks und des Batterie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann; 15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben; 16. das Fahrzeug nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüsten und 17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen, a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Nummer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer 3.5 und den ergänzenden Vorschriften nach den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach den anwendbaren Sondervorschriften in den Abschnitten 7.3.3, 9.2.1 Satz 2, den Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 ADR beachtet werden. (3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr 1. hat das Personal hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID zu unterweisen; 2. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen; 3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, einen Lichtbildausweis während der Beförderung mit sich führt; 4. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Nummer 8 und 10 genannten Begleitpapiere und die in § 36 genannten schriftlichen Weisungen während der Beförderung verfügbar sind und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden, und 5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet werden. (4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt 1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Abschnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADNR/ADN zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist; 2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADNR/ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist; 3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR/ADN in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können; 4. hat dafür zu sorgen, dass die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 ADNR/ ADN beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie deren Wartung und Instandhaltung; 5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 ADNR/ADN eingehalten werden; 6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die Urkunden nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADNR/ADN übergeben werden, und 7. hat dafür zu sorgen, dass nur Schiffe eingesetzt werden, bei denen ein Sachkundiger mit einer gültigen Bescheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADNR/ADN an Bord ist. (5) Der Beförderer kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. § 20 Pflichten des Empfängers (1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat 1. den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii ADR/RID/ADNR/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren; 2. an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR/RID oder Absatz 5.3.1.1.1.5 ADNR/ADN zu entfernen oder abzudecken, b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR/RID/ADNR/ADN zu entfernen oder zu verdecken und c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR/RID/ ADNR/ADN zu entfernen; 3. a) nach Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einzuhalten und b) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 ADR/RID/ADNR/ADN nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank zu entfernen. (2) Der Empfänger im Straßenverkehr hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 einzuweisen. (3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1401 Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 13 Satz 1 RID eingehalten werden. (4) Sofern der Empfänger zur Erfüllung seiner Pflichten die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird. § 21 Pflichten des Verladers (1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; 2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADNR; 3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht; 4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID beachtet werden; 5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN angebracht wird; 6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 3.4.10 bis 3.4.12 ADR/RID/ADNR/ADN beachtet werden, und 7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versandstücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADNR/ADN nicht überschritten wird. (2) Der Verlader im Straßenverkehr hat 1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen. Bei der Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich; 2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten werden; 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR beachtet werden; 4. zu prüfen, dass an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind, und 5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen. (3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat 1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID beachtet werden; 2. dafür zu sorgen, dass a) an Großcontainern und Wagen mit Versandstücken sowie Tragwagen Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID, b) an einem Wagen oder Container die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 RID angebracht sind; 3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen, und 4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und b) das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID beachtet werden. (4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat 1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADNR/ADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in begrenzten und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADNR/ADN ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut erforderlich; 2. dafür zu sorgen, dass a) an Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.2 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADNR/ADN, b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.3 Satz 1 ADNR/ADN, c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADNR/ADN, d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke befördert werden, Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADNR/ADN und e) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen 1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADNR/ ADN angebracht sind, und 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften über das Laden, Befördern und die Handhabung nach Abschnitt 7.1.4 ADNR/ADN beachtet werden. (5) Der Verlader kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 3 vertrauen. § 22 Pflichten des Verpackers (1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat 1. die Vorschriften über das Verpacken nach den Abschnitten 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.6 und 3.4.8 Buchstabe a und b ADR/RID/ADNR/ADN; 2. die Vorschriften über das Verpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR/RID/ADNR/ADN; 3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/ RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN; 4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID; 5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, b) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und Unterabschnitt 3.5.4.3 ADR/RID/ADNR/ADN und c) von Versandstücken nach Unterabschnitt 3.5.4.3 und den Abschnitten 5.1.4, 5.2.1 und 5.2.2 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN zu beachten und 6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern. (2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR zu beachten. (3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID zu beachten. § 23 Pflichten des Befüllers (1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; 2. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist; 3. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a ADR/RID nicht befördert werden, wenn sie undicht sind; 4. darf Tanks, deren Prüffristen nicht überschritten sind, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 in Tanks zulässig ist; 5. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird; 6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR und den Vorschriften in Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.2.4.5.5 Satz 2 ADR/RID geprüft wird; 7. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften; 8. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen oder -kammern befüllt werden; 9. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungsund Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID beachtet werden; 10. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zugelassenen Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2 und 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1403 11. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6 und 6.8.3.5.12 ADR/RID angegeben wird, und 12. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden. (2) Der Befüller im Straßenverkehr 1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen; 2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen; 3. hat zu prüfen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR, b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR, c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit Ausnahme an MEGC und d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind; 4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR beachtet werden; 5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten; 6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird; 7. hat den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 einzuweisen; 8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden; 9. hat dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR eingehalten werden; 10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist, und 11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind. (3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat 1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID beachtet werden; 2. dafür zu sorgen, dass a) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID, b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID, c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID, d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID angebracht werden, und 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID beachtet werden. (4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat 1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d ADNR/ADN hinzuweisen; 2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADNR/ADN, b) die orangefarbene Tafel schnitt 5.3.2.1 ADNR/ADN, nach Unterab- c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADNR/ ADN mit Ausnahme an MEGC und d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADNR/ ADN angebracht werden, und 3. dafür zu sorgen, dass Tankschiffe nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 befüllt werden und das Datum in der Zulassung nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN für Tankschiffe nicht überschritten ist. § 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass 1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADNR/ADN ausgerüstet sind; 2. die Tanks, Container und Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungsund Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterab- 1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 schnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; 3. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4, 6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/ RID eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; 4. nur Tanks oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnitten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR/RID genannten Anforderungen entspricht; 5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Befüllung übergeben werden; 6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft werden; 7. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird und 8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 untersucht und geprüft werden. § 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC (1) Der Hersteller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt 1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Verpackungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3, den Unterabschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur anbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind; 2. muss die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Absatz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis setzen und 3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Absatz 12 ADR/RID zu liefern. (2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekonditionierten Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen in Übereinstimmung mit dem anerkannten Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/RID rekonditioniert wurden und die im Anerkennungsbescheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind. (3) Die Stelle, die Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 oder 6.5.4.5 im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichnung nach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID nur anbringen, sofern die IBC nach einem anerkannten Qualitätssicherungsprogramm untersucht wurden und die im Anerkennungsbescheid des Qualitätssicherungsprogramms genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind. § 26 Sonstige Pflichten (1) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass 1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID leeren Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und 2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand. (2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind. § 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt (1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADNR/ADN die Vorlage eines Berichts 1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr, 2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt und 3. in der Binnenschifffahrt an die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt erfolgt. (2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b ADR/RID/ADNR/ADN bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass 1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige Behörde, 2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde und 3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde nach § 16 Absatz 7 Nummer 5 informiert wird. (3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1405 schifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADNR/ADN genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten. (4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindestens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2 ADR/RID/ ADNR/ADN entsprechen, einführen und anwenden. § 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat 1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann; 2. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach Abschnitt 8.6.4 ADR zu beachten; 3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug selbst befüllt, den vom Befüller angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann; 4. die Vorschriften über a) den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.3.2.3.6 Satz 1, und Unterabschnitt 4.3.2.4, den Absätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR und b) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 ADR zu beachten; 5. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen; 6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR zu entfernen oder abzudecken; 7. die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen, die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR zu entfernen; 8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen; 9. sich zu vergewissern, dass ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist; 10. während der Beförderung a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR, b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR, c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnitten 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR, d) die Ausrüstungsgegenstände schnitt 8.1.5 ADR und nach Ab- e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 und 7 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; 11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu beachten; 12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende gefährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt; 13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken und sämtlichen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln nach der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht; 14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2 ADR während der Beförderung entleert sind; 15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das Fahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den Tankcontainer vor und während des Befüllens oder Entleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR genannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen zu erden und 16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten. 1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr (1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten. (2) Der Fahrzeugführer und der Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften über 1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 Satz 1 und Unterabschnitt 7.5.7.3 ADR und 2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 13 Satz 1 ADR zu beachten. (3) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften 1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b ADR; 2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR; 3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR; 4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1 und 5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR zu beachten. (4) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten. § 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass 1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht; 2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; 3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte, und 4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird. § 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr 1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und 2. hat a) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden, und b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat. § 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kapitel 7.7 RID beachtet sind. § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt 1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Abschnitt 1.4.1 ADNR/ADN zu beachten; 2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht überfüllt ist; 3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1407 4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR/ADN versteht und richtig anwenden kann; 5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR/ADN vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen; 6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung des Teils 7 ADNR/ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie deren Wartung und Instandhaltung; 7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Ausrüster seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist; 8. hat während der Beförderung a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADNR/ADN und b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 und 3 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; 9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADNR/ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über Hinweistafeln, und 10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. § 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass 1. die Vorschriften des Teils 7 ADNR/ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie deren Wartung und Instandhaltung eingehalten werden; 2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADNR/ADN eingehalten werden; 3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADNR/ADN an Bord ist; 4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADNR/ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden und 5. die Vorschriften des Teils 9 ADNR/ADN eingehalten werden. § 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr (1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit Ausnahme bei Beförderungen 1. in Versandstücken einschließlich IBC oder Großverpackungen, 2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind, und wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 14 Absatz 4 bestätigt ist, 3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte oder in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte ADR oder 4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer. (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn 1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder 2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist. (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden kann. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. (4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße 1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße, 1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Großcontainern verladen werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden können oder b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huckepackverkehr befördert werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann. (5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach Absatz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden. Der Absender, der Verlader, der Befüller und der Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt, den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 4 zu erteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen. (6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2 muss der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken ,,Beförderung nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 GGVSEB". Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen. (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mit- führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. § 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr (1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens angeben: 1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen; 2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen; 3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen; 4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben; 5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten. (2) Werden in einem Wagen oder Container Versandstücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern befördert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschiedene gefährliche Güter eine gemeinsame schriftliche Weisung für eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird. Der Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen bekannt zu geben, für die er eine schriftliche Weisung vorhält. Die schriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten, dass sie von den Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort eingesehen werden können. (3) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen von gefährlichen Gütern, für die keine schriftlichen Weisungen nach Absatz 1 vorgehalten werden, vom Beförderer schriftliche Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR auf dem Triebfahrzeug mitzuführen. § 37 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt, 2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt, 3. entgegen § 17 a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird, oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1409 b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird, 4. entgegen § 18 a) Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert, c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert, d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe in das Beförderungspapier eingetragen wird, e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur eine dort zugelassene und geeignete Verpackung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes Schiff verwendet wird, f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird, 6. entgegen § 19 Absatz 2 a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält, b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung und in Tanks beachtet wird, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird, e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden, g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe oder einem geforderten Hinweis mitgegeben wird, i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht wird, Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird, g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird, h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird, i) j) Nummer 9 das Fahrzeug nicht mit einem Feuerlöschgerät ausrüstet, Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält, k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer orangefarbenen Kennzeichnung oder einem Kennzeichen ausrüstet, l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, j) k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich hinweist oder nicht die geeignete Sprache für das Warnzeichen angibt, l) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird, m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht, n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt, p) Nummer 16 das Fahrzeug nicht ausrüstet oder q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, 7. entgegen § 19 Absatz 3 a) Nummer 1 das Personal nicht unterweist, b) Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten verfügen kann, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder eine schriftliche Weisung verfügbar ist und ausgehändigt wird, oder e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, m) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet, n) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden, o) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird, oder p) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel und die orangefarbene Tafel angebracht werden, 5. entgegen § 19 Absatz 1 a) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert oder b) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt, 1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 8. entgegen § 19 Absatz 4 a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist, c) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer eine Urkunde übergeben wird, oder k) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, dass ein Großzettel und das Kennzeichen angebracht sind, l) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, m) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet wird, n) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, das Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist, o) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, p) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken, das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen oder die Beladung und Handhabung beachtet wird, q) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist, oder s) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, 11. entgegen § 22 a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken und die Kennzeichnung nicht beachtet, b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung und Prüfung nicht beachtet, c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht beachtet, d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet, e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert oder f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet, g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass nur ein Schiff eingesetzt wird, bei dem ein Sachkundiger mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist, 9. entgegen § 20 a) Absatz 1 Nummer 1 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert, b) Absatz 1 Nummer 2 einen Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen nicht entfernt, abdeckt oder verdeckt, c) Absatz 1 Nummer 3 eine Anweisung nicht einhält oder das Warnzeichen nicht entfernt, d) Absatz 2 den Fahrzeugführer nicht einweist oder e) Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren und Entgiften eingehalten wird, 10. entgegen § 21 a) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt, b) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Beförderung übergibt, c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Anforderungen entspricht, d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht wird, f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird, 12. entgegen § 23 Absatz 1 a) Nummer 1 Güter übergibt, b) Nummer 2 einen Tank befüllt, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht ist, d) Nummer 4 einen Tank befüllt, e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse oder Bruttomasse eingehalten wird, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft wird, g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der Versandstücke nicht überschritten wird, h) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, i) j) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste anhaften, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1411 h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinanderliegende Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden, i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahme beachtet wird, Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung angegeben wird, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Container einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird, j) k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die Benennung angegeben wird, oder l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird, 13. entgegen § 23 Absatz 2 a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, b) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt, c) Nummer 3 nicht prüft, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht sind, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird, e) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird, g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird, oder h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und geprüft werden, 17. entgegen § 25 a) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt, b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt, c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht liefert, d) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt oder e) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt, 18. entgegen § 26 a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften, oder b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verschlossen und dicht ist, 19. entgegen § 27 a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts erfolgt, b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt, eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird, c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet oder d) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt und anwendet, 20. entgegen § 28 a) Nummer 1 ein Versandstück befördert, b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über die Autobahnstrecken und Beförderungsbeoder -einschränkungen nicht beachtet, c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder die Befülltemperatur nicht einhält, d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen Vorschriften nicht beachtet, e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft, g) Nummer 7 den Fahrzeugführer nicht einweist, h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird, i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen eingehalten wird, Nummer 10 einen Tank befüllt oder j) k) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten sind, 14. entgegen § 23 Absatz 3 a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet wird, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden, oder c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, 15. entgegen § 23 Absatz 4 a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden, oder c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass Tankschiffe nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum in der Zulassung nicht überschritten ist, 16. entgegen § 24 a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Tank oder Container mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet ist, 1412 f) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, entfernt oder abdeckt, b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat, 24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt, 25. entgegen § 33 a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist, c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist oder keine Ausrüstungsteile fehlen, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht und richtig anwenden kann, e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, g) Nummer 7 eine orangefarbene Tafel und das Kennzeichen nicht anbringt oder nicht sichtbar macht und eine dort genannte Tafel oder das Kennzeichen nicht entfernt oder verdeckt, h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft, i) j) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnzeichen angebracht ist, Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, k) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet, l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernt oder entfernen lässt, m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Getränke oder dort genannter Mittel nicht unterlässt oder die Fahrt unter Wirkung solcher Getränke oder Mittel antritt, n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist, o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet, 21. entgegen § 29 a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen oder die Beladung und Handhabung nicht beachtet, b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift über die Entladung und die Reinigung, das Desinfizieren und Entgiften nicht beachtet, c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über das Verbot, die Einwirkung und das Abstellen, die Beförderung in Versandstücken, das Rauchverbot, das Verbot von Feuer und offenem Licht, die Verladung oder die Kennzeichnung nicht beachtet oder d) Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet, 22. entgegen § 30 a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, oder d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird, 23. entgegen § 31 a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird, g) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Ausrüster seinen Pflichten nachgekommen ist, h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, i) j) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, oder Nummer 10 eine Sendung befördert, 26. entgegen § 34 a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, oder b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord ist, 27. entgegen § 35 a) Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne Fahrwegbestimmung befördert, b) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird, c) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet, d) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder e) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt. (2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Oktober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzigtausend Euro bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1413 § 38 Übergangsbestimmungen (1) Bis zum 30. Juni 2009 darf die Beförderung gefährlicher Güter 1. auf der Straße und Schiene noch nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) und 2. mit Schiffen noch nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchgeführt werden. (2) Für Beförderungen gefährlicher Güter in der Binnenschifffahrt sind die Vorschriften, die auf das ADN Bezug nehmen, erst ab dem 28. Februar 2009 anzuwenden. § 39 Aufheben von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) und 2. die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist. § 40 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Die §§ 37 und 39 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Juni 2009 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e 1414 Anlage 1 (zu § 35) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt 1. § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich IBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse ­ bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse ­ des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1 000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der Beförderungseinheit anzuwenden. Tabelle 1 Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände 1 0005 0006 0029 0033 0034 0037 0038 0042 0043 0048 0049 0056 0059 0060 0073 0099 0124 0136 0137 0167 0168 0180 0181 0192 0196 0221 0271 0279 0280 0284 Gegenstände: PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH BOMBEN, mit Sprengladung BOMBEN, mit Sprengladung BOMBEN, BLITZLICHT BOMBEN, BLITZLICHT ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator ZERLEGER, mit Explosivstoff SPRENGKÖRPER PATRONEN, BLITZLICHT WASSERBOMBEN HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel FÜLLSPRENGKÖRPER DETONATOREN FÜR MUNITION LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel MINEN, mit Sprengladung MINEN, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Sprengladung RAKETEN, mit Sprengladung RAKETEN, mit Sprengladung KNALLKAPSELN, EISENBAHN SIGNALKÖRPER, RAUCH GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung TREIBSÄTZE TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE RAKETENMOTOREN GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände 1415 0286 0288 0290 0292 0296 0326 0329 0330 0333 0354 0369 0374 0397 0399 0408 0442 0449 0451 0457 0461 0462 0463 0464 0465 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER TORPEDOS, mit Sprengladung TORPEDOS, mit Sprengladung FEUERWERKSKÖRPER GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung TORPEDOS, mit Sprengladung SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. Stoffe: 0004 0027 0072 0076 0078 0079 0081*) 0118 0147 0150 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL) SPRENGSTOFF, TYP A HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser NITROHARNSTOFF PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser TRINITROANILIN (PIKRAMID) TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID) 0151 0153 0154 0155 *) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616) 1416 Klasse Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände 0160 0207 0208 0213 0214 0215 0216 0217 0218 0219 0226 0282 0357 0385 0386 0387 0388 0389 0392 0394 0401 0411 0474 0475 0476 0483 0484 4.1 3364 3365 3367 3368 6.1 TREIBLADUNGSPULVER TETRANITROANILIN TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL) TRINITROANISOL TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRINITRO-m-CRESOL TRINITRONAPHTHALEN TRINITROPHENETOL TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 5-NITROBENZOTRIAZOL TRINITROBENZENSULFONSÄURE TRINITROFLUORENON TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN HEXANITROSTILBEN TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1417 2. 2.1 § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2: Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit. Tabelle 2.1 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1011 1012 1027 1055 1077 1965 1969 1978 2035 1. 2. 3. 3.1 BUTAN BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH CYCLOPROPAN ISOBUTEN PROPEN KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C) ISOBUTAN PROPAN 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a) Bemerkungen: § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben. § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind. § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern ­ im folgenden als Tanks bezeichnet ­, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind: Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist: aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein. bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein. 3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind. 3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind. Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden. 3.4 2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit. Tabelle 2.2 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1005 1010 AMMONIAK, WASSERFREI BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet CHLOR 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a) DIMETHYLAMIN, WASSERFREI DIMETHYLETHER ETHAN ETHYLAMIN 1017 1030 1032 1033 1035 1036 1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1037 1038 1040 1040 1041 1045 1048 1050 1053 1060 1061 1062 1063 1064 1067 1076 1079 1082 1083 1085 1086 1087 1581 1582 1741 1860 1912 1959 1961 1962 1966 1972 2517 3138 3160 3300 3312 ETHYLCHLORID ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLENOXID ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid FLUOR, VERDICHTET BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI SCHWEFELWASSERSTOFF METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2) METHYLAMIN, WASSERFREI METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40) METHYLMERCAPTAN DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID) PHOSGEN SCHWEFELDIOXID CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI VINYLBROMID, STABILISIERT VINYLCHLORID, STABILISIERT VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH BORTRICHLORID VINYLFLUORID, STABILISIERT METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a) ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLEN WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ODER ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b) ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Bemerkungen: 1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312. 2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe ­ ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 ­, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1419 3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert werden. Tabelle 3 Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 3 1093 1099 1100 1131 1921 3079 ACRYLNITRIL, STABILISIERT ALLYLBROMID ALLYLCHLORID KOHLENSTOFFDISULFID PROPYLENIMIN, STABILISIERT METHACRYLNITRIL, STABILISIERT PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR TETRANITROMETHAN BROMPENTAFLUORID BROMTRIFLUORID PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid ACROLEIN, STABILISIERT ALLYLALKOHOL ETHYLENCHLORHYDRIN ETHYLCHLORFORMIAT ETHYLENIMIN, STABILISIERT METHYLCHLORFORMIAT NICKELTETRACARBONYL ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT ARSENSÄURE, FLÜSSIG ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. ARSENTRICHLORID CHLORPIKRIN DIMETHYLSULFAT CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt über 60 °C ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C PERCHLORMETHYLMERCAPTAN PHENYLCARBYLAMINCHLORID BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG ALLYLCHLORFORMIAT CYANID, LÖSUNG, N.A.G. 4.2 4.3 3394 1928 3399 5.1 1510 1745 1746 1873 2015 2015 6.1 1092 1098 1135 1182 1185 1238 1259 1541 1553 1556 1560 1580 1595 1613 1649 1649 1670 1672 1694 1722 1935 1420 Klasse Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1994 2334 2337 2382 2558 2606 2810 3017 3018 8 1052 1739 1744 1777 1790 1790 1829 2699 EISENPENTACARBONYL ALLYLAMIN PHENYLMERCAPTAN DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH EPIBROMHYDRIN METHYLORTHOSILICAT GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane) ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI BENZYLCHLORFORMIAT BROM oder BROM, LÖSUNG FLUORSULFONSÄURE FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT TRIFLUORESSIGSÄURE 4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3. Tabelle 4 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1088 1089 1090 1091 1105 1107 1108 1111 1113 1114 1120 1123 1126 1127 1128 1129 1133 1133 1133 ACETAL ACETALDEHYD ACETON ACETONÖLE PENTANOLE AMYLCHLORIDE PENT-1-EN (n-AMYLEN) AMYLMERCAPTAN AMYLNITRITE BENZEN BUTANOLE BUTYLACETATE 1-BROMBUTAN CHLORBUTANE n-BUTYLFORMIAT BUTYRALDEHYD KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1421 1136 1139 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) CROTONYLEN CYCLOHEXAN CYCLOPENTAN DIACETONALKOHOL, technisch 1,2-DICHLORETHYLEN DIETHYLETHER (ETHYLETHER) DIETHYLKETON DIISOPROPYLETHER DIMETHYLCARBONAT DIMETHYLSULFID DIOXAN DIOXOLAN DIVINYLETHER, STABILISIERT EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG) ETHYLACETAT ETHYLBENZEN TRIETHYLBORAT 2-ETHYLBUTYRALDEHYD ETHYLBUTYLETHER ETHYLFORMIAT ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON) ETHYLPROPIONAT EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) FUSELÖL BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF HEPTANE HEXANE DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) ISOBUTYLACETAT 1139 1144 1145 1146 1148 1150 1155 1156 1159 1161 1164 1165 1166 1167 1169 1169 1170 1173 1175 1176 1178 1179 1190 1193 1195 1197 1197 1197 1201 1203 1206 1208 1210 1210 1210 1213 1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1216 1218 1219 1220 1222 1224 1224 1231 1234 1237 1243 1245 1246 1247 1248 1249 1261 1262 1263 1263 ISOOCTENE ISOPREN, STABILISIERT ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) ISOPROPYLACETAT ISOPROPYLNITRAT KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) METHYLACETAT METHYLAL METHYLBUTYRAT METHYLFORMIAT METHYLISOBUTYLKETON METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT METHYLPROPIONAT METHYLPROPYLKETON NITROMETHAN OCTANE FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) PENTANE, flüssig PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) ROHERDÖL ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL) PROPIONALDEHYD n-PROPYLACETAT 1-CHLORPROPAN 1,2-DICHLORPROPAN PROPYLENOXID PROPYLFORMIATE PYRIDIN HARZÖL HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) GUMMILÖSUNG GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1265 1266 1266 1267 1268 1268 1268 1274 1275 1276 1278 1279 1280 1281 1282 1286 1286 1286 1287 1287 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1423 1287 1288 1293 1294 1300 1301 1302 1303 1304 1306 1306 1307 1308 1308 1308 1648 1862 1863 1863 1863 1865 1866 1866 1866 1917 1919 1987 1987 1989 1989 1989 1993 1993 1993 1999 1999 2045 2047 2050 2056 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) SCHIEFERÖL TINKTUREN, MEDIZINISCHE TOLUEN TERPENTINÖLERSATZ VINYLACETAT, STABILISIERT VINYLETHYLETHER, STABILISIERT VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) XYLENE ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) ACETONITRIL ETHYLCROTONAT DÜSENKRAFTSTOFF DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) n-PROPYLNITRAT HARZLÖSUNG, entzündbar HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) ETHYLACRYLAT, STABILISIERT METHYLACRYLAT, STABILISIERT ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) ALDEHYDE, N.A.G. ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD) DICHLORPROPENE DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN TETRAHYDROFURAN 1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 2057 2058 2059 2059 2059 2241 2242 2246 2251 2252 2256 2263 2277 2278 2287 2288 2296 2298 2301 2309 2338 2339 2340 2342 2343 2344 2345 2346 2347 2350 2351 2352 2356 2358 2362 2363 2367 2370 2371 2372 TRIPROPYLEN VALERALDEHYD NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) CYCLOHEPTAN CYCLOHEPTEN CYCLOPENTEN BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT) 1,2-DIMETHOXYETHAN CYCLOHEXEN DIMETHYLCYCLOHEXANE ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT n-HEPTEN ISOHEPTENE ISOHEXENE METHYLCYCLOHEXAN METHYLCYCLOPENTAN 2-METHYLFURAN OCTADIENE BENZOTRIFLUORID 2-BROMBUTAN 2-BROMETHYLETHYLETHER BROMMETHYLPROPANE 2-BROMPENTAN BROMPROPANE 3-BROMPROPIN BUTANDION BUTYLMERCAPTAN BUTYLMETHYLETHER BUTYLNITRITE BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT 2-CHLORPROPAN CYCLOOCTATETRAEN 1,1-DICHLORETHAN ETHYLMERCAPTAN alpha-METHYLVALERALDEHYD HEX-1-EN ISOPENTENE 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1425 2373 2374 2375 2376 2377 2380 2381 2384 2385 2387 2388 2389 2390 2391 2393 2397 2398 2400 2402 2403 2406 2409 2410 2412 2414 2416 2436 2456 2457 2458 2459 2460 2461 2536 2554 2561 2612 2615 2616 2707 2749 2838 DIETHOXYMETHAN 3,3-DIETHOXYPROPEN DIETHYLSULFID 2,3-DIHYDROPYRAN 1,1-DIMETHOXYETHAN DIMETHYLDIETHOXYSILAN DIMETHYLDISULFID DI-n-PROPYLETHER ETHYLISOBUTYRAT FLUORBENZEN FLUORTOLUENE FURAN 2-IODBUTAN IODMETHYLPROPANE ISOBUTYLFORMIAT 3-METHYLBUTAN-2-ON METHYL-tert-BUTYLETHER METHYLISOVALERAT PROPANTHIOLE ISOPROPENYLACETAT ISOPROPYLISOBUTYRAT ISOPROPYLPROPIONAT 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN TETRAHYDROTHIOPHEN THIOPHEN TRIMETHYLBORAT THIOESSIGSÄURE 2-CHLORPROPEN 2,3-DIMETHYLBUTAN HEXADIENE 2-METHYLBUT-1-EN 2-METHYLBUT 2-EN METHYLPENTADIENE METHYLTETRAHYDROFURAN METHYLALLYLCHLORID 3-METHYLBUT-1-EN METHYLPROPYLETHER ETHYLPROPYLETHER TRIISOPROPYLBORAT DIMETHYLDIOXANE TETRAMETHYLSILAN VINYLBUTYRAT, STABILISIERT 1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 3022 3065 3269 3271 3272 3295 3295 3295 3336 3336 3336 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME ETHER, N.A.G. ESTER, N.A.G. KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1427 Anlage 2 Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen 1. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Abweichungen von den Teilen 1 bis 7: Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADNR/ADN von der Beförderung ausgeschlossen: Güter, die a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und e oder c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c enthalten. 1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID/ADNR/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch: a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD), 1,2,3,7,8-Penta-CDD, 2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF), 2,3,4,7,8-Penta-CDF, b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD, 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD, 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD, 1,2,3,7,8-Penta-CDF, 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF, 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF, 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF, 2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF, c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD, 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD, 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF, 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF, 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF, d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD), 1,2,3,7,8-Penta-BDD, 2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF), 2,3,4,7,8-Penta-BDF, e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD, 1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD, 1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD, 1,2,3,7,8-Penta-BDF. 2. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID: Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID: a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung: Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 1.1 2.1 1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden. b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung: Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung: aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden: ­ Die ,,Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten. ­ Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID. 2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID: a) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und b) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter. 3. 3.1 Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 8 und 9 des ADR: Verbot von Feuer und offenem Licht Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt. 3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung. 3.3 Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S24 ADR) Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind. a) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder b) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1429 3.4 Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR) Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen. 3.5 Dauerbremsanlage (zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR) Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453) entsprechen. 4. 4.1 Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des RID: Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer. In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN: Die in Unterabschnitt 1.5.1.3 vorgesehene Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist nur erforderlich, wenn die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt als zuständige Behörde nach Absatz 1.5.1.3.1 oder Absatz 1.5.1.3.2 für ein Schiff, das ausweislich des Schiffsattests zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Absatz 1.5.1.3.1 oder eine Neuerung nach Absatz 1.5.1.3.2 ADNR zulassen will. Für Schiffe, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, genügt a) anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3 ADNR auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass das Schiff nach dem Stand der Sicherheitstechnik des ADNR geeignet ist, das jeweilige Gefahrgut sicher zu befördern, und b) anstelle eines Sachkundenachweises nach Unterabschnitt 8.2.1.2 auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass der Sachkundige über ausreichende Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Kapitel 8.2 ADNR verfügt. 5. 5.1 5.2 5.3 Abweichend von Absatz 7.2.4.16.12 dürfen Tankschiffe, die den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b oder den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010 auch dann an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Abschnitt 8.6.3 ADNR. Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk kann a) für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3 Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe III und für Stoffe mit der Stoffnummer 9003 der Klasse 9 mit einem Flammpunkt von über 60 °C bis 100 °C die in Unterabschnitt 7.2.4.9 ADNR vorgesehene besondere Genehmigung des vollständigen oder teilweisen Umladens auf den Binnengewässern allgemein mit der Einschränkung erteilen, dass das Umladen nur bei Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen; b) für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 in Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks die Genehmigung erteilen, dass die Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften des ADNR befördert werden dürfen. Die Genehmigung muss Auflagen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewährleisten. 5.4 5.5 Auf den Seeschifffahrtsstraßen a) dürfen Trägerschiffsleichter als Schiffe zum Transport gefährlicher Güter eingestellt werden, wenn sie den Vorschriften des Kapitels 7.6 IMDG-Code entsprechen, b) ist der Abschnitt 7.1.5 ADNR/ADN nicht anzuwenden. 5.6 5.7 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADNR/ADN ist nicht erforderlich. Durch Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. Mai 2004 (Dokument CC/R (04) 1-Endg. ­ Protokoll 23) sind die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Tschechischen Republik als gleichwertig anerkannt im Sinne des Unterabschnitts 8.2.1.2 zweiter Spiegelstrich ADNR. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten als von der zuständigen Behörde zugelassene Personen im Sinne des Unterabschnitts 8.1.6.1 ADNR/ADN. 5.8 1430 Anlage 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden: 1. 1.1 Berlin: (Gilt nur für Beförderungen, für die § 35 Anwendung findet) Autobahn Stadtring (A 100): a) Rathenautunnel, b) Tunnel Innsbrucker Platz; 1.2 2. Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr; Hamburg: Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elbtunnel): 2.1 2.2 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit ­ Gütern der Klasse 1 ­ ausgenommen Unterklasse 1.4S ­, ­ Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614, ­ allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind; 2.3 3. 3.1 3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2; Niedersachsen: Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel): Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit ­ Gütern der Klasse 1 ­ ausgenommen Unterklasse 1.4S ­, ­ Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614, ­ allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind; 3.3 4. ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2; Nordrhein-Westfalen: Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen: a) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit ­ Gütern der Klasse 1 ­ ausgenommen Unterklasse 1.4S ­, ­ Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614, ­ allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind; b) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2. 5. Thüringen: Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl: ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.