Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 38 vom 03.07.2009  - Seite 1669 bis 1670 - Gesetz zur Ergänzung behördlicher Aufgaben und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009 1669 Gesetz zur Ergänzung behördlicher Aufgaben und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes Vom 30. Juni 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes teten in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der jeweils geltenden Fassung." b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Schrift- und" und die Wörter ,, , auch von Datenträgern," gestrichen. 2. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4" ersetzt. Artikel 2 Änderung des BVL-Gesetzes Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,künftiger" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach den Wörtern ,,Sie kann" das Wort ,,insbesondere" eingefügt. bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. von Personen, die geschäftsmäßig Postdienste, Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift eines Beteiligten an Postdiensten, Telekommunikationsdiensten oder Telemediendiensten innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen, soweit diese Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann,". ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummern 4 und 5. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Im Fall des Satzes 2 Nr. 3 bestimmt sich die Entschädigung der zur Auskunft Verpflich- Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 56 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort ,,bestehender" durch das Wort ,,der" ersetzt. b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: ,,(1a) Das Bundesamt wird, unbeschadet der Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig: 1. Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten zur Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009 2. Aufgaben nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/ 123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), 3. Mitarbeit in internationalen Netzwerken und Organisationen, um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu fördern. (1b) Dem Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1a Nr. 2 oder Nr. 3 durch das Bundesministerium durch Rechtsver- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden und sonstigen Einrichtungen im Ausland übertragen werden." 2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 und 1a" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 30. Juni 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner