Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 39 vom 10.07.2009  - Seite 1715 bis 1719 - Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1715 Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung Vom 30. Juni 2009 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund ­ des § 2 Absatz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ des § 4a Absatz 6, des § 5 Absatz 1 Satz 2 und des § 8 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes, von denen § 4a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527), § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie, ­ des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, g, m und s in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, des § 8 Absatz 1 Satz 1, der §§ 15 und 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und ­ des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist: Artikel 1 Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch (Rindfleischetikettierungsverordnung ­ RiFlEtikettV) Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Nachweise zur Rückverfolgbarkeit §1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, 2. freiwillige Angaben: nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu genehmigende andere Angaben als die in Nummer 1, 3. Fleisch: Fleischstücke, Fleischteilstücke, fleisch und Fleischabschnitte, Hack- 1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 4. Mitglied: jeder Betrieb, der Teil eines Etikettierungssystems ist, 5. Betriebsstätten: jede selbständige oder unselbständige Filiale oder Niederlassung eines Mitglieds und 6. Systemteilnehmer: jedes Mitglied eines Etikettierungssystems sowie jede Betriebsstätte eines Mitglieds. 7. Kontrollstelle: eine nach § 5 anerkannte unabhängige Kontrollstelle. §2 Aufzeichnungspflichten (1) Marktteilnehmer haben Aufzeichnungen nach Absatz 3 zu führen, die Folgendes enthalten müssen: 1. den Zu- und Abgang der Tiere oder des Fleisches in einer Weise, die die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Zu- und Abgängen ermöglicht, 2. die Referenznummer oder den Referenzcode (Referenznummer) in einer Weise, die die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von dem bzw. von der das Fleisch stammt, einerseits und den auf dem Etikett dieses Fleisches gemachten verpflichtenden und genehmigten freiwilligen Angaben andererseits ermöglicht, 3. im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer die Zuordnung der jeweils neu vergebenen Referenznummer zur jeweils ursprünglichen Referenznummer sowie 4. auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum der Tiere. (2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden und genehmigten freiwilligen Angaben zu führen. (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Nachweise nach Absatz 2 müssen durch schriftlich oder elektronisch vorliegende Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Warenbegleitpapiere oder auf vergleichbare Weise erfolgen. Elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilnehmer auszudrucken. (4) Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise nach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen oder im Fall der Übernahme von Angaben mit der Annahme der Ware. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. Abschnitt 2 Bestimmungen für freiwillige Etikettierungssysteme und unabhängige Kontrollstellen des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen. (2) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch schriftlichen Bescheid. §4 Antragsinhalt (1) Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 3 Absatz 1 sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erforderlichen Angaben zu machen. Dies sind insbesondere: 1. Name und Adresse des Antragstellers sowie Namen und Adressen aller für das Etikettierungssystem verantwortlichen Personen, 2. Namen und Adressen aller Systemteilnehmer, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedern und den jeweils dazu gehörenden Betriebsstätten, 3. eine Darstellung der Maßnahmen, die a) im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer unter Bezugnahme auf die vom Anlieferer angegebene Kennzeichnung auf Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln oder Fleisch die Verbindung dieser beiden Kennzeichnungen sicherstellen, b) zur Registrierung von Zugang und Abgang der etikettierten und zu etikettierenden Schlachtkörper, Schlachtkörperviertel oder Fleisch vorgesehen sind, c) bei Schlachtung, Zerlegung und im Handel eine Trennung von unterschiedlich etikettierten oder zu etikettierenden Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln und Fleisch sicherstellen und d) bei der Bildung einer Partie nach Artikel 1a Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, eine zeitliche Begrenzung der Partie gewährleisten, sofern nicht die Voraussetzungen des Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1825/ 2000 erfüllt sind, 4. die Benennung der beantragten freiwilligen Angaben unter Vorlage der Unterlagen, anhand derer diese Angaben überprüfbar sind, 5. eine Darstellung, wie eine ununterbrochene Dokumentationskette vom Wareneingang zum Warenausgang sichergestellt wird, 6. Muster der zu verwendenden Etiketten und Aushänge und 7. folgende Angaben zur Darstellung des Kontrollsystems: §3 Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems (1) Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1717 a) Benennung der Stellen innerhalb eines Etikettierungssystems, an denen Daten erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden, b) eine Bewertung des Risikos einer fehlerhaften Datenerhebung oder -verarbeitung innerhalb des Etikettierungssystems in die Stufen ,,hoch", ,,mittel" und ,,niedrig" und c) die Angabe der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass bei jedem Mitglied durchschnittlich einmal jährlich (12-Monats-Intervall) und bei jeweils mindestens 10 Prozent der Betriebsstätten jedes Mitglieds auf Basis einer Risikoanalyse durch eine Kontrollstelle jeweils eine System- und eine unangekündigte Stichprobenkontrolle durchgeführt wird. System- und Stichprobenkontrolle können miteinander kombiniert werden, wenn die kombinierte Kontrolle unangekündigt erfolgt. (2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zum Etikettierungssystem fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. (3) Dem Antrag nach Absatz 1 ist die Erklärung mindestens einer Kontrollstelle darüber beizufügen, dass diese Kontrollstelle sich zur Durchführung der nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für die Etikettierung von Rindfleisch geforderten Kontrollen verpflichtet. (4) Sollen in ein Etikettierungssystem Angaben einbezogen werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Teil eines Etikettierungssystems genehmigt wurden, so ist das Vorliegen dieser Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 nachzuweisen. §5 Anerkennung von Kontrollstellen (1) Der Antrag auf Anerkennung als Kontrollstelle ist bei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen. (2) Der Antrag muss insbesondere Folgendes enthalten: 1. Name und Adresse der Kontrollstelle und aller für die Kontrollen verantwortlichen Personen, 2. Darstellung, dass das Unternehmensziel die Kontrolle von Etikettierungssystemen umfasst, 3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit der Kontrollstelle gegenüber den von ihr kontrollierten Etikettierungssystemen und deren Systemteilnehmern sichergestellt ist, 4. Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeit nach Art und Umfang, höchstens über den Zeitraum von drei Jahren, soweit eine solche bisher ausgeübt worden ist, 5. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation, 6. Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung der Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter, insbesondere Angaben zur Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung, und 7. Darstellung, dass die Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, 3. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorliegen. Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. (3) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid. (4) Nach Anerkennung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Mitarbeiter nach Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 6 durch schriftlichen Bescheid der Bundesanstalt. Das Ausscheiden von für die Kontrolle vorgesehenen Mitarbeitern wird ebenfalls durch schriftlichen Bescheid festgestellt. §6 Mitteilungs- und Berichtspflichten der Kontrollstellen und Etikettierungssysteme (1) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt für jedes von ihr zu kontrollierende Etikettierungssystem eine Darstellung des Prüfkonzepts und ein Muster des von ihr verwendeten Berichts (Kontrollbericht). (2) Jede Kontrollstelle hat nach Abschluss jeder Kontrolle einen schriftlichen Kontrollbericht zu fertigen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muss: 1. Name, Adresse und Systemzugehörigkeit des kontrollierten Systemteilnehmers, 2. Benennung der vom Systemteilnehmer verwendeten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben, 3. Dokumentation der gezogenen Stichproben, Darstellung der Prüfung der Systemvorgaben und des Prüfungsergebnisses, 4. festgestellte Mängel unter Angabe der betroffenen Mengen und 5. die vom Betroffenen zur Mängelbeseitigung zum Zeitpunkt der Kontrolle durchgeführten Maßnahmen. Abweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne Mängelfeststellungen auf elektronischen Datenträgern erfasst werden. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt auf Kosten der Kontrollstelle auszudrucken. Die Bundesanstalt kann zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben. (3) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt bis zum 15. Dezember eines Jahres die Risikoanalyse, anhand derer die Auswahl der im folgenden Kalenderjahr zu kontrollierenden Systemteilnehmer getroffen wird. Bis zum 31. März eines Jahres übermittelt sie eine schriftliche Übersicht über die im Vorjahr vorgenommenen Kontrollen unter Angabe, ob Mängel festgestellt wurden. (4) Beendet eine Kontrollstelle innerhalb eines Kalenderjahres ihre Tätigkeit für ein Etikettierungssystem, so hat sie der Bundesanstalt die Übersicht nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu übermitteln. (5) Stellt eine Kontrollstelle bei einer Kontrolle Mängel fest, ist sie verpflichtet, der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung einen gesonderten Bericht über die festgestellten Mängel (Mängelbericht) auf einem von der Bundesanstalt vorgegebenen Vordruck zu übermitteln. Er hat die Angaben nach Absatz 2 zu enthalten. Die Kontrollstelle hat innerhalb von zwei Monaten eine Nachkontrolle durchzufüh- 1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 ren und der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Durchführung der Nachkontrolle deren Ergebnis zu übermitteln. (6) Die Bundesanstalt kann von der Kontrollstelle die Herausgabe einzelner Kontrollberichte nach Absatz 2 verlangen. (7) Der Rechtsträger jedes Etikettierungssystems hat der Bundesanstalt eine Übersicht über seine Systemteilnehmer sowie monatlich deren Zu- und Abgänge schriftlich oder elektronisch zu übermitteln und dabei folgende Angaben zu machen: 1. Namen und Adressen der Systemteilnehmer, das Datum des Eintritts der Systemteilnehmer in das Etikettierungssystem und die genehmigten freiwilligen Angaben, die die jeweiligen Systemteilnehmer verwenden dürfen, 2. im Falle eines Austritts oder einer Änderung der verwendeten Angaben von Systemteilnehmern Name, Adresse sowie Datum des Austritts oder der Änderung der Systemteilnehmer und 3. Benennung der für die Kontrolle der Systemteilnehmer jeweils zuständigen Kontrollstelle. (8) Der Rechtsträger eines Etikettierungssystems hat der Bundesanstalt im Falle der Feststellung eines Mangels bei einem seiner Systemteilnehmer die gegebenenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen und Sanktionsmaßnahmen innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahmen mitzuteilen. (9) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr die nach den Absätzen 1 bis 8 zu erstellenden Darstellungen, Muster, Berichte, Risikoanalysen, Übersichten und Mitteilungen auch oder ausschließlich elektronisch übermittelt werden. §7 Aufbewahrung von Berichten und Übersichten (1) Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6 Absatz 2, die zu den Kontrollberichten gehörenden Dokumente und die nach § 6 Absatz 3 und 4 zu fertigenden Risikoanalysen und Übersichten zwei Jahre aufzubewahren. (2) Die Pflicht zur Aufbewahrung oder zur Erfassung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Berichts. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. §8 Gebühren Die Bundesanstalt erhebt nach § 5 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. §9 Muster, Vordrucke und Formulare (1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Berichte, Mitteilungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithal- ten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vorgeben. (2) Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereit hält, sind diese zu verwenden. Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen § 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 4. entgegen § 6 Absatz 3, 4, 5 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 7 oder 8 eine Risikoanalyse, eine Übersicht, einen Mängelbericht oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3 eine Nachkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder das Ergebnis der Nachkontrolle der Bundesanstalt nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 6 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 6 Absatz 7 eine Übersicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder Änderungen der Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 8. entgegen § 7 Absatz 1 einen Kontrollbericht, ein Dokument, eine Risikoanalyse oder eine Übersicht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. § 11 Zuständige Verwaltungsbehörde Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie für die Überwachung zuständig ist. § 12 Unterrichtung der Länder Die Bundesanstalt unterrichtet die Länder über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung eines Etikettierungssystems, den Ein- und Austritt von Systemteilnehmern in ein bzw. aus einem Etikettierungssystem oder die Anerkennung einer Kontrollstelle. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1719 Anlage (zu § 8) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen 1. Genehmigung eines Etikettierungssystems ­bis zu zwei Marktstufen inklusive Einzelangaben ­jede weitere Marktstufe 450,00 bis 900,00 150,00 bis 300,00 150,00 bis 300,00 50,00 bis 100,00 50,00 bis 100,00 170,00 bis 350,00 bis zu 50,00 200,00 bis 450,00 25,00 bis 50,00 150,00 bis 300,00 250,00 bis 500,00 2. Änderung eines Etikettierungssystems ­je zusätzlicher Marktstufe ­neue Einzelangaben pro Antrag ­neue Kontrollstelle bzw. Änderung der Kontrollstelle ­Änderung der Spezifikation ­umfangreiche schriftliche Anfragen zur Änderung eines Etikettierungssystems oder zu einer Einzelangabe 3. Anerkennung einer Kontrollstelle (inklusive Zulassung von bis zu drei Prüfern) Zulassung jedes weiteren Prüfers 4. Überwachung einer Kontrollstelle ­Basisbetrag pro Prüfung zuzüglich ­je angefangenem Prüfungstag Artikel 2 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben 1. die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588), die zuletzt durch Artikel 429 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, 2. die Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch vom 20. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1755), die durch Artikel 65 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, 3. die Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung vom 28. April 1999 (BGBl. I S. 805), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 1999 (BGBl. I S. 1936) geändert worden ist, und 4. die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 438), die zuletzt durch Artikel 9a der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 30. Juni 2009 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner