Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 39 vom 10.07.2009  - Seite 1768 bis 1771 - Neufassung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

2125-40-12
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung Vom 8. Juli 2009 Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 510, 740) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der seit dem 21. März 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 730), 2. den am 5. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098), 3. den am 20. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797), 4. den am 21. März 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 510, 740). Bonn, den 8. Juli 2009 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1769 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung*) §1 Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen den in dieser Anlage bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden. §2 Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie 1. als Fertigarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und 2. entsprechend der dem Fertigarzneimittel beiliegenden Gebrauchsinformation angewendet werden. §3 (1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 zugeführt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene Anwendung nicht in den Verkehr gebracht werden. Die in Anlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie zur Anwendung bei den in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für die dort genannten Anwendungsgebiete bestimmt sind. §4 Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichgestellt. §5 Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt, 2. entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt, 3. entgegen § 3 Absatz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 3 Absatz 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar. §6 Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschriften, nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen. §7 (weggefallen) §8 (Inkrafttreten) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/ EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/97/EG (ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 9) geändert worden ist. 1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 Anlage 1 (zu den §§ 1, 3 und 4) Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) 2 Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist 4 Lfd. Nr. 1 Tiere 3 1 Stoffe mit antimikrobieller Wirkung wie Antibiotika und Sulfonamide sowie sonstige Stoffe mit konservierender oder antioxydierender Wirkung Papain und andere Stoffe mit proteolytischer Wirkung (Zartmacher) Thyreostatika Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester 17-Östradiol oder seine esterartigen Derivate alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen Beeinflussung der Haltbarkeit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel 2 alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen Beeinflussung der Beschaffenheit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel alle Anwendungsgebiete alle Anwendungsgebiete alle Anwendungsgebiete 3*) 4*) 5*) *) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB. Anlage 2 (zu den §§ 2 und 3) Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) 2 Anwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich ist 4 Lfd. Nr. 1 Tiere 3 Bedingungen 5 1*) 2*) (weggefallen) Beta-Agonisten mit anaboler Wirkung Beta-Agonisten mit anaboler Wirkung Rinder Induktion der Tokolyse Verabreichung nur als Injektion durch einen Tierarzt im Falle der Induktion der Tokolyse Verabreichung nur durch einen Tierarzt 3*) Equiden Induktion der Tokolyse; Behandlung von Atemstörungen; Hufrollenerkrankung; Hufrehe *) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1771 Anlage 3 (zu den §§ 2 und 3 Absatz 1) Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) 2 Anwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich ist 4 Lfd. Nr. 1 Tiere 3 Bedingungen 5 1*) Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate) und Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung (einschließlich Stoffe der lfd. Nummern 2 und 4) Testosteron, Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer Masttiere Brunstsynchronisation; Vorbereitung von Spenderoder Empfängertieren für Embryotransfer Verabreichung an eindeutig identifizierte Nutztiere 2*) alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer Masttiere Fruchtbarkeitsstörung bei Einzeltieren; Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit nur als Injektion oder im Falle der Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke auch als Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch einen Tierarzt an eindeutig identifizierte Nutztiere 3*) Stoffe mit androgener Wirkung Allyltrenbolon (Altrenogest) Fische (außer Masttiere) Equiden (außer Masttiere) sexuelle Inversion während der ersten drei Lebensmonate Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren nur orale Anwendung 4*) *) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB.